AS 2020 3991
Asylverordnung 2
über Finanzierungsfragen
(Asylverordnung 2, AsylV 2)
Änderung vom 18. September 2020
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Asylverordnung 2 vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel nach Art. 50 3. Abschnitt: Internationale Zusammenarbeit: Grundsätze (Art. 91 Abs. 7, 93 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2, 113 und 114 AsylG)
Art. 51 Abs. 2 Bst. b–e und 3
Das SEM kann Beiträge ausrichten an:
internationale Organisationen, die im Bereich der internationalen Koordination und Harmonisierung der Asyl- und Flüchtlingspolitik tätig sind;
Projekte oder Programme internationaler Organisationen, namentlich im Bereich der Asylverfahren, Information, Rückkehr, Betreuung, Bildung und Beschäftigung sowie Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen, deren Ziel die Stärkung der Strukturen des Migrationsmanagements ist;
international ausgerichtete Projekte oder Programme von Trägerschaften wie Nichtregierungsorganisationen oder Stiftungen, namentlich im Bereich der Asylverfahren, Information, Rückkehr, Betreuung, Bildung und Beschäftigung sowie Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen, deren Ziel die Stärkung der Strukturen des Migrationsmanagements ist;
Projekte wissenschaftlicher Institutionen, namentlich im Bereich der Früherkennung und Steuerung von grenzüberschreitenden unkontrollierten Flucht- und Migrationsbewegungen, der Festlegung von Standards bei der Behandlung von Asylsuchenden und Flüchtlingen sowie der Politikevaluation, deren Ziel insbesondere die Bereitstellung von Entscheidgrundlagen für die Ausgestaltung von Recht und Praxis im Asyl- und Migrationsbereich ist.
Aufgehoben
Art. 51a Finanzierung
Bei international ausgerichteten Projekten oder Programmen prüft das SEM, ob eine ausreichende Projektfinanzierung von Seiten Dritter sichergestellt ist.
Projekte nach Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe e können ganz oder teilweise vom SEM finanziert werden.
Art. 52 Prüfung des Gesuches durch das SEM
Das SEM behandelt das Gesuch nach den Grundsätzen der Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie nach dem zu erwartenden Nutzen. Bei Gesuchen um Beiträge an international ausgerichtete Projekte oder Programme prüft es zudem, ob die Grundsätze eines professionellen Projektmanagements eingehalten sind.
Gliederungstitel nach Art. 52 4. Abschnitt: Internationale Zusammenarbeit: Besondere Bestimmungen für Rahmenkredite Migration (Art. 91 Abs. 7, 93 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2, 113 und 114 AsylG)
Art. 52a Abschluss von Verträgen
Das EJPD kann zur Umsetzung bewilligter Kredite nach Artikel 114 AsylG völkerrechtliche Verträge zu Projekten oder Programmen abschliessen.
Das SEM kann zur Umsetzung bewilligter Kredite nach Artikel 114 AsylG privatrechtliche, öffentlich-rechtliche oder völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite zu Projekten oder Programmen abschliessen.
Art. 52b Zuständigkeit
Das SEM ist zuständig für die Vorbereitung, die Antragstellung, die Durchführung, die Berichterstattung, die Kontrolle der Mittelverwendung und die Evaluation der Projekte oder Programme.
Der Steuerungsausschuss Migration koordiniert den Einsatz der Mittel und die strategische Ausrichtung der bewilligten Kredite. Das SEM führt den Vorsitz des Ausschusses. Darin sind zudem die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), das SECO und die Direktion für europäische Angelegenheiten als Mitglieder vertreten. Verwaltungsinterne Expertinnen und Experten können zur Mitwirkung beigezogen werden.
Art. 52c Finanzkompetenzen
Der Bundesrat beschliesst Massnahmen, die mehr als 20 Millionen Franken kosten.
Das EJPD entscheidet über Massnahmen, die mehr als 5 Millionen Franken und höchstens 20 Millionen Franken kosten. Bei Massnahmen über 10 Millionen Franken entscheidet es im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement.
Das SEM entscheidet über Massnahmen bis zum Höchstbetrag von 5 Millionen Franken.
Art. 52d Kostenüberschreitungen
Übersteigen die Kosten der beschlossenen Massnahmen den bewilligten Betrag, so sind die Finanzkompetenzen wie folgt geregelt:
Übersteigen die Kosten der beschlossenen Massnahmen den bewilligten Betrag um nicht mehr als einen Viertel, so kann die gemäss Artikel 52c für die Mehrkosten zuständige Instanz die Mehrkosten bewilligen.
Übersteigen die Kosten der beschlossenen Massnahmen den bewilligten Betrag um mehr als einen Viertel, so kann die gemäss Artikel 52c für den neuen Gesamtbetrag zuständige Instanz die Mehrkosten bewilligen.
Art. 52e Änderungen
Das SEM kann eine Massnahme ändern, sofern die Änderung keine Mehrkosten verursacht.
Art. 52f Form der Beschlüsse
Massnahmen, Mehrkosten und Änderungen werden schriftlich begründet und beschlossen.
Art. 52g Kontrolle der Verwendung der finanziellen Mittel
Das EJPD kontrolliert die Verwendung der finanziellen Mittel.
Es erlässt für den Nachweis über die Verwendung der finanziellen Mittel in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle wenn nötig besondere Richtlinien.
Gliederungstitel vor Art. 71 3. Abschnitt: Programme im Ausland (Art. 93 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 sowie Art. 114 AsylG)
Art. 71 Abs. 1 und 4
Programme im Ausland fördern die Rückkehr und dauerhafte Wiedereingliederung bestimmter Personengruppen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat und sind zeitlich befristet. Einzelne Teile solcher Programme können auch vor der Ausreise der betreffenden Personen aus der Schweiz oder dem Schengen-Raum umgesetzt werden.
Als Programme im Ausland gelten ebenfalls Massnahmen, die in Herkunfts- und Transitländern oder in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Prävention von irregulärer Migration in die Schweiz, in den Schengen-Raum oder innerhalb des Schengen-Raums beitragen oder Anreize dazu abbauen. Darunter fallen insbesondere folgende Massnahmen:
Durchführung von Informations- und Aufklärungskampagnen;
Hilfeleistungen an ausländische Behörden oder Trägerschaften, namentlich im Bereich der Asylverfahren, Information, Betreuung, Bildung und Beschäftigung sowie Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen;
Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden im Rückkehrbereich mit dem Ziel, die Rückkehr und Rückführung in Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaaten zu erleichtern oder zu fördern.
Art. 72 Abs. 2
Zuständig für die Planung und Umsetzung der Programme nach Artikel 71 ist das SEM. Es kann diese Aufgabe an die DEZA oder an Dritte übertragen.
II
Diese Verordnung tritt am1. November 2020 in Kraft.
18. September 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |