AS 2020 3921

Verordnung
über die Liquidität der Banken und Wertpapierhäuser
(Liquiditätsverordnung, LiqV)

Änderung vom 11. September 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Liquiditätsverordnung vom 30. November 20121 wird wie folgt geändert:

2. Kapitel (Art. 3 und 4) und Art. 11 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 12 2. Abschnitt: Quantitative Anforderungen: Quote für kurzfristige Liquidität

Art. 13 Sachüberschrift Berechnung der LCR

Art. 15e Abs. 2

Betrifft nur den französischen Text.

Gliederungstitel nach Art. 17e 2a. Abschnitt: Quantitative Anforderungen: Finanzierungsquote

Art. 17f Finanzierungsquote

Mit der Finanzierungsquote (Net Stable Funding Ratio, NSFR) soll sichergestellt werden, dass die stabile Finanzierung einer Bank über einen einjährigen Zeithorizont dauernd gewährleistet ist.

Die Finanzierung ist stabil, wenn die Aktiva sowie die Ausserbilanzpositionen nach Anhang 5 Ziffern8, 9.1 und 9.2 dauerhaft und tragfähig finanziert sind.

Art. 17g Berechnung der NSFR

Die NSFR entspricht dem Quotienten aus:

  1. der verfügbaren stabilen Finanzierung (Available Stable Funding, ASF) im Zähler;

  2. der erforderlichen stabilen Finanzierung (Required Stable Funding, RSF) im Nenner.

Art. 17h Erfüllung der Anforderungen an die NSFR

Die Bank erfüllt die Anforderungen an die NSFR, wenn der Quotient nach Artikel 17g mindestens1 ist.

Die NSFR ist auf Stufe Finanzgruppe und auf Stufe Einzelinstitut für die Gesamtheit der Positionen nach den Artikeln 17k und 17m über sämtliche Währungen umgerechnet in Schweizerfranken zu erfüllen.

Für Einzelinstitute, die zu einer Finanzgruppe gehören, kann die FINMA zulassen, dass:

  1. die Anforderungen an die NSFR aggregiert über mehrere in der Schweiz domizilierte Einzelinstitute erfüllt werden; oder

  2. überschüssige Finanzierung eines in der Schweiz domizilierten Einzelinstituts für ein anderes in der Schweiz domiziliertes Einzelinstitut angerechnet wird.

Die Einzelinstitute nach Absatz 3, die in der Schweiz domiziliert sind, müssen jedoch eigenständig mindestens eine NSFR von 0,8 aufweisen.

Einzelinstitute mit wesentlichen inländischen systemrelevanten Funktionen müssen in jedem Fall auch eigenständig die NSFR erfüllen.

Artikel 14 Absätze 3–6 gilt sinngemäss.

Art. 17i Berechnung besicherter Finanzierungsgeschäfte

Wertpapiere, die die Bank aus Reverse-Repo-Geschäften und Sicherheitenswaps erhält, sind nur dann als Aktiva zu erfassen, wenn die Bank Inhaberin der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte wird und das Marktrisiko der Wertpapiere trägt.

Wertpapiere, die die Bank im Rahmen von Repo-Geschäften und Sicherheitenswaps verleiht und die dadurch belastet werden, sind nur dann als Aktiva zu erfassen, wenn die Bank Inhaberin der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte bleibt und das Marktrisiko der Wertpapiere trägt.

Forderungen und Verbindlichkeiten dürfen nur miteinander verrechnet werden, wenn:

  1. es sich um ein besichertes Finanzierungsgeschäft mit ein und derselben Gegenpartei handelt; und

  2. die Bedingungen nach Absatz 33(i) des Basler Regelwerks zur Höchstverschuldungsquote (Leverage Ratio)2 erfüllt sind.

Die FINMA erlässt Ausführungsbestimmungen für die Berechnung:

  1. in den Fällen, in denen die Restlaufzeit der belasteten Wertpapiere kürzer ist als die Laufzeit des besicherten Finanzierungsgeschäfts;

  2. von teilweise besicherten Finanzierungsgeschäften;

  3. von besicherten Finanzierungsgeschäften ohne Laufzeitbeschränkung.

Art. 17j Berechnung von Verbindlichkeiten und Forderungen aus Derivatgeschäften

Verbindlichkeiten aus Derivatgeschäften berechnen sich anhand der negativen Wiederbeschaffungswerte der ausstehenden Kontrakte zum Marktpreis.

Forderungen aus Derivatgeschäften berechnen sich anhand der positiven Wiederbeschaffungswerte der ausstehenden Kontrakte zum Marktpreis.

Bestehen Verrechnungsvereinbarungen zwischen der Bank und ihrer Gegenpartei, die die Bedingungen der Absätze8 und 9 im Anhang des Basler Regelwerks zur Leverage Ratio3 erfüllen, so sind für die durch diese Vereinbarungen gedeckten Derivategeschäfte die Netto-Wiederbeschaffungswerte massgeblich.

Bei der Berechnung der Verbindlichkeiten aus Derivatgeschäften sind die in Form von Nachschusszahlungen hinterlegten Sicherheiten unabhängig von der Art der Sicherheit vom Betrag des negativen Wiederbeschaffungswerts abzuziehen.

Bei der Berechnung der Forderungen aus Derivatgeschäften dürfen keine erhaltenen Sicherheiten vom Betrag des positiven Wiederbeschaffungswerts abgezogen werden, es sei denn, die Bank hat Sicherheiten aus Nachschusszahlungen in Form von Aktiva der Kategorie1 nach Artikel 15a erhalten und die weiteren Bedingungen nach Absatz 25 des Basler Regelwerks zur Leverage Ratio sind erfüllt.

Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2014): Basel III Leverage Ratio Framework and

Art. 17k Berechnung der ASF

Der Betrag der ASF berechnet sich, indem:

  1. die Buchwerte der Verbindlichkeiten und des Eigenkapitals den ASF-Kategorien nach Anhang 4 zugewiesen und durch Multiplikation mit dem jeweiligen ASF-Faktor gewichtet werden; und

  2. die nach Buchstabe a gewichteten Buchwerte über alle ASF-Kategorien addiert werden.

Der Buchwert von Eigenkapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten, die anrechenbare Eigenmittel nach den Artikeln 21–30 ERV4 sind, bestimmt sich nach dem Wert vor Anwendung der Korrekturen nach den Artikeln 31–40 ERV.

Art. 17l Bestimmung der Restlaufzeit von Eigenkapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten

Bestehen bei Eigenkapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten für die Anlegerinnen und Anleger oder die Gläubigerinnen und Gläubiger Optionen auf Kündigung, vorzeitigen Rückkauf oder Auflösung, so ist für die Bestimmung der Restlaufzeit davon auszugehen, dass die Optionen zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausgeübt werden.

Besteht die Markterwartung von Anlegerinnen und Anlegern oder Gläubigerinnen und Gläubigern, dass die Bank namentlich aus Reputationsgründen Optionen zum Rückkauf von Eigenkapitalinstrumenten und von Verbindlichkeiten vor der vertraglich vereinbarten Fälligkeit ausübt, so sind die Eigenkapitalinstrumente und Verbindlichkeiten der ASF-Kategorie nach Anhang 4 zuzuweisen, die der erwarteten verkürzten Restlaufzeit entspricht.

Bestehen Verlängerungsoptionen, so ist davon auszugehen, dass weder die Bank noch die Anlegerinnen und Anleger oder die Gläubigerinnen und Gläubiger sie ausüben. Verlängerungsoptionen der Bank können dann berücksichtigt werden, wenn die Verlängerung keine negativen Reputationswirkungen nach sich zieht.

Für langfristige Verbindlichkeiten mit gestaffelten Fälligkeiten muss nur der Teil, der innerhalb eines Jahres fällig wird, der ASF-Kategorie mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr zugewiesen werden.

Kann ein Eigenkapitalinstrument oder eine Verbindlichkeit mehreren ASF-Kategorien zugeordnet werden, so ist die Kategorie mit dem niedrigsten ASF-Faktor massgebend.

Art. 17m Berechnung der RSF

Der Betrag der RSF berechnet sich, indem:

a. die Buchwerte der Aktiva und Ausserbilanzpositionen den RSF-Kategorien nach Anhang 5 zugewiesen und durch Multiplikation mit dem jeweiligen RSF-Faktor gewichtet werden; und

b. die nach Buchstabe a gewichteten Buchwerte über alle RSF-Kategorien addiert werden.

Der Buchwert der Aktiva und Ausserbilanzpositionen berechnet sich nach ihrem im Abschluss ausgewiesenen Wert. Wertberichtigungen sind nach Absatz 52 des Standardansatzes unter Basel II und Absatz 12 des Basler Regelwerks zur Leverage Ratio5 zu berücksichtigen.

Bei der Berechnung des Buchwerts von lastenfreien Hypothekarforderungen für Wohnliegenschaften nach Anhang 5 Ziffer 5.1 sind die als Sicherheiten für Pfandbriefdarlehen nach PfG6 verpfändeten Aktiven gesamthaft in Abzug zu bringen.

Bei der Berechnung des Buchwerts von belasteten Hypothekarforderungen und der Dauer ihrer Belastung ist vom Buchwert und der Restlaufzeit der zu sichernden Pfandbriefdarlehen auszugehen.

Die FINMA erlässt Ausführungsbestimmungen zu den Berechnungen nach den Absätzen 3 und 4.

Sie kann auf Antrag der SNB die RSF-Faktoren von bestimmten Geschäften temporär reduzieren, soweit damit einer massgeblichen Erschwerung der Umsetzung der Geldpolitik entgegengewirkt werden kann.

Art. 17n Bestimmung der Restlaufzeit von Aktiva und Ausserbilanzpositionen

Für die Bestimmung der Restlaufzeit von Aktiva und Ausserbilanzpositionen ist die vertraglich vereinbarte Laufzeit massgeblich.

Bestehen für die Gegenparteien oder die Schuldnerinnen und Schuldner Optionen auf Laufzeitverlängerung, so ist davon auszugehen, dass die Optionen ausgeübt werden. Beginnt die Laufzeitverlängerung ab dem Zeitpunkt der Ausübung einer Option, so ist davon auszugehen, dass die Gegenparteien oder die Schuldnerinnen und Schuldner die Option zum spätestmöglichen Zeitpunkt ausüben.

Besteht die Markterwartung von Gegenparteien oder Schuldnerinnen und Schuldnern, dass die Bank namentlich aus Reputationsgründen Optionen auf Laufzeitverlängerung ausübt, so sind die Aktiva und Ausserbilanzpositionen der RSF-Kategorie zuzuweisen, die der erwarteten verlängerten Restlaufzeit entspricht.

Bestehen Optionen auf vorzeitige Kündigung oder Rückzahlung, so ist davon auszugehen, dass die Bank, die Gegenparteien oder die Schuldnerinnen und Schuldner sie nicht ausüben.

Bei Tilgungsdarlehen, Ratenkrediten und Annuitätendarlehen darf nur der Teil, der innerhalb eines Jahres fällig wird, der RSF-Kategorie mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr zugewiesen werden.

Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2014): Basel III Leverage Ratio Framework and

Kann ein Aktivum oder eine Ausserbilanzposition mehreren RSF-Kategorien zugeordnet werden, so ist die Kategorie mit dem höchsten RSF-Faktor massgebend.

Art. 17o Berechnung des Stichtags

Der für die Berechnung der NSFR massgebliche Stichtag ergibt sich aus den für die Bank massgeblichen Rechnungslegungsvorschriften.

Erlauben die Rechnungslegungsvorschriften der Bank sowohl das Erfüllungstagsals auch das Abschlusstagsprinzip, so kann die Bank das Erfüllungstagsprinzip auch dann anwenden, wenn die Rechnungslegung nach dem Abschlusstagsprinzip erfolgt.

Der ASF-Faktor für die aus dem Abschlusstagsprinzip entstehenden Verbindlichkeiten ergibt sich aus Anhang 4 Ziffer 6.4, der RSF-Faktor für die daraus entstehenden Forderungen aus Anhang 5 Ziffer 1.4.

Art. 17p Bestimmung voneinander abhängiger Verbindlichkeiten und Forderungen

Die FINMA bestimmt die voneinander abhängigen Verbindlichkeiten und Forderungen, auf die ein ASF- und ein RSF-Faktor von 0 Prozent angewendet werden darf. Sie berücksichtigt dabei die internationalen Entwicklungen.

Die Anwendung eines ASF- und eines RSF-Faktors von 0 Prozent ist nur zulässig, wenn:

  1. die einzelnen voneinander abhängigen Forderungen und Verbindlichkeiten klar identifizierbar sind;

  2. die Laufzeit und der Grundbetrag der voneinander abhängigen Verbindlichkeiten und Forderungen identisch sind;

  3. die aus der erhaltenen Finanzierung entstandene Verbindlichkeit mit der entsprechenden abhängigen Forderung übereinstimmt; und

  4. die Gegenpartei einer Forderung nicht mit der Gegenpartei einer Verbindlichkeit identisch ist.

Art. 17q Finanzierungsnachweis

Die FINMA bestimmt Form und Inhalt der Formulare für den Nachweis der Erfüllung der NSFR (Finanzierungsnachweis). Sie kann für Banken der Kategorien4 und

nach Anhang 3 BankV7 Erleichterungen vorsehen.

Die Banken stützen sich für die Bewertung der im Finanzierungsnachweis aufgeführten Positionen auf den gemäss den Rechnungslegungsvorschriften erstellten Abschluss.

Nicht systemrelevante Banken reichen den Finanzierungsnachweis quartalsweise innert 60 Kalendertagen ab dem letzten Kalendertag des Quartals bei der SNB ein. Banken der Kategorien4 und 5 reichen ihn halbjährlich ein. Die FINMA kann einer Bank auf Antrag in begründeten Fällen erlauben, diesen Nachweis in grösseren Zeitabständen einzureichen.

Systemrelevante Banken reichen den Finanzierungsnachweis monatlich innert

Kalendertagen ab dem letzten Kalendertag des Monats bei der SNB ein.

Die FINMA kann gesonderte Meldepflichten für Banken festsetzen, die sich nach

Artikel 14 Absatz 5 zu einem bedeutenden Teil über Niederlassungen im Ausland

finanzieren.

Art. 17r Gruppeninterne Finanzierungen

Die FINMA kann für Finanzierungen innerhalb derselben Finanzgruppe von den Anhängen4 und 5 abweichende ASF-Faktoren und RSF-Faktoren festlegen, namentlich wenn:

  1. die gruppeninterne Gegenpartei selbst keine ausreichende stabile Finanzierung aufweist;

  2. hierdurch nachteilige Effekte von Finanzierungen innerhalb derselben Finanzgruppe durch die asymmetrische Behandlung von Transaktionen mit Laufzeiten von bis zu sechs Monaten ausgeglichen werden; oder

  3. es sich um gruppeninterne Eventualverpflichtungen aus Garantien entsprechend Anhang 5 Ziffer 9.2 handelt.

Art. 17s Offenlegung

Die Banken informieren die Öffentlichkeit regelmässig in angemessener Weise über ihre Finanzierungssituation und ihre NSFR.

Die FINMA regelt die Einzelheiten der Offenlegung. Sie bestimmt insbesondere, welche NSFR-relevanten Informationen zusätzlich zur NSFR offenzulegen sind.

Gliederungstitel nach Art. 17s 2b. Abschnitt: Vereinfachung für besonders liquide und gut kapitalisierte Banken der Kategorien4 und 5

Art. 17t

Banken der Kategorien4 und 5 nach Anhang 3 BankV8, die nach Artikel 47a ERV9 von der Einhaltung der Bestimmungen über die erforderlichen Eigenmittel dispensiert sind, sind auch von der Einhaltung der Bestimmungen über die Finanzierungsquote nach den Artikeln 17f–17s befreit.

Gliederungstitel nach Art. 18

4. Abschnitt: Beobachtungskennzahlen

Art. 18a

Die FINMA kann neben den Angaben zur LCR und zur NSFR Angaben zu weiteren Beobachtungskennzahlen auf den Stufen Finanzgruppe und Einzelinstitut unter Berücksichtigung von Grösse sowie Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten einer Bank erheben, sofern sie für die Umsetzung dieser Verordnung erforderlich sind.

Gliederungstitel nach Art. 18a

5. Abschnitt: Aufgaben der Prüfgesellschaft

Art. 18b

Die Prüfgesellschaft prüft gemäss den Vorgaben zum Prüfwesen, ob:

  1. die qualitativen und quantitativen Anforderungen nach dieser Verordnung und den Ausführungsbestimmungen der FINMA erfüllt sind; und

  2. die Angaben des Liquiditätsnachweises, des Finanzierungsnachweises und, sofern durch die FINMA gefordert, auch zu den Beobachtungskennzahlen richtig sind.

Sie bestätigt das Prüfergebnis.

Art. 31b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. September 2020

Das Eidgenössische Finanzdepartement überprüft die Artikel 17h Absatz 3, 17p Absatz 2 Buchstabe b und die RSF-Faktoren nach Anhang 5 Ziffer 2 und 3.4 im Hinblick auf die Vergleichbarkeit und den Grad der Umsetzung in Rechtsordnungen von mass-geblichen ausländischen Finanzplätzen. Es erstattet dem Bundesrat, sobald es über gefestigte Kenntnisse verfügt, spätestens aber im Juni 2022, darüber Bericht und zeigt den allfälligen regulatorischen Anpassungsbedarf auf.

II

Die Anhänge 2 und 3 werden gemäss Beilage geändert.

Diese Verordnung erhält neu die Anhänge4 und 5 gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2021 in Kraft.

11. September 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang 2

(Art. 16 Abs. 3) Mittelabflüsse und Abflussraten

Ziff. 3 .1, 5.6 und 9 Titel

Abflusskategorien Abflussrate 3.1 Besicherte Finanzierungsgeschäfte mit der SNB, die 0 durch Aktiva der Kategorie 2b oder Aktiva, die nicht HQLA sind («Nicht-HQLA»), besichert sind, und Sicherheitenswaps, die den Austausch von Aktiva der gleichen Kategorie beinhalten und nicht glattgestellt werden 5.6 Erhöhter Liquiditätsbedarf aufgrund von Marktwert- 100 % des grössveränderungen bei Derivatgeschäften und anderen Transak- ten absoluten tionen Nettomittelflusses von Sicherheiten innert 30 Kalendertagen der letzten 24 Monate oder 100 % nach internem Modellansatz

Sonstige Eventualverpflichtungen zur Mittelbereitstellung wie Garantien und Akkreditive

Anhang 3

(Art. 16 Abs. 5) Mittelzuflüsse und Zuflussraten

Ziff. 6, 6.1–6.3

Zuflusskategorien Zuflussrate

Sonstige vertragliche Mittelzuflüsse 6.1 Nettomittelzufluss aus Derivatgeschäften 100 6.2 Vertragliche Zuflüsse aus innert 30 Kalendertagen fällig werden- 100 den Wertpapieren, die nicht HQLA sind und die an keiner anderen Stelle bereits berücksichtigt wurden 6.3 Vertraglich vereinbarte, unwiderrufliche und nicht bereits 100 an anderer Stelle berücksichtigte Mittelzuflüsse innert der nächsten 30 Tage

Anhang 4

Gewichtungsfaktoren der verfügbaren stabilen Finanzierung (ASF) 1.1 Gesamtsumme aus hartem und zusätzlichem Kernkapital sowie 100 aus Ergänzungskapital entsprechend den anrechenbaren Eigenmitteln nach den Artikeln 21–30 ERV10, vor Anwendung der Korrekturen nach den Artikeln 31–40 ERV und ohne den Anteil derjenigen Kapitalinstrumente des Ergänzungskapitals, deren Restlaufzeit kürzer als ein Jahr ist 1.2 Eigenkapitalinstrumente, die nicht unter die ASF-Kategorie1.1 100 fallen, mit einer effektiven Restlaufzeit entsprechend den Bestimmungen von Artikel 17l von einem Jahr oder mehr 1.3 Verbindlichkeiten inklusive Termineinlagen sowie Aufnahmen 100 besicherter und unbesicherter Mittel mit einer effektiven Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr 1.4 Latente Steuerverbindlichkeiten (deferred tax liabilities), 100 wenn das nächstmögliche Datum, an dem eine solche Verbindlichkeit fällig werden könnte, ein Jahr oder mehr in der Zukunft liegt. 1.5 Instrumente aus Minderheitsanteilen (minority interests) mit einer 100 effektiven Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Stabile Sichteinlagen und Termineinlagen von Privatkundinnen 95 und -kunden sowie Kleinunternehmen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr

Weniger stabile Sichteinlagen und Termineinlagen 90 von Privatkundinnen und -kunden sowie Kleinunternehmen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr

Einlagen von Banken aus einem genossenschaftlichen Finanz- 85 verbund bei ihrem Zentralinstitut, die sich aufgrund gemeinsamer Aufgabenerfüllung und gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Bedingungen ergeben 5.1 Einlagen von Zentralregierungen, untergeordneten Gebiets- 50 körperschaften und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, nationalen Entwicklungsbanken sowie Nicht-Finanzinstituten sowie Aufnahmen unbesicherter und besicherter Mittel bei diesen Institutionen, mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr 5.2 Operative Einlagen 50 5.3 Alle übrigen Einlagen sowie Aufnahmen unbesicherter und besi- 50 cherter Mittel, die nicht in den vorstehenden ASF-Kategorien enthalten sind, mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr, einschliesslich Einlagen von Zentralbanken und Finanzinstituten und Mittelaufnahmen bei diesen 5.4 Latente Steuerverbindlichkeiten (deferred tax liabilities), wenn 50 das nächstmögliche Datum, an dem eine solche Verbindlichkeit fällig werden könnte, mindestens sechs Monate und weniger als ein Jahr in der Zukunft liegt 5.5 Instrumente aus Minderheitsanteilen (minority interests) mit einer 50 effektiven Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr 6.1 Alle Verbindlichkeiten und Eigenkapitalinstrumente mit einer 0 Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten, die nicht in den vorstehenden ASF-Kategorien enthalten sind, einschliesslich Einlagen von Zentralbanken und Finanzinstituten sowie Aufnahmen unbesicherter und besicherter Mittel bei diesen 6.2 Verbindlichkeiten ohne feste Laufzeit einschliesslich latenter Steu- 0 erverbindlichkeiten (deferred tax liabilities), wenn das nächstmögliche Datum, an dem eine solche Verbindlichkeit fällig werden könnte, weniger als sechs Monate in der Zukunft liegt, und Instrumente aus Minderheitsanteilen (minority interests) mit einer effektiven Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten 6.3 Verbindlichkeiten aus Derivatgeschäften nach Artikel 17j Absät- 0 ze1 und 4 abzüglich Forderungen aus Derivatgeschäften nach Artikel 17j Absätze 2 und 5, wenn die Verbindlichkeiten aus Derivatgeschäften grösser sind als die Forderungen aus Derivatgeschäften 6.4 Verbindlichkeiten aus einem nach dem Abschlusstagsprinzip ver- 0 buchten Kauf (trade date payables) von

Finanzinstrumenten, Devisen und Rohstoffen:

  1. die innerhalb der standardmässigen Erfüllungsfrist oder des für die jeweilige Transaktion handelsüblichen Zeitraums erfüllt werden; oder

  2. bei deren Nichterfüllung zu erwarten ist, dass die Erfüllung noch erfolgt.

6.5 Bei Verbindlichkeiten aus Derivatgeschäften die erhaltenen Sicher- 0 heiten aus Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen, die nicht mit Forderungen aus Derivatgeschäften verrechnet werden dürfen 6.6 Verbindlichkeiten, die nach Artikel 17p von Forderungen abhängig 0 sind

Anhang 5

Gewichtungsfaktoren der erforderlichen stabilen Finanzierung (RSF) 1.1 Unmittelbar verfügbare Münzen und Banknoten 0 1.2 Zentralbankguthaben einschliesslich: 0

  1. der Mindestreserve, wenn die Regelung der betreffenden Zentralbank keine Haltung über einen längerfristigen Zeitraum verlangt;

  2. der Überschussreserve; und

  3. der Guthaben auf Girokonten bei der Zentralbank, die aus Repo- Geschäften resultieren.

1.3 Alle übrigen Forderungen gegenüber Zentralbanken mit einer Rest- 0 laufzeit von weniger als sechs Monaten, insbesondere Forderungen aus Schuldverschreibungen, die von Zentralbanken emittiert wurden 1.4 Forderungen aufgrund eines nach dem Abschlusstagsprinzip ver- 0 buchten Verkaufs (trade date receivables) von Finanzinstrumenten, Devisen und Rohstoffen:

  1. die innerhalb des standardmässigen Erfüllungszeitraums oder des für die jeweilige Transaktion handelsüblichen Zeitraums erfüllt werden; oder

  2. bei deren Nichterfüllung zu erwarten ist, dass die Erfüllung noch erfolgt.

1.5 Forderungen, die nach Artikel 17p von Verbindlichkeiten abhängig 0 sind 1.6 Lastenfreie Aktiva der Kategorie1 nach Artikel 15a, sofern 0 sie nicht unter die RSF-Kategorien1.1–1.3 fallen 1.7 Weniger als sechs Monate belastete Aktiva der Kategorie1 nach 0

Artikel 15a

1.8 Belastete Aktiva der Kategorie1 nach Artikel 15a im Zusammen- 0 hang mit liquiditätszuführenden Operationen von Zentralbanken (aus Sicht der Zentralbank) 1.9 Unbedingt widerrufliche Kredit- und Liquiditätsfazilitäten für alle 0 Kundinnen und Kunden

Unter Vorbehalt der RSF-Kategorie 3.4 lastenfreie und für weni- 10 ger als sechs Monate belastete Einlagen bei Finanzinstituten sowie Ausleihungen an diese mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten, wenn:

  1. die Einlagen sowie die Ausleihungen mit Aktiva der Kategorie1 nach Artikel 15a oder Kategorie 2a nach Artikel 15b besichert sind; und

  2. die Bank die erhaltenen Sicherheiten während der gesamten Laufzeit der Einlage oder der Ausleihung frei weiter verpfänden kann (rehypothecation).

3.1 Lastenfreie Aktiva der Kategorie 2a nach Artikel 15b Absätze 1–4 15 3.2 Für weniger als sechs Monate belastete Aktiva der Kategorie 2a 15 nach Artikel 15b Absätze 1–4 3.3 Belastete Aktiva der Kategorie 2a nach Artikel 15b im Zusammen- 15 hang mit liquiditätszuführenden Operationen von Zentralbanken (aus Sicht der Zentralbank) 3.4 Unter Vorbehalt der RSF-Kategorien4.4 und 6.6 alle übrigen lasten- 15 freien und für weniger als sechs Monate belasteten Einlagen bei Finanzinstituten sowie Ausleihungen an diese mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten, die nicht unter die RSF-Kategorie 2 fallen 4.1 Lastenfreie und für weniger als sechs Monate belastete Aktiva 50 der Kategorie 2b nach Artikel 15b Absätze 5 und 6 4.2 Aktiva, die für mindestens sechs Monate und weniger als ein Jahr 50 belastet sind und einen RSF-Faktor von 50 % oder weniger zugewiesen bekämen, wenn sie lastenfrei wären 4.3 Sämtliche Einlagen bei Finanzinstituten, Ausleihungen an diese 50 sowie Forderungen gegenüber Zentralbanken mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr 4.4 Operative Einlagen bei anderen Finanzinstituten auf die ein ASF- 50 Faktor von 50 % nach ASF-Kategorie 5.2 angewendet wird 4.5 Alle übrigen Aktiva mit einer Restlaufzeit von weniger als einem 50 Jahr, welche lastenfrei oder für weniger als ein Jahr belastet sind.

5.1 Lastenfreie Hypothekarforderungen für Wohnliegenschaften mit 65 einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr und einem Risikogewicht von 35 % oder weniger nach dem Standardansatz unter Basel II für Kreditrisiken 5.2 Alle übrigen lastenfreien Einlagen sowie Ausleihungen: 65

  1. mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr;

  2. mit einem Risikogewicht von 35 % oder weniger nach dem Standardansatz unter Basel II für Kreditrisiken;

  1. die nicht unter die RSF-Kategorien 2, 3.4,4.3 oder 4.4 fallen; und

  2. die weder Einlagen bei Finanzinstituten noch Ausleihungen an diese darstellen.

5.3 Aktiva, die für weniger als ein Jahr belastet sind und unter die RSF- 65 Kategorien 5.1 und 5.2 fielen, wenn sie lastenfrei wären 6.1 In bar, in Wertpapieren oder anderen Aktiva einbezahlte Erst- 85 einschussmargen für Derivatgeschäfte und in bar oder in anderen Aktiva einbezahlte Beträge an den Ausfallfonds einer zentralen Gegenpartei, es sei denn, die in Wertpapieren oder anderen Aktiva einbezahlten Ersteinschussmargen für Derivatgeschäfte erhalten einen höheren RSF-Faktor. In diesem Fall gilt der höhere RSF-Faktor 6.2 Sonstige lastenfreie, nicht notleidende Einlagen sowie Ausleihun- 85 gen mit einem Risikogewicht von mehr als 35 % nach dem Standardansatz unter Basel II für Kreditrisiken und mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, ohne Einlagen bei Finanzinstituten sowie Ausleihungen an diese 6.3 Lastenfreie, nicht ausgefallene Wertpapiere mit einer Restlaufzeit 85 von mindestens einem Jahr, die nicht als HQLA zulässig sind, einschliesslich börsengehandelter Aktien, sofern sie nicht unter die RSF-Kategorie 5.1 fallen 6.4 Physisch gehandelte Rohstoffe einschliesslich Edelmetallen 85 6.5 Aktiva, die für weniger als ein Jahr belastet sind und unter 85 die RSF-Kategorien6.1–6.4 fielen, wenn sie lastenfrei wären 6.6 Ausleihungen von Banken aus einem genossenschaftlichen Finanz- 85 verbund an ihr Zentralinstitut, die sich aus gemeinsamer Aufgabenerfüllung und gesetzlichen, statutarischen oder vertraglichen Bedingungen ergeben 7.1 Alle Aktiva, die für ein Jahr oder länger belastet sind 100 7.2 Forderungen aus Derivatgeschäften nach Artikel 17j Absätze 2 100 und 5, abzüglich Verbindlichkeiten aus Derivatgeschäften nach

Artikel 17j Absätze1 und 4, wenn die Forderungen aus Derivatgeschäften grösser sind als die Verbindlichkeiten aus Derivatgeschäften

7.3 20 % des Bruttobetrages der Verbindlichkeiten aus Derivat- 100 geschäften nach Artikel 17j Absatz 1 vor Abzug der geleisteten Nachschusszahlungen 7.4 Alle übrigen Aktiva, die nicht in den vorstehenden Kategorien 100 enthalten sind, namentlich:

  1. notleidende Einlagen;

  2. Einlagen bei Finanzinstituten sowie Ausleihungen an diese mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr;

  3. nicht börsengehandelte Aktien;

  4. Sachanlagen;

  5. Positionen, die von den anrechenbaren Eigenmitteln abzuziehen sind;

  6. zurückbehaltene Forderungen;

  7. Versicherungsvermögenswerte (insurance assets);

  8. Beteiligungen an Tochtergesellschaften;

  9. ausgefallene Wertpapiere.

7.5 Aktiva, die für weniger als ein Jahr belastet sind und unter 100 die RSF-Kategorien7.1–7.4 fielen, wenn sie lastenfrei wären

Bedingt widerrufliche sowie unwiderrufliche Kredit- und Liquidi- 5 % des tätsfazilitäten für alle Kundinnen und Kunden jeweils nicht in Anspruch genommenen Teils 9.1 Eventualverpflichtungen im Zusammenhang mit Handels- 5 % des finanzierungen ausste- 9.2 Eventualverpflichtungen aus Garantien und Akkreditiven, – henden die nicht mit Handelsfinanzierungen zusammenhängen Nominalbetrags