AS 2020 1511

Verordnung
über die Miete und Pacht von Wohn-
und Geschäftsräumen
(VMWG)

Änderung vom 29. April 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 9. Mai 19901 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen wird wie folgt geändert:

Art. 6c Energiespar-Contracting

Ein Energiespar-Contracting liegt vor, wenn ein Dienstleister sich gegen Vergütung verpflichtet, den Energieverbrauch einer Liegenschaft durch geeignete Energiesparmassnahmen zu senken.

Als Energiesparmassnahmen nach Absatz 1 gelten insbesondere:

  1. die Optimierung des Betriebs von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen und der Gebäudeautomation;

  2. die Instruktion und die Beratung der Bewohnerschaft;

  3. der Ersatz von Anlagen, Installationen und Leuchtmitteln;

  4. die Verbesserung der Gebäudehülle.

Der Vermieter kann die im Rahmen eines Energiespar-Contractings anfallenden Kosten während höchstens 10 Jahren als Nebenkosten in Rechnung stellen.

Der jährlich in Rechnung gestellte Betrag darf nicht höher sein als die Energiekosten, die der Mieter mit dem Energiespar-Contracting während dieses Abrechnungszeitraums einspart.

Bei der Berechnung der Einsparung sind Witterungseinflüsse zu berücksichtigen.

Förderbeiträge für energetische Verbesserungen sind im Umfang des Anteils, der bei gleichmässiger Verteilung über die Dauer des Energiespar-Contractings auf ein Jahr entfällt, vom Betrag nach Absatz 4 in Abzug zu bringen.

II

Diese Verordnung tritt am1. Juni 2020 in Kraft.

29. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr