AS 2020 3625
Verordnung
über die Wehrpflichtersatzabgabe
(WPEV)
Änderung vom 12. August 2020
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 30. August 19951 über die Wehrpflichtersatzabgabe wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
Im ganzen Erlass wird «Rekurskommission» ersetzt durch «Rekursinstanz».
Im ganzen Erlass einschliesslich des Ingresses wird der alleinstehende Ausdruck «Gesetz» oder «Gesetzes» ersetzt durch «WPEG», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 4 Einleitungssatz
Als Auslandjahr im Sinne von Artikel 4a Absatz 2 WPEG gelten zwölf zusammenhängende Kalendermonate, während deren der Schweizer Bürger, ungeachtet seines Alters:
Art. 5 Nicht eingeteilte Angehörige der Armee
Angehörige der Armee, die nach Artikel 60 Absätze1 und 3 MG2 sowie nach Artikel 6 der Verordnung vom 29. März 20173 über die Strukturen der Armee nicht in Formationen eingeteilt sind, sind ersatzpflichtig, wenn sie keinen jährlich obligatorischen Dienst leisten und ihre Ausbildungsdienstpflicht noch nicht erfüllt haben.
Art. 5a Anrechnung von Schutzdienstleistungen
Schutzdienstleistenden wird die nach dem WPEG berechnete Ersatzabgabe für jeden im Ersatzjahr geleisteten Tag Schutzdienst, der nach Artikel 41 des Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 20194 besoldet ist, um
Prozent ermässigt.
Schutzdiensttage, die vor Beginn der Ersatzpflicht geleistet wurden, werden berücksichtigt.
Ist gemäss Absatz 1 eine hundertprozentige Ermässigung erreicht und verbleiben weitere anrechenbare Schutzdiensttage, die noch nicht berücksichtigt wurden, so werden diese auf das Folgejahr übertragen.
Art. 8 Abs. 2 und 3
Ist Absatz 1 nicht anwendbar, so bildet das Einkommen im Ersatzjahr die Bemessungsgrundlage.
Aufgehoben
Art. 10
Art. 15
Art. 17 Abs. 4
Das Register ist laufend nachzuführen und mindestens einmal pro Jahr durch Vergleich mit den militärischen und zivildienstlichen Stammkontrollen zu bereinigen.
Art. 32 Sachüberschrift und Abs. 1eröffnung von Mitteilungen, Auflagen und Verfügungen
Mitteilungen und Auflagen an Ersatzpflichtige, an deren Vertreterinnen oder Vertreter oder an die Erben erfolgen schriftlich oder, mit deren Einverständnis, auf dem elektronischen Weg. Ist für den Fall der Nichtbefolgung oder nicht richtigen Befolgung einer Auflage ein Rechtsnachteil vorgesehen, so ist in der Aufforderung darauf hinzuweisen.
Art. 33 Sachüberschrift und Abs. 1 Verfügung über Befreiung von der Ersatzabgabe
Der Ersatzpflichtige kann jederzeit beantragen, dass sein Anspruch auf Befreiung von der Ersatzabgabe mit Wirkung für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Veranlagungen untersucht wird.
Art. 45 Abs. 1
Ersatzabgaben unter 20 Franken werden nicht erhoben.
Art. 49
Art. 50 Abs. 2
DieErteilung des Auslandurlaubes ist in der Regel aufzuschieben, wenn der Wehrpflichtige im Rückstand ist mit der Bezahlung von:
rechtskräftig festgesetzten und fälligen Ersatzabgaben;
nach Artikel 25 Absatz 3 WPEG geschuldeten Ersatzabgaben; oder
Ersatzabgaben, für die eine Sicherstellungsverfügung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a WPEG erlassen worden ist.
Art. 52 Sachüberschrift und Abs. 4 Stundung, Ratenzahlung und Erlass
Eine Stundung oder Ratenzahlung ist zu widerrufen, wenn die Bedingungen und Auflagen, an die sie geknüpft ist, nicht erfüllt werden.
Gliederungstitel vor Art. 54
7. Abschnitt: Rückerstattung der Ersatzabgabe
Art. 54 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 5 Allgemeine Bestimmungen
Die Rückerstattung wird ohne Antrag ausgelöst aufgrund einer Meldung des Personalinformationssystems der Armee und des Zivilschutzes (PISA) oder aufgrund einer Meldung, die das Bundesamt für Zivildienst gestützt auf das Informationssystem des Zivildienstes (E-ZIVI) erstattet.
Die kantonalen Ersatzbehörden können den ermittelten Rückerstattungsbetrag sowie Rückzahlungen um allfällige Verlustscheine, Betreibungskosten und Verzugszinsen früherer Ersatzjahre kürzen. Weitere Verrechnungen mit anderen Forderungen sind ausgeschlossen.
Art. 54a Höhere Unteroffiziere und Offiziere des Zivilschutzes
Höhere Unteroffiziere und Offiziere des Zivilschutzes erhalten für die nach der Ersatzpflicht geleisteten Schutzdiensttage einen Teil oder alle Ersatzabgaben zurückerstattet.
Als Ausweis der geleisteten Diensttage gelten das Dienstbüchlein oder die EO- Abrechnungen.
Die Höhe der Rückerstattung ist abhängig von den effektiv absolvierten und anrechenbaren Schutzdiensttagen ab dem Folgejahr des Wegfalls der Ersatzpflicht bis zum Ende der Schutzdienstpflicht. Zu viel geleistete Schutzdiensttage aus den elf Jahren Ersatzpflicht werden bei der Rückerstattung berücksichtigt.
Die Rückerstattung pro Schutzdiensttag beträgt den zweihundertfünfundsiebzigsten Teil des Gesamtbetrages der Ersatzabgaben.
Die für die Rückerstattung an Militär- und an Zivildienstleistende geltenden Bestimmungen (Art. 39 Abs. 3–5 WPEG sowie Art. 54 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung) sind sinngemäss auf die nach Absatz 1 rückerstattungsberechtigten Schutzdienstleistenden anwendbar.
Die Rückerstattung wird ohne Antrag ausgelöst aufgrund der Meldungen des Personalinformationssystems des Zivilschutzes (PISA ZS).
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 10. Abschnitts
Art. 57a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. August 2020
Die Änderungen vom 12. August 2020 dieser Verordnung werden erstmals auf das Ersatzjahr 2021 angewendet.
Erstes Jahr der Berücksichtigung von vor der Ersatzpflicht geleisteten Diensttagen nach Artikel 5a Absatz 2 ist das Rekrutierungsjahr 2021. Überträge aus früheren Jahren sind nicht möglich. Bei Ersatzpflichtigen, die 2018, 2019 oder 2020 im selben Jahr sowohl die Rekrutierung als auch die Grundausbildung und allenfalls weitere Diensttage im Zivilschutz absolviert haben, werden alle diese Diensttage berücksichtigt.
Artikel 5a Absatz 3 wird erstmals im Jahr 2020 angewendet. Überträge aus früheren Jahren sind nicht möglich.
Die anteilsmässige Rückerstattung von Ersatzabgaben nach Artikel 54a wird erstmals denjenigen höheren Unteroffizieren und Offizieren des Zivilschutzes gewährt, die im Jahr 2021 in ihrem 41. Altersjahr aus der Schutzdienstpflicht entlassen werden.
Die anteilsmässige Rückerstattung wird allen Personen gewährt, deren Dienstzeit gemäss Artikel 99 Absatz 3 BZG5 verlängert wurde
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2021 in Kraft.
12. August 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |