AS 2020 2835

Verordnung
über die behindertengerechte Gestaltung
des öffentlichen Verkehrs
(VböV)

Änderung vom 12. Juni 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 12. November 20031 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 11 Absatz 2, 17 Absatz 1, 18 Absatz 1, 19 Absätze1 und 5, 20 Absatz 2, 21 Absatz 3, 22 Absatz 3, 23 Absätze1 und 2, 24 Absatz 1 und 25 Absatz 1 wird «Bundesamt» ersetzt durch «BAV».

Art. 3a Informationsplattform über die behindertengerechte Gestaltung von Haltepunkten

Eine vom Bundesamt für Verkehr (BAV) beauftragte Stelle betreibt eine öffentlich zugängliche Informationsplattform über die behindertengerechte Gestaltung der Haltepunkte des öffentlichen Verkehrs in der Schweiz.

Die Infrastrukturbetreiberinnen der interoperablen Strecken nach Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe a der Eisenbahnverordnung vom 23. November 19832 stellen auf dieser Plattform bis zum 16. Juni 2022 die Informationen nach den Artikeln 7 und 7a der Verordnung (EU) Nr. 1300/20143 zur Behindertengerechtigkeit ihrer Haltepunkte des interoperablen Eisenbahnverkehrs bereit.

Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität, ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110; geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/772 vom 16.5.2019 ABl. L 139 I vom 27.5.2019. S.1.

Die übrigen Unternehmen des öffentlichen Verkehrs stellen auf der Plattform bis zum 31. Dezember 2023 die Informationen zur Behindertengerechtigkeit der Haltepunkte bereit.

Sämtliche Unternehmen des öffentlichen Verkehrs überprüfen ihre Informationen auf der Plattform laufend und führen sie gegebenenfalls nach.

Befinden sich Haltepunkte nicht im Eigentum des Unternehmens des öffentlichen Verkehrs, so sind die Eigentümer dieser Haltepunkte verpflichtet, sie über Anpassungen daran zu informieren.

Art. 9 Abs. 4 zweiter Satz

… Das BAV entscheidet über die Vorzeitigkeit einer Massnahme. …

II

Diese Verordnung tritt am1. November 2020 in Kraft.

12. Juni 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr