AS 2020 4745
Verordnung des EDA
zur Bundespersonalverordnung
(VBPV-EDA)
Änderung vom 30. Oktober 2020
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD),
verordnet:
I
Die Verordnung des EDA vom 20. September 20021 zur Bundespersonalverordnung wird wie folgt geändert:
Art. 3 Bst. a
In dieser Verordnung bedeuten:
a. versetzungspflichtige Angestellte: Angestellte des EDA in einer Karriere nach Artikel 2, das Fachpersonal und die nach Arbeitsvertrag der Versetzungspflicht unterstehenden Angestellten, die jederzeit an einen Einsatzort im Ausland oder an einen Arbeitsort an der Zentrale versetzt werden können;
Art. 6 Bst. b Einleitungssatz und Ziffer 4 sowie d
Über die Versetzung von versetzungspflichtigen Angestellten entscheiden:
der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin für: 4. Chefs und Chefinnen von Kooperationsbüros der DEZA (Auslandvertretung der Kategorie I2 nach Anhang 4 Teil 1);
Aufgehoben
Art. 15 Abs. 4
Bewerbungen, die bis zum Ende der Bewerbungsfrist nicht sämtliche Voraussetzungen für die Anstellung in den Karrieren (Art. 13 Abs. 1 Bst. b–d und 2, 14 sowie
Art. 15 Abs. 1–3 und 7) erfüllen, werden im Rahmen einer administrativen Vorauswahl ausgeschieden.
Art. 16 Abs. 3
Die Ausbildung umfasst theoretische und praktische Ausbildungsmodule. Die praktischen Module können je nach Profil und Ausbildungsbedürfnis der Kandidaten oder der Kandidatinnen sowohl an der Zentrale als auch im Aussennetz stattfinden.
Gliederungstitel nach Art. 21 5. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen für die Anstellung als Fachpersonal
Art. 21a
Wer als Fachpersonal angestellt wird, muss:
einen unbescholtenen Leumund haben;
das schweizerische Bürgerrecht besitzen;
sich bereit erklären, die Versetzungspflicht zu erfüllen.
Art. 68 Sachüberschrift und Abs. 3
Vergütung von Auslagen externer Stellenbewerber und -bewerberinnen sowie von Teilnehmern und Teilnehmerinnen an Zulassungswettbewerben (Art. 72 BPV; Art. 51 Bst. a VBPV)
Vergütet werden die Flugkosten für einen direkten Flug der Economy-Klasse und die Bahnkosten für eine Fahrt in der zweiten Klasse. Die Vergütung der Übernachtungskosten richtet sich nach Artikel 44 VBPV und nach Artikel 66 dieser Verordnung.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts.
Art. 71a Springereinsätze
Als Springereinsätze gelten Einsätze der Angestellten des EDA, die gemäss Arbeitsvertrag die Funktion «Springer» oder «Springerin» ausüben und zwecks temporärer Überbrückung von personellen Engpässen in Auslandvertretungen im Ausland Einsätze leisten.
Die Springer und Springerinnen haben pro Einsatzmonat Anspruch auf eine Entschädigung, die sich sinngemäss nach den Artikeln 80 und 87 richtet.
Bei der Festlegung der Höhe der Entschädigung nach Absatz 2 werden die Minderkosten wegen Steuerfreiheit der Angestellten im Ausland berücksichtigt (Art. 112 und 113). Davon wird abgesehen, wenn die Angestellten nachweisen, dass sie in der Schweiz steuerpflichtig sind und auf dem im Rahmen eines Springereinsatzes erzielten Einkommen Kantons- und Gemeindesteuern entrichten.
Art. 87 Abs. 1
Die zusätzlichen Auslagen für die Haushaltführung werden pauschal abgegolten.
Art. 106 Abs. 4 Bst. c
Die DR ist in diesem Zusammenhang für die folgenden Aufgaben zuständig:
c. Sie legt fest, welche der Funktionsstufen 3–6 den Angestellten höchstens zugewiesen werden darf.
Art. 107 Abs. 2
Der Anspruch auf die Pauschale erlischt bei einer Abwesenheit vom Einsatzort von mehr als 90 Tagen.
Art. 121 Abs. 3
Für die Kürzung und die Rückerstattung des Zuschlags gilt Artikel 107 sinngemäss.
Gliederungstitel nach Art. 122 2a. Abschnitt: Allgemeine Unterstützungsmassnahmen (Art. 114 Abs. 3 BPV)
Art 122a
Das EDA kann mit Beiträgen an die Angestellten Massnahmen zur Verbesserung der persönlichen Situation der Begleitpersonen im Zusammenhang mit den Versetzungen mitfinanzieren, insbesondere zur Stärkung ihrer beruflichen Qualifikation oder zur Erweiterung ihrer Sprachkompetenzen.
Art. 123 Abs. 1 Bst. b
Aufgehoben
Art. 130 Ausbildungskostenbeiträge in der Schweiz
Versetzungspflichtigen Angestellten können nach erfolgtem Einsatz im Ausland oder im Hinblick auf einen solchen auch in der Schweiz Beiträge an Ausbildungskosten entrichtet werden.
Beiträge nach Absatz 1 werden erst ab dem Eintritt des Kindes in die Sekundarstufe entrichtet.
Ausnahmsweise können die Beiträge nach Absatz 1 auch für Ausbildungskosten in der Primarstufe entrichtet werden, wenn dies der Ausbildungsstand und die schulischen Bedürfnisse der Kinder erfordern.
Art. 161e Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. Oktober 2020
Ausbildungskostenbeiträge in der Schweiz, die Angestellten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 30. Oktober 2020 nach Artikel 130 des bisherigen Rechts zugesprochen wurden, können bis zur nächsten Versetzung ins Ausland, längstens aber bis am 31. Juli 2023 nach bisherigem Recht gewährt werden.
II
Anhang 3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2021 in Kraft.
30. Oktober 2020 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten: Ignazio Cassis
Anhang 3
(Art. 60) Bezahlter Urlaub im Ausland Grund Detail Anspruch Bemerkungen
Todesfälle Tod des Ehegatten oder 3 Tage Für Angestellte mit Dienstder Ehegattin, des Lebens- ort im Ausland kann der partners oder der Lebens- Urlaub in begründeten partnerin, eines Elternteils Fällen um höchstens 2 Tage oder eines Kindes verlängert werden.
Erkrankung Für die erste Pflege und die bis 3 Tage Für Angestellte mit Dienst- oder Unfall Organisation der weiteren pro ort im Ausland kann der von Famili- Pflege von erkrankten oder Ereignis Urlaub in begründeten enmitglie- von verunfallten Familien- Fällen um höchstens 4 Tage dern bzw. mitgliedern bzw. Begleitper- verlängert werden. Begleit- sonen personen
Alleinerzie- Erledigung unaufschiebbarer bis 5 Tage hende Angelegenheiten pro Kalen- Elternteile (z. B. Begleitung der Kinder derjahr mit Dienst- zu Arztbesuchen, für Schulort im besuche usw.) Ausland
Umzug mit Wechsel des Dienstortes im gleichen Land (Versetzung in der Schweiz und im Ausland) 4.1 Ordnen der persönlichen 2 Tage Angelegenheiten und Vorbereitung der Abreise an den neuen Dienstort 4.2 Suche einer neuen Wohnung bis 3 Tage 4.3. Besichtigung einer zuge- bis 1 Tag wiesenen Dienstwohnung 4.4. Einzug in eine möblierte 1 Tag Wohnung oder ein möbliertes Zimmer nach erfolgter Versetzung 4.5. Einzug in eine unmöblierte 2 Tage Wohnung oder ein unmöbliertes Zimmer, sofern der Umzug innert zwei Jahren erfolgt Grund Detail Anspruch Bemerkungen
Umzug bei einer Versetzung in ein anderes Land 5.1 Ordnen der persönlichen bis 3 Tage Angelegenheiten und Vorbereitung der Abreise 5.2 Suche einer neuen Wohnung bis 3 Tage 5.3 Besichtigung einer zuge- bis 1 Tag wiesenen Dienstwohnung 5.4 Einzug in eine möblierte 1 Tag Wohnung oder ein möbliertes Zimmer 5.5 Einzug in eine unmöblierte 3 Tage Wohnung oder ein unmöbliertes Zimmer 5.6 Ein- und Auslagerung des bis 2 Tage Umzugsgutes in der Schweiz
Teilnahme für die Für Angestellte mit Dienstan Eintritts- Dauer des ort im Ausland kann der verfahren Eintrittsver-Urlaub in begründeten fahrens Fällen um höchstens 2 Tage verlängert werden.
Versetzung Versetzungsreise mit1 bis 3 Tage Angestellte, die das Auto mit dem dem Auto für die Versetzungsreise Auto benutzen.