AS 2020 1601

Geschäftsreglement des Nationalrates
(GRN)

Änderung vom 4. Mai 2020

Der Nationalrat,
nach Einsicht in den Bericht des Büros des Nationalrates vom 23. April 20201,
beschliesst:

I

Das Geschäftsreglement des Nationalrates vom3. Oktober 20032 wird wie folgt geändert:

Einfügen vor dem Gliederungstitel des3. Kapitels2. Abschnitt

Art. 24a Ratsunterlagen

Die Ratsunterlagen werden in der Regel elektronisch zur Verfügung gestellt.

Während der Ratssitzung werden ausser Wahlzetteln keine Unterlagen ausgeteilt.

Art. 25 Einreichung

Ein Ratsmitglied oder eine Fraktion kann eine parlamentarische Initiative oder einen Vorstoss während der Session per E-Mail beim Zentralen Sekretariat einreichen.

Art. 29 Abs. 1bis

Wer eine parlamentarische Initiative oder einen Vorstoss mitunterzeichnet, teilt dies per E-Mail dem Zentralen Sekretariat mit. Dies ist bis zum Ende des nächsten Sitzungstages nach der Einreichung möglich.

Art. 31 Abs. 2, 3 und 4bis

Die Fragen sind knapp gefasst und ohne Begründung bis zum Mittag des der Fragestunde vorangehenden Mittwochs vor Schluss der Ratssitzung per E-Mail beim Zentralen Sekretariat einzureichen.

Die Ratsmitglieder erhalten vor Sitzungsbeginn alle Fragen elektronisch; diese werden nicht vorgetragen.

Ist die Fragestellerin oder der Fragesteller gemäss Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe e entschuldigt, so antwortet der Bundesrat schriftlich.

Art. 40 Absenzen

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung führt an jedem Sessionstag eine Präsenzliste.

DieRatsmitglieder teilen der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär per E-Mail möglichst vor der Sitzung mit, wenn sie an der Teilnahme verhindert sind.

Art. 41 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 50 Abs. 1 und 2

Ein Antrag ist per E-Mail beim Ratssekretariat vor der Beratung des betreffenden Beratungsgegenstandes einzureichen.

Die Präsidentin oder der Präsident kann für die Einreichung der Anträge eine Frist setzen.

Art. 56 Abs. 4

Jedes Ratsmitglied stimmt in der Regel an seinem Platz im Ratssaal mit dem elektronischen Abstimmungssystem ab.

Art. 57 Abs. 1 zweiter Satz

Aufgehoben

Art. 58 Ausnahmen von der elektronischen Stimmabgabe

Bei Ausfall der elektronischen Abstimmungsanlage erfolgt die Stimmabgabe durch Aufstehen.

Wer eine Stimmabgabe unter Namensaufruf verlangt, meldet dies per E-Mail dem Ratssekretariat. Wird das Anliegen von 75 Ratsmitgliedern unterstützt, so erfolgt die Abstimmung unter Namensaufruf.

Art. 58a Stimmabgabe durch Aufstehen

Bei der Stimmabgabe durch Aufstehen kann auf das Zählen der Stimmen verzichtet werden, wenn das Ergebnis einer Abstimmung offensichtlich ist.

Die Stimmenzahlen und die Enthaltungen sind in jedem Fall zu ermitteln bei:

  1. Gesamtabstimmungen;

  2. Abstimmungen über einen Einigungsantrag;

  3. Abstimmungen, bei denen die Zustimmung der Mehrheit der Ratsmitglieder gemäss Artikel 159 Absatz 3 der Bundesverfassung3 erforderlich ist;

  4. Schlussabstimmungen.

II

Dieses Reglement tritt mit Annahme in der Schlussabstimmung in Kraft.

Es gilt, bis der Nationalrat wieder im Parlamentsgebäude tagt; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.

Nationalrat, 4. Mai 2020 Die Präsidentin: Isabelle Moret Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz