AS 2020 2841

Verordnung
über den nationalen Teil des Schengener
Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro
(N-SIS-Verordnung)

Änderung vom 1. Juli 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 8. März 20131 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. bbis

Diese Verordnung regelt:

bbis. die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen von beschränkter Tragweite in Verbindung mit folgenden Verordnungen: 1. Verordnung (EU) 2018/18612, 2. Verordnung (EU) 2018/18623,

Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, Fassung gemäss ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14.

Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 312 vom7.12.2018, S. 56.

3. Verordnung (EU) 2019/8174, 4. Verordnung (EU) 2019/8185, 5. Verordnung (EU 2020/4936.

Gliederungstitel nach Art. 7 3a. Kapitel: zuständige Behörde für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge

Art. 7a Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit dem Schengener Informationssystem

Fedpol ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19977 (RVOG) darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnungen (EU) 2018/18618 und (EU) 2018/18629 erlassen wurden und Folgendes regeln:

  1. die Aufgaben des SIRENE-Büros und den Austausch von Zusatzinformationen in Form eines Handbuchs mit der Bezeichnung «SIRENE-Handbuch», (Art. 8 Abs. 4 der Verordnungen (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862);

  2. den gemeinsamen Standard, Protokolle und das technische Verfahren für das N-SIS (Art. 9 Abs. 5 der Verordnungen (EU) 2018/1861 und (EU)

  3. den Inhalt der Protokolle zu automatisierten Abfragen von Fahrzeugen im System zur «Automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV)» (Art. 12 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2018/1862);

Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU- Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates, Fassung gemäss ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27.

Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU- Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816, Fassung gemäss ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85.

Verordnung (EU) 2020/493 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 über das System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO) und zur Aufhebung der Gemeinsamen Massnahme 98/700/JI des Rates, Fassung gemäss ABl. L 107 vom 6.4.2020, S.1.

Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. bbis Ziff. 1

Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. bbis Ziff. 2

  1. die technischen Vorschriften für die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage der Daten und Zusatzinformationen (Art. 20 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Art. 20 Abs. 4, 26 Abs. 6, 32 Abs. 9, 34 Abs. 3, 36 Abs. 6 und 62 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2018/1862);

  2. Vorschriften zur Kategorisierung von Personenausschreibungen, Arten von Fällen und zur Eingabe der Daten bei Verknüpfung mit Sachausschreibungen (Art. 32 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2018/1862);

  3. Mindestqualitätsstandards und technische Spezifikationen zu Lichtbildern, Gesichtsbildern, daktyloskopischen Daten und DNA-Profilen, (Art. 32 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Art. 42 Abs. 5 der Verordnung (EU)

  4. technische Vorschriften zur Eingabe und Weiterverarbeitung von Daten zur Behandlung von Fällen von Identitätsmissbrauch (Art. 47 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Art. 62 Abs. 4 der Verordnung (EU)

  5. technische Vorschriften für die Verknüpfung von Ausschreibungen (Art. 48 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Art. 63 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2018/1862).

Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und sofern die delegierten Rechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnungen (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862 erlassen wurden und Folgendes regeln:

  1. weitere Umstände, in denen Lichtbilder und Gesichtsbilder zur Identifizierung von Personen genutzt werden dürfen (Art. 33 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2018/1861);

  2. neue Unterkategorien von Sachen (Art. 38 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/1862).

Art. 7b Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit der Interoperabilität zwischen den Informationssystemen der Zusammenarbeit von Schengen/Dublin

Fedpol ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG10 darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnungen (EU) 2019/81711 und (EU) 2019/81812 erlassen wurden und Folgendes regeln:

Siehe Fussnoten zu Art. 1 Abs. 1 Bst. bbis Ziff. 3

Siehe Fussnoten zu Art. 1 Abs. 1 Bst. bbis Ziff. 4

  1. technische Einzelheiten zu den Nutzerprofilen für das Europäische Suchportal (Art. 8 Abs. 2 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818);

  2. Vorschriften für die Erstellung von Verknüpfungen zwischen Daten aus unterschiedlichen Informationssystemen (Art. 28 Abs. 7 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818);

  3. Modalitäten der Zusammenarbeit im Falle eines Sicherheitsvorfalls zwischen den betroffenen Schengen-Staaten, der ETIAS-Zentralstelle, Europol und eu-LISA (Art. 43 Abs. 5 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818).

Art. 7c Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit dem System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO)

Fedpol ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG13 darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/49314 erlassen wurden und Folgendes regeln:

  1. die Systemarchitektur;

  2. die technischen Spezifikationen für die Eingabe von Informationen und für deren Speicherung;

  3. die Verfahren für die Kontrolle und Überprüfung der im FADO-System enthaltenen Informationen.

II

Änderung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 20. September 200215 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige wird wie folgt geändert:

Art. 5a Fussnote

Das Departement kann mit Staaten, welche die Verordnung (EG) Nr. 2252/200416 und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen einhalten, völkerrechtliche Verträge über das Lesen der im Chip gespeicherten Fingerabdrücke abschliessen.

Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. bbis Ziff. 5

Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom13. Dez. 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in den von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, ABl. L 385 vom 29.12.2004, S.1; geändert durch Verordnung (EG) Nr. 444/2009, ABl. L 142 vom 6.6.2009, S.1.

Art. 5b Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in Pässen und Reisedokumenten

Fedpol ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199717 darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2252/200418 erlassen wurden und folgendes zu Pässen und Reisedokumenten regeln:

  1. zusätzliche Sicherheitsmerkmale und -anforderungen;

  2. technische Spezifikationen für das Medium zur Speicherung der biometrischen Daten und seine Sicherung;

  3. Qualitätsanforderungen und gemeinsame technische Normen für Gesichtsbild und Fingerabdrücke.

III

Diese Verordnung tritt am1. August 2020 in Kraft.

1. Juli 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Siehe Fussnote zu Art. 5a