AS 2020 1653

Verordnung des UVEK
über das Rechnungswesen
der konzessionierten Unternehmen
(RKV)

Änderung vom 1. Mai 2020

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
verordnet:

I

Die Verordnung des UVEK vom 18. Januar 20111 über das Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1

Diese Verordnung gilt für Unternehmen, die Abgeltungen, Beiträge oder Darlehen nach Artikel 28 Absatz 1 oder 31 Absatz 2 PBG oder nach Artikel 51b des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572 (EBG) erhalten oder erhalten haben.

Art. 2 Bst. b Ziff. 1

In dieser Verordnung gelten als:

b. Sparte: alle gleichartigen Angebote eines Unternehmens; als jeweils eine Sparte gelten insbesondere: 1. die Linien des regionalen Personenverkehrs, für die das Unternehmen Abgeltungen des Bundes erhält,

Art. 3 Abs. 1, 2 und 4

Alle Unternehmen erstellen unabhängig von ihrer Rechtsform einen Geschäftsbericht nach Artikel 958 Absatz 2 des Obligationenrechts3.

Der Anhang des Geschäftsberichts weist alle für den Betrieb von konzessionierten Linien und Strecken abgeschlossenen Sach- und Haftpflichtversicherungen mit deren Deckungssummen aus. Der Anhang des Geschäftsberichts einer Infrastrukturbetreiberin enthält zudem die Investitionsrechnung für die Sparte Infrastruktur.

Aufgehoben

Art. 4 Abs. 3 und 4

Unternehmen mit Abgeltungen, Beiträgen oder Darlehen des Bundes müssen mindestens eine eingeschränkte Revision durchführen lassen. Übersteigt die Summe der Abgeltungen von Bund und Kantonen für den regionalen Personenverkehr und für die Sparte Infrastruktur zehn Millionen Franken pro Jahr, so müssen sie eine ordentliche Revision durchführen lassen.

Unternehmen mit Abgeltungen, Beiträgen oder Darlehen des Bundes, deren Abgeltungen nach Artikel 28 PBG und deren Abgeltungen und Darlehen aus Leistungsvereinbarungen nach Artikel 51 EBG4 für die Infrastruktur gesamthaft eine Million Franken pro Jahr übersteigen, müssen jährlich eine Spezialprüfung in Auftrag geben. Das BAV regelt die Einzelheiten dieser Prüfung.

Art. 6 Subventionsrechtliche Prüfung

Unternehmen mit Abgeltungen, Beiträgen oder Darlehen von Bund und Kantonen müssen dem BAV und den betreffenden Kantonen innert dreissig Tagen nach der Generalversammlung die von dieser genehmigte Jahresrechnung mit den folgenden Unterlagen zur subventionsrechtlichen Prüfung einreichen:

  1. Erklärung der Einhaltung der subventionsrechtlichen Grundsätze;

  2. Linienerfolgsrechnungen aller Sparten, einschliesslich der Summen pro Sparte, sowie Abgrenzungen zur Finanzbuchhaltung;

  3. Indikatoren für die Berechnung der Kennzahlen oder der Leistungsmessung;

  4. soweit nicht aus Erfolgsrechnung, Bilanz oder Anhang der Jahresrechnung ersichtlich, detaillierte Nachweise über: 1. im Geschäftsjahr erhaltene, nach Bestellern aufgeteilte Abgeltungen 2. nach Geldgebern aufgeteilte Bestände von Darlehen nach den Artikeln 51b und 58a EBG sowie nach anderen subventionsrechtlichen Grundlagen, 3. nach Geldgebern aufgeteilte Bestände von noch nicht abgerechneten Finanzhilfen, 4. Art, Bildung, Verwendung und Auflösung von Rückstellungen und Reserven;

  5. detaillierte Anlagen- und Abschreibungsrechnung;

  6. Nachweis über Desinvestitionen von Anlagen der abgegoltenen Sparten.

Das Protokoll über die Generalversammlung ist einzureichen, sobald es rechtsgültig ist.

Die Besteller können im Rahmen ihrer Prüftätigkeit weitere Unterlagen verlangen.

Art. 9 Abs. 2

Nicht aktivierbar sind direkt durch eine Investition ausgelöste einmalige Kosten, die im Finanzhandbuch des Unternehmens als solche aufgeführt sind. Sie sind im Investitionsplan separat auszuweisen.

Art. 10 Abs. 1

Angeschaffte Anlagen sind zu Anschaffungskosten zu aktivieren. Selbst hergestellte Anlagen sind zu Herstellungskosten zu aktivieren.

Art. 11 Abs. 1 und 2bis

Abschreibungen für die Anlagen des regionalen Personenverkehrs sind innerhalb der im Anhang festgelegten Bandbreiten der Abschreibungssätze vorzunehmen. Die Abschreibungsdauer beginnt mit der kommerziellen Inbetriebnahme und endet mit der kommerziellen Ausserbetriebnahme.

Die Anlagender Infrastruktur werden aufgrund ihrer erwarteten technischen Nutzungsdauer abgeschrieben.

Art. 14 Abs. 2

Sie ist innerhalb einer Sparte in die gleichen Linien oder Strecken zu gliedern wie die Betriebskosten- und Leistungsrechnung.

Art. 18 Abs. 2 Bst. a

In der Sparte Infrastruktur sind die Abgeltungen und allfällige der Infrastruktur gutgeschriebene Gewinne aus Nebengeschäften mindestens wie folgt separat auszuweisen:

Art. 19 Abs. 2 erster Satz

Abgrenzungen zur Finanzbuchhaltung, welche das für die Gewinnverwendung nach Artikel 36 Absätze2 und 4 PBG oder Artikel 67 EBG7 massgebende Ergebnis beeinflussen, sind mindestens pro Sparte auszuweisen. ...

Art. 23 Übergangsbestimmung zur Änderung vom1. Mai 2020

Folgende Bestimmungen in der Fassung der Änderung vom1. Mai 2020 sind erstmals für das am oder nach dem 31. Dezember 2020 endende Geschäftsjahr anwendbar:

  1. Artikel 4 Absätze3 und 4 über die Revision;

  2. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a über die Erklärung der Einhaltung der subventionsrechtlichen Grundsätze.

II

Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den1. Januar 2020 in Kraft.

1. Mai 2020 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Simonetta Sommaruga

Anhang

(Art. 8 Abs. 2 und 11 Abs. 1) Bandbreiten der Abschreibungssätze für Anlagen des regionalen Personenverkehrs Die Abschreibungen für die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Anlagen sind in der Anlagen- und Abschreibungsrechnung separat auszuweisen.

1 Anlagen ohne vorgegebene Unterteilung in Unteranlagen

1.0 Gebäude und Grundstücke 1.0.1 Aufwendungen für Grundstücke 0,0 0,0 – – 1.0.2 Aktivierte Entschädigungen im Zusammenhang mit Grundstücken1,5 2,0 67 50 1.0.3 (Übrige) Gebäude und Grundstücke x (*) 1.0.4 Betriebsnotwendige Gebäude x1,255,0 80 20 1.0.5 Nicht betriebsnotwendige Gebäude x1,255,0 80 20

1.1 Kunstbauten

1.1.1 Brücken (*) x1,253,0 80 33 1.1.2 Tunnel (*) x1,02,0 100 50 1.1.3 Übrige Kunstbauten (*) x1,253,0 80 33

1.2 Fahrbahn

1.2.1 Geleise (*) x3,04,0 33 25 1.2.2 Weichen (*) x4,0 20,0 25 5 1.2.3 Übrige Fahrbahnanlagen (*) x1,254,0 80 25 1.2.4 Zwischenstützen, Fundamente, Seile, Seiltrag- und Druckrollen sowie Gehänge von Stand- und Luftseilbahnen2,0 20,0 50 5

1.3 Bahnstrom- und Antriebsanlagen

1.3.1 Fahrleitungsanlagen (*) x3,04,0 33 25 1.3.2 Unterwerke, Gleichrichter und Transformatoren2,04,0 50 25 1.3.3 Übrige Bahnstromanlagen (*) x3,0 10,0 33 10 1.3.4 Antriebe und Bremsen für Stand- und Luftseilbahnen (soweit nicht in Anlagen nach Ziff. 1.3.2 enthalten)3,0 8,0 33 13

1.4 Sicherungsanlagen

1.4.1 Stellwerk- und Zugbeeinflussungsan- x lagen (*)4,05,0 25 20
1.4.2 Übrige Sicherungsanlagen (*) x
1.4.3 Steuerungstechnik für Stand- und

Luftseilbahnen (soweit nicht in Anlagen nach Ziff. 1.3.4 enthalten)4,0 20,0 25 5

1.5 Niederspannungs- und Telekomanlagen

1.5.1 Niederspannungsverbraucher (*) x
1.5.2 Übrige Niederspannungs- und Tele- x komanlagen (*)4,0 20,0 25 5

1.6 Publikumsanlagen

1.6.1 Perrons und Zugänge (*) x

1.6.2 Übrige Publikumsanlagen (*) x1,5 5,0 67 20 1.6.3 Landungsanlagen für die Schifffahrt5,0 10,0 20 10

1.7 Fahrzeuge und Schiffe

1.7.1 Schienenfahrzeuge Infrastruktur (*) x
1.7.2 Übrige Fahrzeuge Infrastruktur (*) x

1.7.3 Arbeits- und Dienststrassenfahrzeuge 10,0 20,0 10 5 1.7.4 Anhänger für den Personen- und Sachentransport7,0 10,0 14 10 1.7.5 Schiffe2,5 5,0 40 20

1.8 Betriebsmittel und Diverses

1.8.1 Übrige Betriebsmittel und Diverses (*) x3,0 25,0 33 4 1.8.2 Tankanlagen, Waschanlagen5,0 10,0 20 10 1.8.3 Mechanische und elektrische Einrichtungen in Gebäuden und im Freien3,0 20,0 33 5 1.8.4 Verkaufsgeräte, Parkuhren, Geräte für die Zutrittskontrolle und die Frequenzzählung 10,0 20,0 10 5 1.8.5 Mobilien, Hard- und Software, Inventar von Verkaufsräumen und mobile An- und Aufbauten von Fahrzeugen3,0 25,0 33 4

2 Anlagen mit vorgegebener Unterteilung in Unteranlagen

Anlagen Unteranlagen Abschreibungen regionaler Personenverkehr min. max. max. min. in Prozent in Prozent

2.1 Bahnfahrzeuge und -kabinen (*)

2.1.1 Elektrische Schienentriebfahrzeuge2,5 5,0 40 20 2.1.2 Treibstoffbetriebene Schienentriebfahrzeuge und -züge4,07,0 25 14 2.1.3 Wagen von Eisenbahnen und Standseilbahnen2,5 5,0 40 20 2.1.4 Kabinen von Luftseilbahnen4,0 10,0 25 10 Unteranlagen der Anlagen2.1.1–2.1.4: Elektrik für Traktion und Sicherheit5,0 10,0 20 10 Komforteinrichtungen5,0 10,0 20 10 Fahrgastinformationssysteme, nachgerüstete Klimageräte 8,0 20,0 13 5 Bauteile (insbesondere von Drehgestellen und Gelenken) 10,0 20,0 10 5 Treibstoffbetriebene Traktionsmotoren4,0 12,0 25 8 Anlagen Unteranlagen Abschreibungen regionaler Personenverkehr min. max. max. min. in Prozent in Prozent

2.2 Busse (*)

2.2.1 Autobusse, ausgenommen Kleinbusse7,0 10,0 14 10 2.2.2 Kleinbusse 12,0 15,0 8 7 2.2.3 Trolleybusse5,0 10,0 20 10 Unteranlagen der Anlagen2.2.1–2.2.3: Komforteinrichtungen5,0 10,0 20 10 Fahrgastinformationssysteme 8,0 20,0 13 5