AS 2020 4671
Verordnung
über Übergangsmassnahmen zugunsten der Printmedien
im Zusammenhang mit dem Coronavirus
(Covid-19-Verordnung Printmedien)
Änderung vom 11. November 2020
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Covid-19-Verordnung Printmedien vom 20. Mai 20201 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz, 1bis, 1ter und 3
Der Bund leistet zur Unterstützung der abonnierten Tages- und Wochenzeitungen bis zum 30. November 2020 folgende einmalige Beiträge:
Er leistet zur Unterstützung der abonnierten Tages- und Wochenzeitungen vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. Juni 2021 folgende einmalige Beiträge:
14,585 Millionen Franken für die Zeitungen nach Artikel 2 Buchstabe a;
5,835 Millionen Franken für die Zeitungen nach Artikel 2 Buchstabe b.
Tritt diese Verordnung vor dem 30. Juni 2021 ausser Kraft, so werden die Beträge nach Absatz 1bis pro rata temporis gekürzt.
Sie werden nur geleistet, wenn sich die betreffende Herausgeberin oder der betreffende Herausgeber gegenüber dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) schriftlich verpflichtet, für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 keine Dividende auszuschütten.
Art. 7 Abs. 3
Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
II
Diese Verordnung tritt am1. Dezember 2020 in Kraft.
11. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |