AS 2020 2225
Verordnung des EFD
zur Bundespersonalverordnung
(VBPV)
Änderung vom 5. Juni 2020
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)
verordnet:
I
Die Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20011 zur Bundespersonalverordnung wird wie folgt geändert:
Art. 42 Abs. 4–6
Flugreisen können bewilligt werden, wenn die Reisezeit mit dem Flugzeug kürzer ist als mit dem Zug und:
die Reisezeit mit dem Zug mindestens 6 Stunden beträgt; oder
die Reisezeit mit dem Zug weniger als 6 Stunden beträgt, mit einer Zugreise jedoch eine oder mehrere zusätzliche Übernachtungen notwendig werden.
Die Bundesreisezentrale (BRZ) legt im Einvernehmen mit dem EPA die massgebenden Reisezeiten ab Bern zu den wichtigsten Destinationen in Europa für Dienstreisen mit dem Zug fest. Das EPA publiziert die Liste auf seinem Intranet.
Die zuständige Stelle kann in begründeten Fällen eine Flugreise anstelle einer Zugreise bewilligen. Sie berücksichtigt dabei die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen der reisenden Person sowie betriebliche Anforderungen.
Art. 47 Flugreisen
(Art. 72 Abs. 2 Bst. a und b BPV)
Flugreisen erfolgen grundsätzlich mit dem kostengünstigsten Arrangement in der Economy-Klasse einer IATA-Fluggesellschaft.