AS 2020 2539
Verordnung des EDI
über Leistungen in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
Änderung vom 27. Mai 2020
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Bst. c Ziff. 5
Die Versicherung übernimmt die Kosten der folgenden von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel, der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, bildgebenden Verfahren sowie physiotherapeutischen Leistungen:
c. Mittel und Gegenstände:
5. Produkte der Gruppe 35. Verbandmaterial;
Art. 5 Abs. 1ter und 5
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 6 Abs. 5
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 12a Prophylaktische Impfungen
Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende prophylaktische Impfungen unter folgenden Voraussetzungen:
Impfung und Booster gegen Diph- Gemäss dem «Schweizerischen Impftherie, Tetanus, Pertussis, Poliomy- plan 2020» (Impfplan 2020)2 des Bundeselitis; Impfung gegen Masern, amts für Gesundheit (BAG) und der Eid- Mumps und Röteln genössischen Kommission für Impffragen (EKIF).
Haemophilus-Influenzae-Impfung Gemäss Impfplan 2020 bei Kindern bis zum vollendeten 5. Altersjahr.
Impfung gegen Influenza1. Jährliche Impfung bei Personen mit einem erhöhten Komplikationsrisiko gemäss Impfplan 2020. 2. Während einer Influenza-Pandemie- Bedrohung oder einer Influenza- Pandemie bei Personen, bei denen das BAG eine Impfung empfiehlt3. Auf dieser Leistung wird keine Franchise erhoben. Für die Impfung inklusive Impfstoff wird eine pauschale Vergütung vereinbart.
Hepatitis-B-Impfung Gemäss Impfplan 2020.
Passive Impfung mit Hepatitis Bei Neugeborenen HBs-Ag-positiver B-Immunglobulin Mütter.
Pneumokokken-Impfung Gemäss Impfplan 2020 bei Kindern bis zum vollendeten 5. Altersjahr.
Meningokokken-Impfung Gemäss Impfplan 2020. Die Kosten werden nur für die Impfung mit Impfstoffen übernommen, die für die betreffende Altersgruppe über die nötige Zulassung verfügen.
Impfung gegen Tuberkulose Mit BCG-Impfstoff gemäss Impfplan 2020.
Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref.
Siehe die Epidemienverordnung vom 29. April 2015 (SR 818.101.1).
Impfung gegen Frühsommer- Gemäss Impfplan 2020. Meningoenzephalitis (FSME) Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung.
Varizellen-Impfung Gemäss Impfplan 2020.
Impfung gegen Humane Papillo- 1. Gemäss Impfplan 2020: maviren (HPV) a. Basisimpfung der Mädchen zwischen dem vollendeten 11. und dem vollendeten 15. Altersjahr;
Impfung der Mädchen und Frauen zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 27. Altersjahr;
ergänzende Impfung bei Knaben und Männern zwischen dem vollendeten 11. und dem vollendeten 27. Altersjahr. 2. Impfung im Rahmen von kantonalen Impfprogrammen, die folgende Minimalanforderungen erfüllen:
Die Information der Zielgruppen und von deren Eltern/gesetzlicher Vertretung über die Verfügbarkeit der Impfung und die Empfehlungen des BAG und der EKIF nach Ziffer 1 ist sichergestellt.
Die Vollständigkeit der Impfung wird angestrebt.
Die Leistungen und Pflichten der Programmträger, der impfenden Ärzte und Ärztinnen und der Krankenversicherer sind definiert.
Datenerhebung, Abrechnung, Informations- und Finanzflüsse sind geregelt. 3. Auf dieser Leistung wird keine Franchise erhoben. Für die Impfung inklusive Impfstoff wird eine pauschale Vergütung vereinbart. 4. Die Kostenübernahme des nonavalenten Impfstoffes ist in Evaluation bis 31. Dezember 2022.
Hepatitis-A-Impfung Gemäss Impfplan 2020. Bei folgenden Personen: – bei Patienten und Patientinnen mit einer chronischen Lebererkrankung; – bei Kindern aus Ländern mit mittlerer und hoher Endemizität, die in der Schweiz leben und für einen vorübergehenden Aufenthalt in ihr Herkunftsland zurückkehren; – bei drogeninjizierenden Personen; – bei Männern mit sexuellen Kontakten zu Männern ausserhalb einer stabilen Beziehung. Postexpositionelle Impfung innerhalb von sieben Tagen nach Exposition.
Impfung gegen Tollwut Postexpositionelle Impfung nach Biss durch ein tollwütiges oder tollwutverdächtiges Tier. Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung.
Art. 12e Bst. d
Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung in der allgemeinen Bevölkerung unter folgenden Voraussetzungen:
d. Früherkennung des Im Alter von 50 bis 69 Jahren. Kolonkarzinoms Untersuchungsmethoden: – Untersuchung auf okkultes Blut im Stuhl, alle 2 Jahre, Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL), Koloskopie im Falle eines positiven Befundes; oder – Koloskopie, alle 10 Jahre. Findet die Untersuchung im Rahmen der Früherkennungsprogramme in den Kantonen Basel-Stadt, Freiburg, Genf, Graubünden, Jura, Neuenburg, St. Gallen, Uri, Waadt, Wallis oder im Verwaltungskreis Berner Jura statt, wird auf der Leistung keine Franchise erhoben.
Art. 19b Narkose bei zahnärztlichen Behandlungen
Die Versicherung übernimmt die Kosten der Allgemeinnarkose zur Durchführung von:
zahnärztlichen Behandlungen nach den Artikeln 17–19a, wenn diese ohne Allgemeinnarkose nicht möglich sind;
zahnärztlichen Behandlungen, die nicht unter die Artikel 17–19a fallen, wenn sie wegen einer schweren geistigen oder körperlichen Behinderung der versicherten Person ohne Allgemeinnarkose nicht möglich sind.
II
Anhang 14 («Anhang1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV)») wird geändert.
Anhang 25 («Liste der Mittel- und Gegenstände») wird geändert.
In der AS nicht veröffentlicht (Art. 1). Die Änderung kann eingesehen werden unter www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Anhang 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV).
In der AS nicht veröffentlicht (Art. 20a). Die Änderung kann eingesehen werden unter www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL).
Anhang 36 («Analysenliste») wird geändert.
III
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2–5 am1. Juli 2020 in Kraft.
Artikel 12a Absatz 2 tritt am1. Januar 2021 in Kraft.
Die Positionen in Anhang 2 Kapitel 05.16, 05.17, 06.01, 14.03, 15.01 und 21.01 (Ziff. II Abs. 2) treten am1. Oktober 2020 in Kraft.
Die Positionen in Anhang 2 Kapitel 01.02, 14.11, 14.12, 30.01, 30.03, 31 und 99.20 (Ziff. II Abs. 2) treten am1. Januar 2021 in Kraft.
Anhang 3 (Ziff. II Abs. 3) tritt am1. Januar 2021 in Kraft.
27. Mai 2020 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
In der AS nicht veröffentlicht (Art. 28). Die Änderung kann eingesehen werden unter www.bag.admin.ch > Versicherungen> Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Analysenliste (AL).