AS 2020 4727
Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung. Beschluss III/1: Änderung des Basler Übereinkommens
Basler Übereinkommen vom 22. März 1989
über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung Beschluss III/1: Änderung des Basler Übereinkommens
Angenommen an der dritten Konferenz der Vertragsparteien am 22. September 1995 In Kraft getreten für die Schweiz am 5. Dezember 2019
Übersetzung
Die Konferenz der Vertragsparteien, beschliesst, die Präambel, der Artikel 4a und die Anlage VII des Basler Übereinkommens1 gemäss Beilage zu berichtigen.
Präambel
In der Präambel wird nach Absatz 7 folgender neuer Absatz 7bis eingefügt: in Erkenntnis, dass die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle, insbesondere in Entwicklungsländer, die grosse Gefahr aufweist, nicht die von diesem Übereinkommen geforderte umweltgerechte Behandlung gefährlicher Abfälle darzustellen,
Artikel 4a
Folgender neuer Artikel 4a wird eingefügt:
Art. 4a Allgemeine Verpflichtungen
1. Jede in Anlage VII aufgeführte Vertragspartei verbietet sämtliche grenzüberschreitenden Verbringungen gefährlicher Abfälle, die für Verfahren nach Anlage IV A bestimmt sind, in nicht in Anlage VII aufgeführte Staaten. 2. Jede in Anlage VII aufgeführte Vertragspartei beendet nach und nach bis zum 31. Dezember 1997 und verbietet von diesem Zeitpunkt an jede grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens, die für Verfahren nach Anlage IV B bestimmt sind, in nicht in Anlage VII aufgeführte Staaten. Diese grenzüberschreitende Verbringung ist nicht verboten, solange die betreffenden Abfälle nach dem Übereinkommen nicht als gefährlich gelten.
Anlage VII Folgende neue Anlage VII wird eingefügt: Vertragsparteien und andere Staaten, die Mitglied der OECD, EG sind, Liechtenstein.