AS 2020 351

Vorsorgereglement
des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des ETH-Bereichs
(VR-ETH 1)

Änderung vom 21. März und 16. Oktober 2019 (AS 2019 4735;

SR 172.220.142.1)

statt:

Art. 10 Sachüberschrift und Abs. 1 Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten der Versicherten, Rentenbeziehenden und Hinterlassenen

Neu zu versichernde angestellte Personen sowie Versicherte, Rentenbeziehende und ihre Hinterlassenen sind verpflichtet, über alle Tatsachen, welche die Beziehung zu PUBLICA betreffen, wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen einzureichen.

muss es heissen:

Art. 10 Abs. 1

Neu zu versichernde angestellte Personen sowie Versicherte, Rentenbeziehende und ihre Hinterlassenen sind verpflichtet, über alle Tatsachen, welche die Beziehung zu PUBLICA betreffen, wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen einzureichen.

28. Januar 2020 Bundeskanzlei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs. Berichtigung