AS 2020 3561
Verordnung des Schweizerischen Akkreditierungsrats
über die Gebühren für die Akkreditierungsverfahren
und für Leistungen im Auftrag Dritter
(Gebührenverordnung SAR, GebV-SAR)
Änderung vom 27. September 2019
vom Hochschulrat genehmigt am 27. Februar 2020
Der Schweizerische Akkreditierungsrat (SAR)
verordnet:
I
Die Gebührenverordnung SAR vom 23. März 20181 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2 und 3
Bei der institutionellen Akkreditierung werden die direkten und die indirekten Kosten wie folgt in Rechnung gestellt:
Die Akkreditierungsagentur stellt den Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, deren Träger gemäss ZSAV-HS zur Finanzierung des SAR und der Akkreditierungsagentur beitragen, nur die direkten Kosten in Rechnung.
Die anderen anerkannten Agenturen stellen den Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs die direkten Kosten in Rechnung; sie können ihnen die indirekten Kosten bis zum Betrag gemäss Artikel 4 Absatz 2 in Rechnung stellen.
Bei der Programmakkreditierung werden den Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs unabhängig vom Träger die direkten und die indirekten Kosten in Rechnung gestellt.
II
Diese Verordnung tritt am1. September 2020 in Kraft.
30. Juli 2020 Im Namen des Akkreditierungsrates Der Präsident: Jean-Marc Rapp