AS 2020 4503

Verordnung
über Massnahmen in der besonderen Lage
zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
(Covid-19-Verordnung besondere Lage)
(Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich
zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie
zum Arbeitnehmerschutz)

Änderung vom 28. Oktober 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 3b Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben und in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs

Jede Person muss in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, sowie in Wartebereichen von Bahn, Bus und Tram und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen.

Folgende Personen sind von dieser Pflicht ausgenommen:

  1. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;

  2. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können;

  3. Personen in Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung, sofern das Tragen einer Gesichtsmaske die Betreuung wesentlich erschwert;

  4. Gäste in Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben, wenn sie am Tisch sitzen;

  5. Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen;

f. auftretende Personen, namentlich Rednerinnen und Redner, sowie Sportlerinnen und Sportler und Künstlerinnen und Künstler nach den Artikeln 6e

Art. 3c Sachüberschrift, Abs. 2 und 3 Massnahmen im öffentlichen Raum

Jede Person muss im öffentlichen Raum in folgenden Bereichen eine Gesichtsmaske tragen:

  1. in belebten Fussgängerbereichen von urbanen Zentren und Dorfkernen;

  2. in weiteren Bereichen des öffentlichen Raums, sobald es zu einer Konzentration von Personen kommt, bei welcher der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden kann.

Auf die Pflicht nach Absatz 2 sind die Ausnahmen nach Artikel 3b Absatz 2 Buchstaben a und b anwendbar.

Art. 4 Abs. 2

Für das Schutzkonzept gelten folgende Vorgaben:

  1. Es muss für die Einrichtung, den Betrieb oder die Veranstaltung Massnahmen betreffend Hygiene und Abstand vorsehen.

  2. Es muss Massnahmen vorsehen, welche die Einhaltung der Maskentragpflicht nach Artikel 3b gewährleisten.

  3. Es muss Massnahmen vorsehen, die den Zugang zur Einrichtung, zum Betrieb oder zur Veranstaltung so weit beschränken, dass der erforderliche Abstand eingehalten wird. Dies gilt nicht für den Zugang zu Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs.

  4. Sind Personen anwesend, die nach Artikel 3b Absatz 2 oder nach Artikel 6e oder 6f von der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske ausgenommen sind, so muss entweder der erforderliche Abstand eingehalten oder es müssen andere wirksame Schutzmassnahmen wie das Anbringen geeigneter Abschrankungen ergriffen werden. Ist dies aufgrund der Art der Aktivität oder wegen örtlicher Gegebenheiten nicht möglich, so muss die Erhebung von Kontaktdaten der anwesenden Personen nach Artikel 5 vorgesehen werden.

Art. 5 Abs. 2

Die Kontaktdaten müssen zwecks Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG der zuständigen kantonalen Stelle auf deren Anfrage hin unverzüglich in elektronischer Form weitergeleitet werden.

Art. 5a Besondere Bestimmungen für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe sowie für Diskotheken und Tanzlokale

Für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe gilt zusätzlich zum Schutzkonzept nach

Artikel 4 Folgendes:

  1. Für die Gäste gilt eine Sitzpflicht; namentlich dürfen Speisen und Getränke nur sitzend konsumiert werden.

  2. Zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr müssen die Betriebe geschlossen bleiben.

  3. Die Grösse der Gästegruppen darf höchstens vier Personen pro Tisch betragen; dies gilt nicht für Eltern mit Kindern sowie für die Mensen und Tagesstrukturangebote der obligatorischen Schulen.

  4. In Betriebskantinen dürfen ausschliesslich im betreffenden Betrieb arbeitende Personen und in Mensen oder Tagesstrukturangeboten der obligatorischen Schulen ausschliesslich Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie die Angestellten der Schule verköstigt werden.

Der Betrieb von Diskotheken und Tanzlokalen sowie die Durchführung von Tanzveranstaltungen ist verboten.

Art. 6 Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen

Es ist verboten, Veranstaltungen mit über 50 Personen durchzuführen. Nicht mitzuzählen sind dabei Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken, und Personen, die bei der Durchführung der Veranstaltung mithelfen.

An Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen), die nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, dürfen höchstens 10 Personen teilnehmen. Die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts gilt nicht.

Die Durchführung von Messen und Märkten in Innenräumen ist verboten.

Art. 6a und 6b

Art. 6c Besondere Bestimmungen für Versammlungen politischer Körperschaften, politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen sowie Unterschriftensammlungen

Folgende Veranstaltungen unterliegen keinen Beschränkungen der Personenzahl:

  1. Versammlungen der Legislativen auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene;

  2. unaufschiebbare Versammlungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften;

c. Versammlungen, die für die Funktionsfähigkeit von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 2 notwendig sind.

Für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen und für Unterschriftensammlungen sind die Artikel 4–6 nicht anwendbar. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen eine Gesichtsmaske tragen; es gelten jedoch die Ausnahmen nach

Artikel 3b Absatz 2 Buchstaben a und b.

Art. 6d Besondere Bestimmungen für Bildungseinrichtungen

Präsenzveranstaltungen in Bildungseinrichtungen sind verboten. Vom Verbot ausgenommen sind:

  1. die obligatorischen Schulen und die Schulen der Sekundarstufe II;

  2. Unterrichtsaktivitäten, die notwendiger Bestandteil eines Bildungsgangs sind und für deren Durchführung eine Präsenz vor Ort erforderlich ist;

  3. Einzellektionen.

Jugendliche in Schulen der Sekundarstufe II sowie deren Lehrpersonen und weiteres in diesen Schulen tätiges Personal müssen bei Präsenzveranstaltungen eine Gesichtsmaske tragen. Ausgenommen sind Situationen, in denen das Tragen einer Maske den Unterricht wesentlich erschwert.

Für Aktivitäten in den Bereichen Sport und Kultur mit Jugendlichen in Klassen der Sekundarstufe II gelten die Vorgaben für den nichtprofessionellen Bereich der

Artikel 6e und 6f mit Ausnahme der Beschränkung der Gruppengrösse.

Art. 6e Besondere Bestimmungen für den Sportbereich

Im Bereich des Sports sind folgende Sportaktivitäten, namentlich Trainingsaktivitäten und Wettkämpfe, in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben sowie im Freien zulässig:

  1. Sportaktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag, mit Ausnahme von Wettkämpfen;

  2. von Einzelpersonen und in Gruppen bis zu 15 Personen ab 16 Jahren ausgeübte Sportaktivitäten ohne Körperkontakt: 1. in Innenräumen: wenn eine Gesichtsmaske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten wird; auf das Tragen einer Gesichtsmaske kann verzichtet werden in grossen Räumlichkeiten, wenn zusätzliche Abstandsvorgaben und Kapazitätsbeschränkungen gelten, 2. im Freien: wenn eine Gesichtsmaske getragen oder der erforderliche Abstand eingehalten wird.

  1. Trainingsaktivitäten und Wettkämpfe von Leistungssportlerinnen und -sportlern, die Angehörige eines nationalen Kaders eines nationalen Sportverbands sind und die als Einzelpersonen, in Gruppen bis zu 15 Personen oder als beständige Wettkampfteams trainieren;

  2. Trainingsaktivitäten und Wettkampfspiele von Teams, die einer Liga mit überwiegend professionellem Spielbetrieb angehören.

Sportaktivitäten in Gruppen bis zu 5 Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b sind von der Pflicht zur Erarbeitung eines Schutzkonzepts nach Artikel 4 ausgenommen.

Art. 6f Besondere Bestimmungen für den Kulturbereich

Für den Betrieb von Museen und Galerien, Bibliotheken, Archiven und vergleichbaren Kulturinstitutionen gilt einzig die Schutzkonzeptpflicht nach Artikel 4.

Im Bereich der Kultur sind folgende Aktivitäten zulässig, einschliesslich der Nutzung der hierfür notwendigen Einrichtungen und Betriebe:

  1. im nichtprofessionellen Bereich: 1. Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag, 2. Proben von Einzelpersonen ab 16 Jahren, 3. Auftritte von Einzelpersonen sowie Proben und Auftritte in Gruppen bis zu 15 Personen ab 16 Jahren, wenn eine Gesichtsmaske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten wird; auf das Tragen einer Gesichtsmaske kann verzichtet werden in grossen Räumlichkeiten, wenn zusätzliche Abstandsvorgaben und Kapazitätsbeschränkungen gelten;

  2. im professionellen Bereich: Proben und Auftritte von Künstlerinnen und Künstlern oder Ensembles.

Für Aktivitäten von Chören und mit Sängerinnen und Sängern gilt Folgendes:

  1. Im nichtprofessionellen Bereich ist die Durchführung von Proben und Aufführungen verboten.

  2. Im professionellen Bereich ist: 1. die Durchführung von Aufführungen mit Chören verboten, 2. die Durchführung von Proben und Aufführungen mit Sängerinnen und Sängern nur zulässig, wenn das Schutzkonzept spezifische Schutzmassnahmen vorsieht.

Veranstaltungen in Gruppen bis zu 5 Personen nach Absatz 2 Buchstabe a sind von der Pflicht zur Erarbeitung eines Schutzkonzepts nach Artikel 4 ausgenommen.

Art. 7 Einleitungssatz

Die zuständige kantonale Behörde kann Erleichterungen gegenüber den Vorgaben nach Artikel 4 Absätze 2–4 sowie nach den Artikeln 5–6f bewilligen, wenn:

Art. 10 Abs. 1bis und 2

In Innenräumen muss jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer eine Gesichtsmaske tragen. Diese Pflicht gilt nicht für:

  1. Arbeitsbereiche, in denen der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen eingehalten werden kann, namentlich in abgetrennten Räumen;

  2. Tätigkeiten, bei denen aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden kann;

  3. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.

Die Arbeitgeber treffen weitere Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung), namentlich die physische Trennung, getrennte Teams oder das Tragen von Gesichtsmasken in Aussenbereichen oder in Fahrzeugen.

Art. 13

Mit Busse wird bestraft, wer:

  1. als Betreiber oder Organisator vorsätzlich seine Verpflichtungen nach Artikel 4 Absätze1 und 2 sowie nach den Artikeln 5a und 6d–6f nicht einhält;

  2. eine nach Artikel 6 Absatz 1 verbotene Veranstaltung durchführt.

Art. 15 Abs. 4 und 5

II

Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 29. Oktober 2020 um 00.00 Uhr in Kraft3.

Dringliche Veröffentlichung vom 28. Okt. 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Artikel 6d tritt am2. November 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.

28. Oktober 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang

(Art. 4 Abs. 3 und 5 Abs. 1) Vorgaben für Schutzkonzepte

Ziff. 1 .3

1.3 Begründung der Erhebung von Kontaktdaten Muss im Schutzkonzept gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d die Erhebung von Kontaktdaten vorgesehen werden, so sind die entsprechenden Gründe im Konzept anzugeben.

Ziff. 3 .1bis, 3.1ter und 3.3

3.1bis Der Zugang zu öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben sowie zu Veranstaltungen ist wie folgt zu beschränken:

  1. Bei Flächen, in denen sich die Personen frei bewegen können, namentlich Ladenflächen und Zugangsbereichen, müssen bei mehreren anwesenden Personen für jede dieser Personen mindestens 4 Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen.

  2. Bei in Reihen oder in ähnlicher Weise angeordneten Sitzplätzen, namentlich in Theatern, Konzertsälen und Kinos, darf nur jeder zweite Sitz oder dürfen nur Sitzplätze mit einem gleichwertigen Abstand besetzt werden.

3.1ter Für Aktivitäten in Sport und Kultur nach Artikel 6e Absatz 1 Buchstabe b

Ziffer 1 und 6f Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3 gilt Folgendes:

  1. Die Platzverhältnisse müssen so bemessen sein, dass pro Person mindestens 15 Quadratmeter Fläche zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung stehen oder wirksame Abschrankungen zwischen den einzelnen Personen angebracht werden. Handelt es sich um eine Sportart, die mit keiner erheblichen körperlichen Anstrengung verbunden ist und bei welcher der zugewiesene Platz nicht verlassen wird, so müssen pro Person mindestens 4 Quadratmeter Fläche zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung stehen.

  2. Die Räumlichkeit muss über eine wirksame Lüftung verfügen.

3.3 In Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sind die Gästegruppen an den einzelnen Tischen so zu platzieren, dass der erforderliche Abstand zwischen den einzelnen Gruppen eingehalten wird.

Ziff. 4 .4 Bst. c und d sowie 4.5

4.4 Es sind folgende Daten zu erheben:

  1. Aufgehoben

  2. Aufgehoben 4.5 Bei Familien oder anderen Gruppen mit untereinander bekannten Personen sowie in Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben genügt die Erfassung der Kontaktdaten nur einer Person der betreffenden Familie oder Gruppe.

Ziff. 5 und 6