AS 2020 1837

Verordnung
über die Einreise und die Visumerteilung
(VEV)

Änderung vom 13. Mai 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 15. August 20181 über die Einreise und die Visumerteilung wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 4 Bst. d–g

Die Verordnung regelt auch die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite in Verbindung mit den folgenden EU-Verordnungen:

  1. Verordnung (EU) 2019/8172;

  2. Verordnung (EU) 2019/8183;

  3. Verordnung (EG) Nr. 1683/954;

Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates, Fassung gemäss ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27.

Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816, Fassung gemäss ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85.

Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung, ABl. L 164 vom 14.7.1995, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/1370, ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 24.

g. Verordnung (EG) Nr. 1030/20025.

Art. 34c Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit der Interoperabilität zwischen den Schengen/Dublin- Informationssystemen

Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zu den Verordnungen (EU) 2019/8176 und (EU) 2019/8187, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG8 darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 erlassen wurden und Folgendes regeln:

  1. ein Formular, das der Information einer betroffenen Person bei Vorliegen einer roten Verknüpfung zwischen zwei oder mehreren Schengen/Dublin- Informationssystemen dient (Art. 32 Abs. 5 der Verordnungen [EU] 2019/ 817 und [EU] 2019/818);

  2. ein Formular, das der Information einer betroffenen Person bei Vorliegen einer weissen Verknüpfung zwischen zwei oder mehreren Schengen/Dublin- Informationssystemen dient (Art. 33 Abs. 6 der Verordnungen [EU] 2019/ 817 und [EU] 2019/818).

Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zu den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und sofern die delegierten Rechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 erlassen wurden und Folgendes regeln:

  1. das Verfahren für die Bestimmung der Fälle, in denen Identitätsdaten als identisch oder ähnlich angesehen werden können (Art. 28 Abs. 5 der Verordnungen [EU] 2019/817 und [EU] 2019/818);

  2. die Details zum Web-Portal zur Ausübung der Rechte auf Auskunft über Personendaten, deren Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Bearbeitung (Art. 49 Abs. 6 der Verordnungen [EU] 2019/817 und [EU] 2019/818).

Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, ABl. L 157 vom 15.6.2002, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. L 286 vom1.11.2017, S. 9.

Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. d.

Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. e.

Art. 34d Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit der einheitlichen Gestaltung von Visa und Ausländerausweisen für Drittstaatsangehörige

Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EG) Nr. 1683/959, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG10 darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 erlassen wurden und technische Spezifikationen für die einheitliche Visagestaltung festlegen.

Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EG) Nr. 1030/200211, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 erlassen wurden und Folgendes regeln:

  1. technische Spezifikationen für die einheitliche Gestaltung des Ausländerausweises für Drittstaatsangehörige (Art. 2 und 3);

  2. technische Spezifikationen für die Erfassung der biometrischen Daten

II

Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 in Kraft.

13. Mai 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. f.

Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. g.