AS 2020 3355

Mineralölsteuerverordnung
(MinöStV)

Änderung vom 1. Juli 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 19961 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

Im ganzen Erlass wird «Oberzolldirektion» ersetzt durch «Steuerbehörde».

Im1. und 2. Abschnitt sowie im 4a.–8. Abschnitt des 5. Kapitels wird «Rückerstattungsanträge» ersetzt durch «Gesuche um Rückerstattung».

Art. 48 Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen

Steuerrückerstattungen nach Artikel 18 Absätze1 bis, 1ter, 2 und 3 MinöStG werden auf Gesuch hin gewährt.

Für Waren, die mehr als zwei Jahre vor Einreichen des Gesuchs verbraucht worden sind, besteht kein Anspruch auf Steuerrückerstattung mehr.

Im Einzelfall kann die Steuerbehörde die Steuerrückerstattung auch für früher verbrauchte Waren vorsehen, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Frist unverschuldet nicht eingehalten hat oder wenn die Bezahlung der Steuer für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

Art. 50 Materielle Voraussetzungen

Die begünstigte Person muss nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für steuerbegünstigte Zwecke verwendet hat; sie muss zu diesem Zweck Verbrauchskontrollen führen.

Die Verbrauchskontrollen müssen die pro Fahrzeug verbrauchte Treibstoffart und Treibstoffmenge ausweisen. Sie müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. die Anzahl der gefahrenen Kilometer beziehungsweise aufgewendeten Betriebsstunden, getrennt nach steuerbegünstigten und nicht steuerbegünstigten Zwecken;

  2. die für die Identifikation des Fahrzeugs erforderlichen Angaben, namentlich die Fahrgestellnummer oder die Seriennummer.

Art. 51 Abs. 1

Die Gesuche um Rückerstattung sind der Steuerbehörde in der von ihr zugelassenen Form einzureichen.

Art. 57c Materielle Voraussetzungen

Die begünstigte Person muss nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für den Betrieb der für einen Verwendungszweck nach Artikel 57b eingesetzten Pistenfahrzeuge verwendet hat; sie muss zu diesem Zweck Verbrauchskontrollen führen.

Die Verbrauchskontrollen müssen die pro Pistenfahrzeug verbrauchte Treibstoffart und Treibstoffmenge ausweisen. Sie müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. die Anzahl der gefahrenen Kilometer beziehungsweise aufgewendeten Betriebsstunden;

  2. die für die Identifikation des Pistenfahrzeugs erforderlichen Angaben, namentlich die Fahrgestellnummer oder die Seriennummer.

Art. 57d Abs. 1

Die Gesuche um Rückerstattung sind der Steuerbehörde in der von ihr zugelassenen Form einzureichen.

Art. 62b Materielle Voraussetzungen

Die begünstigte Person muss nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für steuerbegünstigte Zwecke verwendet hat; sie muss zu diesem Zweck Verbrauchskontrollen führen.

Die Verbrauchskontrollen müssen die pro Fahrzeug und pro Maschine verbrauchte Treibstoffart und Treibstoffmenge ausweisen. Sie müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. die Anzahl der gefahrenen Kilometer beziehungsweise aufgewendeten Betriebsstunden, getrennt nach steuerbegünstigten und nicht steuerbegünstigten Zwecken;

  2. die für die Identifikation des Fahrzeugs oder der Maschine notwendigen Angaben, namentlich die Fahrgestellnummer oder die Seriennummer.

Art. 62c Abs. 1

Die Gesuche um Rückerstattung sind der Steuerbehörde in der von ihr zugelassenen Form einzureichen.

Art. 63 Abs. 1 und 1bis

Die Steuer wird den Inhaberinnen und Inhabern eines kantonalen Gewerbefischerpatentes rückerstattet; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem normalen und dem ermässigten Steuersatz sowie der verbrauchten Menge berechnet.

Rückerstattet wird die Steuer auf der Treibstoffmenge, die für den Betrieb von Fischerbooten verbraucht wird.

Art. 64 Materielle Voraussetzungen

Die begünstigte Person muss nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für den Betrieb des Fischerbootes verwendet hat; sie muss zu diesem Zweck Verbrauchskontrollen führen.

Die Verbrauchskontrollen müssen die pro Fischerboot verbrauchte Treibstoffart und Treibstoffmenge ausweisen. Sie müssen mindestens die für die Identifikation des Bootes erforderlichen Angaben, namentlich die Schalennummer oder die Seriennummer, enthalten.

Art. 65 Formelle Voraussetzungen

Die Gesuche um Rückerstattung sind der Steuerbehörde in der von ihr zugelassenen Form einzureichen.

Sie können den Verbrauch von einem Monat bis zwölf Monaten umfassen.

Art. 66 Art und Umfang

Die Steuer wird der Person rückerstattet, die Treibstoff verbraucht, für den das EFD nach Artikel 18 Absatz 3 des Gesetzes oder nach Artikel 22 Absatz 2 dieser Verordnung die Rückerstattung zu anderen Zwecken als jenen nach dem 5. Kapitel 5.–7. Abschnitt vorsieht; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem normalen und dem ermässigten Steuersatz sowie der verbrauchten Menge berechnet.

Das EFD bestimmt, für welche Zwecke und für welche Maschinen und Anlagen die Rückerstattung gewährt wird, und legt die ermässigten Steuersätze fest.

Art. 66a Materielle Voraussetzungen

Die begünstigte Person muss nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für steuerbegünstigte Zwecke verwendet hat; sie muss zu diesem Zweck Verbrauchskontrollen führen.

Die Verbrauchskontrollen müssen die pro Maschine oder Anlage verbrauchte Treibstoffart und Treibstoffmenge ausweisen. Sie müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. den Stand des Betriebsstundenzählers am Anfang und am Ende der Rückerstattungsperiode;

  2. die Anzahl der aufgewendeten Betriebsstunden, getrennt nach steuerbegünstigten und nicht steuerbegünstigten Zwecken;

  3. die für die Identifikation der Maschine oder Anlage erforderlichen Angaben, namentlich die Seriennummer.

Art. 66b Formelle Voraussetzungen

Die Gesuche um Rückerstattung sind der Steuerbehörde in der von ihr zugelassenen Form einzureichen.

Sie können den Verbrauch von einem Monat bis zwölf Monaten umfassen.

Art. 91 Abs. 4

Erfolgt die Spülung mit versteuertem Treibstoff, so kann die Steuer rückerstattet werden; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem Steuersatz für Treibstoffe und demjenigen für andere Zwecke sowie aufgrund der nachweislich verbrauchten Menge berechnet. Das Verfahren richtet sich nach Arti-

II

Anhang 2 wird wie folgt geändert: Die Einträge der Zolltarifnummer 2711.1910 erhalten die folgenden neuen Fassungen: Zolltarifnummer Warenbezeichnung Steuersatz Steuerzuschlag ... je 1000 kg je 1000 kg 2711.1910 Biogas, verflüssigt 0.00 0.00 ... je 1000 kg je 1000 kg 2711.1910 – Synthetisches Gas, verflüssigt 0.00 0.00 je 1000 l je 1000 l bei 15 °C bei 15 °C ...

III

Übergangsbestimmung zur Änderung vom1. Juli 2020 Steuererleichterungen für biogene Treibstoffe, deren Geltungsdauer am 30. Juni 2020 noch nicht abgelaufen ist, gelten bis zum 31. Dezember 2023.

IV

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2021 in Kraft.

1. Juli 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr