AS 2020 21
Verordnung
über den Militärsport
Änderung vom 13. Dezember 2019
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 29. Oktober 20031 über den Militärsport wird wie folgt geändert:
Art. 11 Abs. 2, 2bis und 4
Die Organisatoren können Gästekategorien für Angehörige ausländischer Armeen, ehemalige Angehörige der Armee sowie Angehörige des Grenzwachtkorps und der Polizeikorps bilden.
An der PDG können zudem zivile Wettkämpferinnen und Wettkämpfer zur Teilnahme zugelassen werden. Als zivile Wettkämpferinnen und Wettkämpfer gelten auch Angehörige der Armee, Angehörige ausländischer Armeen, ehemalige Angehörige der Armee sowie Angehörige des Grenzwachtkorps und der Polizeikorps, sobald sie das 65. Altersjahr vollendet haben.
Die Teilnahme ist längstens bis zur Vollendung des 65. Altersjahres möglich. Diese Altersgrenze gilt nicht für zivile Wettkämpferinnen und Wettkämpfer der PDG.
II
Diese Verordnung tritt am1. Februar 2020 in Kraft.
13. Dezember 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |