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AS 2020 3821

Verordnung
über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht
im Zusammenhang mit dem Coronavirus
(COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht)

Änderung vom 25. September 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht vom 16. April 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 und 2

In Abweichung von Artikel 54 der Zivilprozessordnung (ZPO)2 können Verhandlungen mittels Videokonferenz durchgeführt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Eine Partei, ihre Vertreterin oder ihr Vertreter beantragt dies und macht glaubhaft, dass sie oder er zu einer Kategorie der durch das Coronavirus besonders gefährdeten Personen gehört, und es sprechen keine wichtigen Gründe gegen eine Durchführung mittels Videokonferenz.

  2. Ein Gerichtsmitglied gehört zu einer zu einer Kategorie der durch das Coronavirus besonders gefährdeten Personen, und es sprechen keine wichtigen Gründe gegen eine Durchführung mittels Videokonferenz.

  3. Es besteht eine besondere Dringlichkeit.

In Abweichung von den Artikeln 171, 174, 176 und 187 ZPO können Einvernahmen von Zeuginnen und Zeugen und die Erstattung von Gutachten durch sachverständige Personen mittels Videokonferenz durchgeführt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Eine Partei, ihre Vertreterin oder ihr Vertreter, die Zeugin, der Zeuge oder die sachverständige Person beantragt dies und macht glaubhaft, dass sie oder er zu einer Kategorie der durch das Coronavirus besonders gefährdeten Personen gehört, und es sprechen keine wichtigen Gründe gegen eine Durchführung mittels Videokonferenz.

  2. Ein Gerichtsmitglied gehört zu einer Kategorie der durch das Coronavirus besonders gefährdeten Personen, und es sprechen keine wichtigen Gründe gegen eine Durchführung mittels Videokonferenz.

Art. 3 Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen in eherechtlichen Verfahren

In Abweichung von den Artikeln 273, 287, 297 und 298 ZPO3 können Verhandlungen und persönliche Anhörungen in eherechtlichen Verfahren mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist und keine wichtigen Gründe dagegen sprechen:

  1. Eine Partei, ihre Vertreterin oder ihr Vertreter beantragt dies und macht glaubhaft, dass sie oder er zu einer Kategorie der durch das Coronavirus besonders gefährdeten Personen gehört.

  2. Ein Gerichtsmitglied gehört zu einer Kategorie der durch das Coronavirus besonders gefährdeten Personen.

Art. 5

Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 7

3. Abschnitt: Betreibungs- und Konkursverfahren

Art. 7 Abs. 1

In Abweichung von den Artikeln 34, 64 Absatz 2 und 72 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 18894 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) kann die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursbehörden sowie von Betreibungsurkunden gegen Zustellnachweis ohne Empfangsbestätigung erfolgen, wenn:

  1. ein erster ordentlicher Zustellversuch gescheitert ist; und

  2. die Empfängerin oder der Empfänger spätestens am Vortag der Zustellung durch telefonische, elektronische oder sonstige Mitteilung über die Zustellung verständigt worden ist.

Art. 10 Abs. 3

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

II

25. September 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Dringliche Veröffentlichung vom 25. September 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).