AS 2020 4609

Verordnung 21
über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung
bei der AHV/IV/EO

vom 14. Oktober 2020

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 9bis, 10 Absatz 1 und 33ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19461 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), auf Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung (IVG) und auf die Artikel 16a Absatz 2, 16f Absatz 1 und 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 19523 (EOG),
verordnet:

1. Abschnitt: Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 1 Sinkende Beitragsskala

Die Grenzen der sinkenden Beitragsskala für Selbstständigerwerbende werden wie folgt festgesetzt: Franken

  1. obere Grenze nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG 57 400.–

  2. untere Grenze nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG 9 600.–

Art. 2 Mindestbeitrag für Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige

Die Grenze des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG wird auf 9500 Franken festgesetzt.

Der Mindestbeitrag für Selbstständigerwerbende nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG und für Nichterwerbstätige nach Artikel 10 Absatz 1 AHVG wird auf 413 Franken im Jahr festgesetzt. In der freiwilligen Versicherung beträgt er nach Artikel 2 Absätze 4 und 5 AHVG 826 Franken im Jahr.

SR 831.108

Art. 3 Ordentliche Renten

Der Mindestbetrag der vollen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG wird auf 1195 Franken festgesetzt.

Die laufenden Voll- und Teilrenten werden angepasst, indem das bisher massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um:

1195 –1185 = 0,8 Prozent 1185 erhöht wird. Anwendbar sind die ab dem1. Januar 2021 gültigen Rententabellen.

Die neuen Voll- und Teilrenten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen.

Art. 4 Indexstand

Die nach Artikel 3 Absatz 2 angepassten Renten entsprechen einem Rentenindex von 217,3 Punkten. Dieser entspricht nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG dem Mittelwert aus:

  1. 190,8 Punkten für die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 198,6 Punkten (September 1977 = 100);

  2. 243,8 Punkten für die Lohnentwicklung, entsprechend einem Stand des Nominallohnindexes von 2448 Punkten (Juni 1939 = 100).

Art. 5 Andere Leistungen

Neben den ordentlichen Renten werden alle anderen Leistungen der AHV und der IV, deren Höhe nach Gesetz oder Verordnung vom Betrag der ordentlichen Rente abhängt, entsprechend erhöht.

2. Abschnitt: Invalidenversicherung

Art. 6

Der Mindestbeitrag nach Artikel 3 Absatz 1bis IVG wird für obligatorisch versicherte Nichterwerbstätige auf 66 Franken im Jahr, für freiwillig versicherte Nichterwerbstätige auf 132 Franken im Jahr festgesetzt.

3. Abschnitt: Erwerbsersatz

Art. 7 Höchstbetrag der Gesamtentschädigung

Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung nach Artikel 16a EOG beträgt 245 Franken im Tag.

Der Höchstbetrag der Entschädigung nach Artikel 16f Absatz 1 EOG beträgt 196 Franken im Tag.

Art. 8 Indexstand

Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung entspricht einem Stand von 2218 Punkten des Lohnindexes des Bundesamtes für Statistik (Juni 1939 = 100).

Art. 9 Mindestbeitrag

Der Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige nach Artikel 27 Absatz 2 EOG beträgt

Franken im Jahr.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 10 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung 20 vom 13. November 20194 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2021 in Kraft.

14. Oktober 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr