AS 2020 2779

Verordnung
über die Familienzulagen
(Familienzulagenverordnung, FamZV)

Änderung vom 19. Juni 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Familienzulagenverordnung vom 31. Oktober 20071 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

Imganzen Erlass wird «Bundesamt für Sozialversicherungen» ersetzt durch «BSV».

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 1 Ausbildungszulage

(Art. 3 Abs. 1 Bst. b FamZG)

Ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne der Artikel 49bis und 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 19472 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung absolvieren.

Als nachobligatorische Ausbildung gilt die Ausbildung, welche auf die obligatorische Schule folgt. Dauer und Ende der obligatorischen Schule richten sich nach den jeweiligen kantonalen Bestimmungen.

Art. 3 Abs. 3 Bst. b und c sowie 4

Die Adoptionszulage wird ausgerichtet, wenn:

  1. die Bewilligung zur Aufnahme des Kindes zur Adoption nach Artikel 4 der Adoptionsverordnung vom 29. Juni 20113 endgültig erteilt ist; und

  2. Betrifft nur den italienischen Text.

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 7 Abs. 1bis

Bei Kindern, welche die Schweiz zu Ausbildungszwecken verlassen, wird während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben. Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen.

Art. 8 Abs. 2–4

Als Wohnsitzstaaten gelten die vom Bundesamt für Statistik im Verzeichnis der Staaten und Gebiete aufgeführten Staaten.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ordnet die Wohnsitzstaaten aufgrund der Daten der Weltbank zum kaufkraftbereinigten Bruttonationaleinkommen pro Kopf den Gruppen nach Absatz 1 zu. Es überprüft die Zuordnung alle drei Jahre und passt sie bei Bedarf an. Massgebend sind die vier Monate zuvor von der Weltbank veröffentlichten Daten.

Das BSV veröffentlicht in seinen Weisungen eine Liste der Wohnsitzstaaten mit deren Zuordnung zu den Gruppen nach Absatz 1.

Art. 16a Arbeitslose Mütter

Als arbeitslose Mütter gelten Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes die Voraussetzungen nach Artikel 29 der Verordnung vom 24. November 20044 zum Erwerbsersatzgesetz erfüllen.

Als Mutterschaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19525 (EOG) gilt auch die von den Kantonen im Sinne von Artikel 16h EOG vorgesehene länger dauernde Mutterschaftsentschädigung.

Der Anspruch auf Familienzulagen für das Kind beginnt am ersten Tag des Monats, in dem das Kind geboren wurde.

Art. 18a Abs. 1 Bst. a

Das Familienzulagenregister enthält die folgenden Daten:

a. Versichertennummer, Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Wohnsitzstaat des anspruchsbegründenden Kindes;

Art. 18h Abs. 1 Bst. b und c

Der Datenschutz und die Informatiksicherheit richten sich nach:

  1. den Artikeln 10 und 11 der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 20116 (BinfV) sowie den vom Bundesrat gestützt auf Artikel 14 Buchstabe e BinfV erlassenen Weisungen;

  2. Aufgehoben

Art. 21 Vollzug und Aufsicht

Das BSV vollzieht diese Verordnung unter Vorbehalt der Artikel 15 und 23 Absatz 2.

Es sorgt für eine einheitliche Rechtsanwendung und kann zu diesem Zweck den Durchführungsstellen allgemeine Weisungen über den Vollzug der Bestimmungen erteilen.

Art. 23b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2020

Die Zuordnung der Wohnsitzstaaten nach Artikel 8 Absatz 3 wird erstmals auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung vorgenommen.

II

Diese Verordnung tritt am1. August 2020 in Kraft.

19. Juni 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr