AS 2020 2599

Verordnung des EDI
über das Förderungskonzept für die Leseförderung

Änderung vom 12. Juni 2020

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 5. Juli 20161 über das Förderungskonzept für die Leseförderung wird wie folgt geändert:

Art. 7 Bst. a und b

Die Vorhaben der Leseförderung werden nach folgenden Förderkriterien beurteilt:

  1. inhaltliche Qualität des Vorhabens;

  2. Klarheit und Plausibilität des Konzepts;

Art. 8 Abs. 2

Freiwilligenarbeit kann als Eigenleistung bis zu 10 Prozent der Kosten für die laufende Geschäftstätigkeit angerechnet werden.

Art. 10 Abs. 2 und 5

Gesuche um Ausrichtung von Betriebsbeiträgen sind dem BAK bis zum1. Oktober des Jahres vor Beginn der vierjährigen Förderperiode einzureichen.

Die Auszahlung der Finanzhilfe kann in mehreren Tranchen erfolgen. Der endgültige Betrag wird jeweils im Subventionsjahr gestützt auf die in der Leistungsvereinbarung vorgesehene Berichterstattung zum Vorjahr ausbezahlt.

Art. 11 Abs. 3 und 5

Es führt zweimal jährlich eine Ausschreibung durch. Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen sind dem BAK jeweils bis zum1. März oder bis zum1. September einzureichen.

Das BAK kann mit den Empfängern von Beiträgen Leistungsvereinbarungen abschliessen. Es legt darin insbesondere die Höhe der Beiträge und die von den Empfängern zu erbringenden Leistungen fest.

Art. 14a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Juni 2020

Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 12. Juni 2020 nicht abgeschlossen sind, gilt das bisherige Recht.

II

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2020 in Kraft.

12. Juni 2020 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset