AS 2020 5189
Verordnung
über Massnahmen in der besonderen Lage
zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
(Covid-19-Verordnung besondere Lage)
Änderung vom 4. Dezember 2020
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geändert:
Art. 3a Abs. 2 Bst. a
Als Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs nach Absatz 1 gelten:
a. Fahrzeuge von Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 oder einer Bewilligung nach Artikel 7 oder 8 des Personenbeförderungsgesetzes vom
20. März 20092;
Art. 3b Abs. 1
Jede Person muss in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, sowie in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen.
Art. 3c Abs. 2 Bst. a
Jede Person muss im öffentlichen Raum in folgenden Bereichen eine Gesichtsmaske tragen:
a. in belebten Fussgängerbereichen von urbanen Zentren, Dorfkernen und Wintersportorten;
Art. 5a Abs. 1 Bst. b, cbis, cter und 1bis
Für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe gilt zusätzlich zum Schutzkonzept nach
Artikel 4 Folgendes:
Zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr müssen die Betriebe geschlossen bleiben; in der Nacht vom 31. Dezember auf den1. Januar dürfen sie jedoch bis 01.00 Uhr geöffnet sein.
cbis. Zwischen den Gästegruppen muss entweder der erforderliche Abstand eingehalten oder müssen wirksame Abschrankungen angebracht werden.
cter. Die Betreiber müssen die Kontaktdaten von mindestens einem Gast pro Gästegruppe erheben.
In Skigebieten nach Artikel 5c Absatz 1 dürfen Gäste bis 17.30 Uhr in Innenräume von Restaurationsbetrieben nur dann eingelassen werden, wenn für sie ein Tisch frei ist.
Art. 5b Besondere Bestimmungen für Wintersportorte
Gemeinden mit Skigebieten und zahlreichen Wintersportgästen (Wintersportorte) müssen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen, das Massnahmen zur Gewährleistung der Abstandsvorgaben und zur Vermeidung von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum vorsieht.
Das Schutzkonzept muss namentlich Folgendes vorsehen:
die Koordination der Öffnungszeiten von Geschäften und Restaurationsbetrieben sowie die Ausgestaltung der davor liegenden Zugangs- und Wartebereiche im öffentlichen Raum;
die Lenkung des Personenflusses, namentlich im Bereich von Haltestellen des öffentlichen Verkehrs und bei Parkplätzen, in Koordination mit den Massnahmen des Betreibers des Skigebiets;
die Angabe der Lokalitäten, in denen Covid-19-Tests durchgeführt werden können;
den Einsatz von Personal, das die Einhaltung der Massnahmen überwacht.
Art. 5c Besondere Bestimmungen für Betreiber von Skigebieten
Als Skigebiet gilt die Gesamtheit der Beförderungsanlagen eines Betreibers, einschliesslich der zugehörigen Skipisten, Schlittelwege und anderen Schneesportanlagen.
Betreiber von Skigebieten benötigen eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a. die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betreffenden Region dies erlaubt, wobei die Lage namentlich aufgrund der Indikatoren nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a zu beurteilen ist;
der Kanton über die notwendigen Kapazitäten für die erforderliche Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG verfügt und der entsprechende interkantonale Datenaustausch gewährleistet ist;
in den Einrichtungen der ambulanten und der stationären Gesundheitsversorgung im Kanton oder in der betreffenden Region hinreichende Kapazitäten für die Behandlung sowohl von an Covid-19 erkrankten Personen als auch von anderen Personen, namentlich solchen mit Sportverletzungen, zur Verfügung stehen;
der Kanton im betreffenden Wintersportort oder in der betreffenden Region genügende Testkapazitäten für Personen mit Symptomen von Covid-19 zur Verfügung stellt; und
der Betreiber ein Schutzkonzept vorlegt.
Das Schutzkonzept des Betreibers muss zusätzlich zu den Vorgaben nach Artikel 4 Folgendes vorsehen:
Geschlossene Fahrzeuge dürfen nur zu zwei Dritteln ihrer Kapazität besetzt werden.
Der Personenfluss auf den Zugangswegen von den Haltestellen des öffentlichen Verkehrs und den Parkplätzen zu den Beförderungsanlagen sowie in den Zugangs- und Wartebereichen dieser Anlagen muss so gestaltet werden, dass der erforderliche Abstand eingehalten werden kann; auf den Zugangswegen ist der Personenfluss in Koordination mit den Wintersportorten und den Verkehrsbetrieben zu gestalten.
Während der Fahrt mit den Beförderungsanlagen und beim Anstehen vor diesen Anlagen muss eine Gesichtsmaske getragen werden. Beim Anstehen muss zudem der erforderliche Abstand eingehalten werden.
Personen, die an Covid-19 erkrankt sind oder Symptome einer Covid-19- Erkrankung aufweisen, dürfen nicht in das Skigebiet eingelassen werden; es sind hierzu geeignete Vorkehren zu treffen, namentlich die Verpflichtung der Besucherinnen und Besucher zur Selbstdeklaration und die Anweisung an das Personal, Gäste mit offensichtlichen Symptomen nicht zu befördern.
Das Schutzkonzept ist zu koordinieren mit den Schutzkonzepten der Wintersportorte und der Betreiber von Restaurationsbetrieben im Skigebiet.
Die Einhaltung der im Schutzkonzept vorgesehenen Massnahmen ist zu überwachen; namentlich muss die Einhaltung des erforderlichen Abstands in den Zugangs- und Wartebereichen der Beförderungsanlagen kontrolliert werden.
Besucherinnen und Besucher, die sich trotz wiederholter Mahnung nicht an die Massnahmen gemäss Schutzkonzept halten, sind aus dem Skigebiet zu weisen.
Die Kantone prüfen regelmässig, ob das Schutzkonzept korrekt umgesetzt wird. Sie widerrufen eine Bewilligung oder erlassen zusätzliche Vorgaben, wenn:
der Betreiber das Schutzkonzept trotz einmaliger Mahnung nicht korrekt umsetzt;
eine der Voraussetzungen nach Absatz 3 Buchstaben a–d nicht mehr erfüllt ist.
Art. 6 Sachüberschrift Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen sowie für Messen und Märkte
Art. 6d Abs. 1 und 1bis
Präsenzveranstaltungen in Bildungseinrichtungen sind verboten. Vom Verbot ausgenommen sind:
die obligatorischen Schulen und die Schulen der Sekundarstufe II, einschliesslich der damit verbundenen Prüfungen;
Einzellektionen;
folgende Aktivitäten, sofern für ihre Durchführung eine Präsenz vor Ort erforderlich ist: 1. Unterrichtsaktivitäten, die notwendiger Bestandteil eines Bildungsgangs sind, 2. Prüfungen im Zusammenhang mit Bildungsgängen, im Bereich der höheren Berufsbildung oder zum Erwerb eines amtlichen Ausweises.
An Prüfungen nach Absatz 1 können in begründeten Fällen mehr als 50 Personen teilnehmen.
Art. 6f Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. a
Für Aktivitäten mit Gesang gilt Folgendes:
a. Im nichtprofessionellen Bereich sind verboten: 1. das gemeinsame Singen ausserhalb des Familienkreises, 2. die Durchführung von Proben und Aufführungen von Chören oder mit Sängerinnen und Sängern.
Art. 7 Einleitungssatz sowie Bst. abis und b
Die zuständige kantonale Behörde kann Erleichterungen gegenüber den Vorgaben nach Artikel 4 Absätze 2–4 sowie nach den Artikeln 6–6f bewilligen, wenn:
abis. die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betreffenden Region dies aufgrund der Indikatoren nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a zulässt; und
vom Veranstalter oder Betreiber ein Schutzkonzept nach Artikel 4 vorgelegt wird, das spezifische Massnahmen umfasst, welche die Verbreitung des Coronavirus verhindern und Übertragungsketten unterbrechen.
Art. 8 Zusätzliche Massnahmen der Kantone
Der Kanton trifft zusätzliche Massnahmen nach Artikel 40 EpG, wenn:
die epidemiologische Lage im Kanton oder in einer Region dies erfordert; er beurteilt die Lage namentlich aufgrund folgender Indikatoren und ihrer Entwicklung: 1. Inzidenz (7-Tage, 14-Tage), 2. Anzahl Neuinfektionen (pro Tag, pro Woche), 3. Anteil positiver Tests an der Gesamtzahl durchgeführter Tests (Positivitätsrate), 4. Anzahl durchgeführter Tests (pro Tag, pro Woche), 5. Reproduktionszahl, 6. Kapazitäten im stationären Bereich sowie Anzahl neu hospitalisierter Personen (pro Tag, pro Woche), einschliesslich solcher in der Intensivpflege;
er aufgrund der epidemiologischen Lage nicht mehr die notwendigen Kapazitäten für die erforderliche Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG bereitstellen kann.
Er gewährleistet dabei namentlich die Ausübung der politischen Rechte sowie der Glaubens- und Gewissensfreiheit.
Er hört vorgängig das BAG an und informiert dieses über die getroffenen Massnahmen.
Art. 9 Abs. 1bis–3
Die zuständigen kantonalen Behörden kontrollieren regelmässig die Einhaltung der Schutzkonzepte, namentlich in den Wintersportorten und den Skigebieten.
Stellen sie fest, dass kein ausreichendes Schutzkonzept vorliegt oder dieses nicht oder nicht vollständig umgesetzt wird, so treffen sie umgehend die geeigneten Massnahmen. Sie können Mahnungen aussprechen, Einrichtungen oder Betriebe schliessen oder Veranstaltungen verbieten oder auflösen.
Die Absätze 1 Buchstabe a sowie 2 erster Satz gelten auch für die Schutzkonzepte der Wintersportorte.
Art. 13 Bst. abis und c
Mit Busse wird bestraft, wer:
abis. ein Skigebiet ohne die erforderliche Bewilligung oder abweichend vom bewilligten Schutzkonzept betreibt;
Messen oder Märkte durchführt, deren Durchführung nach Artikel 6 Absatz 3 verboten ist.
Art. 14a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Dezember 2020
Betreiber von Skigebieten, die den Betrieb bereits vor dem 9. Dezember 2020 aufgenommen haben und weiterführen wollen oder die den Betrieb vor dem 22. Dezember 2020 aufnehmen wollen, müssen das Schutzkonzept nach Artikel 5c Absatz 4 bis zum 11. Dezember 2020 bei der zuständigen kantonalen Behörde einreichen.
Wird das Schutzkonzept nicht rechtzeitig eingereicht, so ist der Betrieb erst mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde zulässig.
Die kantonale Behörde entscheidet innert zehn Tagen nach Einreichung des Schutzkonzepts.
Die Wintersportorte müssen ihre Schutzkonzepte nach Artikel 5b am 18. Dezember 2020 vorweisen können und ab diesem Datum umsetzen.
II
Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
III
4. Dezember 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Dringliche Veröffentlichung vom 4. Dez. 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Anhang
(Art. 4 Abs. 3 und 5 Abs. 1) Vorgaben für Schutzkonzepte
Ziff. 3 .1bis Bst. a
3.1bis Der Zugang zu öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben sowie zu Veranstaltungen ist wie folgt zu beschränken:
a. Bei Flächen, in denen sich die Personen frei bewegen können, namentlich Ladenflächen und Zugangsbereichen, müssen bei mehreren anwesenden Personen für jede dieser Personen mindestens 10 Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen, für Einrichtungen und Betriebe mit einer Fläche bis zu 30 Quadratmetern gilt eine Mindestfläche von 4 Quadratmetern für jede Person.