AS 2020 355
Freihandelsabkommen
zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten
vom 14. Juli 2010 (AS 2011 2989; SR 0.632.316.411)
Berichtigung gemäss Note des Königlich Norwegischen Aussenministeriums vom 6. November 2019
Art. 12 .8 Abs. 3
statt: 3. Innert zehn Tagen, nachdem die beklagte Vertragspartei den Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts erhalten hat, bemühen sich die Streitparteien, sich aus den von beiden Vertragsparteien vorgeschlagenen Kandidaten auf einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu einigen und diesen zu ernennen.
muss es heissen: 3. Innert weiteren zehn Tagen, bemühen sich die Streitparteien, sich aus den von beiden Vertragsparteien vorgeschlagenen Kandidaten auf einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu einigen und diesen zu ernennen.
Anhänge IV und XIII1 28. Januar 2020 Bundeskanzlei
Die Anhänge sind nur in englischer Originalsprache verfügbar und können auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse eingesehen werden: www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/peru/