AS 2020 4545

Verordnung
über die Verbesserung der Vereinbarkeit
von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung

vom 7. Oktober 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung

Art. 35bis Abs. 2 zweiter Satz, 2bis und 2ter

... Vorbehalten bleiben Absatz 4 und Artikel 42bis Absatz 4 IVG.

Minderjährige Versicherte, die sich zulasten einer Sozialversicherung in einer Heilanstalt aufhalten und nach Artikel 42bis Absatz 4 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben, müssen die in dieser Bestimmung vorgesehene Bestätigung der Heilanstalt bei der Rechnungsstellung der IV-Stelle einreichen.

Minderjährige Versicherte, welche die Kosten für den Heimaufenthalt selber tragen, behalten ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.

Art. 36 Abs. 2 zweiter Satz

... Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag bestehen.

2. Verordnung vom 15. Januar 19712 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Art. 14a Abs. 3 Bst. a

Absatz 2 ist nicht anwendbar, wenn:

a. die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund von Artikel 28a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19593 über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt wurde; oder

Art. 16cbis Mietzins in gemeinschaftlichen Wohnformen

Leben mehrere Personen, deren jährliche Ergänzungsleistung nach Artikel 9 Absatz

ELG gemeinsam berechnet wird, mit weiteren Personen in einer gemeinschaftlichen Wohnform, so werden die Zusatzbeträge für den Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG nur für diejenigen Personen gewährt, die in die gemeinsame Berechnung eingeschlossen sind. Artikel 10 Absatz 1bis erster Satz ELG ist nicht anwendbar.

Art. 25a Abs. 2

Hat die IV-Stelle eine versicherte Person im Zusammenhang mit der Gewährung einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohnerin im Sinne von Artikel 42ter Absatz 2 IVG4 eingestuft, so gilt diese Person auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2021 in Kraft.

7. Oktober 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr