AS 2020 2735

Verordnung
über Massnahmen in der besonderen Lage zur
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
(Covid-19-Verordnung besondere Lage)

Änderung vom 2. Juli 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Sachüberschrift Grundsatz

Art. 3a Reisende im öffentlichen Verkehr

Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen und Seilbahnen müssen eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen sind:

  1. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;

  2. Personen, die aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.

Als Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs nach Absatz 1 gelten Fahrzeuge von Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 oder einer Bewilligung nach

Artikel 8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20092. Davon ausgenommen sind Skilifte und Sesselbahnen; für diese gelten die Massnahmen, die der

Betreiber im Schutzkonzept festlegt.