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AS 2020 4493

Verordnung des EDI
über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer
Krankheiten des Menschen

Änderung vom 28. Oktober 2020

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom1. Dezember 20151 über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen wird wie folgt geändert:

Art. 4a Meldungen von Befunden zu Sars-CoV-2-Antigen-Schnelltests

Die zu meldenden Befunde zu Sars-CoV-2-Antigen-Schnelltests sind in Anhang 3

Ziffer 31a aufgeführt.

Die Einrichtungen nach Artikel 24 Absatz 1 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20202 müssen zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 Folgendes übermitteln:

  1. Bezeichnung der Einrichtung;

  2. Vorname und Name der für die Durchführung des Tests verantwortlichen Person;

  3. Telefon- und Faxnummer;

  4. Adresse und E-Mail-Adresse.

Sie müssen zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 gegebenenfalls Folgendes zur auftraggebenden Ärztin oder zum auftraggebenden Arzt übermitteln:

  1. Vorname und Name;

  2. Adresse.

Art. 12 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3 Meldewege für laboranalytische Befunde und Befunde zu Sars- CoV-2-Antigen-Schnelltests

Laboranalytische Befunde und Befunde zu Sars-CoV-2-Antigen-Schnelltests müssen dem BAG und gleichzeitig der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt des Kantons gemeldet werden, in dem die betroffene Person ihren Wohnsitz hat oder sich aufhält. Ist der Wohnsitz oder Aufenthaltsort der betroffenen Person unbekannt, so muss der Befund der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt des Kantons gemeldet werden, in dem die Beobachtung gemacht wurde.

Elektronische Meldungen laboranalytischer Befunde und von Befunden zu Sars- CoV-2-Antigen-Schnelltests müssen ausschliesslich an das BAG gerichtet werden; dieses leitet sie unverzüglich an die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte weiter.

II

Anhang 3 wird wie folgt geändert:

Klammerverweis bei der Anhangnummer

Anhang 3

III

Diese Verordnung tritt am2. November 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.3 28. Oktober 2020 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

Dringliche Veröffentlichung vom 28. Okt. 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).