AS 2020 5399

Verordnung des EFD
zur Bundespersonalverordnung
(VBPV)

Änderung vom 18. November 2020

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)
verordnet:

I

Die Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20011 zur Bundespersonalverordnung wird wie folgt geändert:

Art. 40 Abs. 2 Bst. g

Bezahlter Urlaub kann insbesondere für die folgenden Aktivitäten gewährt werden:

g. Teilnahme an Jugend-und-Sport-Anlässen in einer Leitungsfunktion: die erforderliche Zeit, bis 6 Arbeitstage pro Jahr.

Art. 44 Vergütung von Übernachtungen

(Art. 72 Abs. 2 Bst. a BPV)

Für auswärtiges Übernachten mit Frühstück in Hotels werden die tatsächlichen Auslagen bis maximal 180 Franken vergütet; in begründeten Ausnahmefällen können bis maximal 250 Franken vergütet werden.

Für auswärtiges Übernachten in Unterkünften privater oder gewerblicher Vermieterinnen oder Vermieter werden die tatsächlichen Auslagen bis maximal 150 Franken vergütet.

Art. 51a Sachüberschrift und Abs. 1 Familienergänzende Kinderbetreuung

Der Arbeitgeber beteiligt sich an den Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung in Form von pauschalen Entschädigungen.

Art. 51b Abs. 2 und 3

Aufgehoben

Art. 53 Abs. 2, 3 und 5

DieVergünstigungen für das Generalabonnement «Erwachsene» betragen für Angestellte, die damit:

  1. bis zu 59 Dienstreisen pro Jahr absolvieren: 25 Prozent;

  2. 60 oder mehr Dienstreisen pro Jahr absolvieren: 100 Prozent.

Ausnahmsweise können anstelle von Generalabonnementen nach Absatz 2 Buchstabe b Streckenabonnemente oder andere Fahrausweise abgegeben werden, wenn dies für den Bund günstiger ist.

Angestellte, die privat ein Generalabonnement erwerben, erhalten eine Gutschrift von 15 Prozent des Preises des Generalabonnements «Erwachsene».

II

Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2021 in Kraft.

Die Artikel 51a und 51b treten am1. August 2021 in Kraft.

18. November 2020 Eidgenössisches Finanzdepartement: Ueli Maurer

Anhang 2

Tariflisten für die Vergütung von Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung 1. Tarifliste für die Betreuung in Betreuungsstätten

% 0,5 20 150

% 1 40 300

%1,5 60 450

% 2 80 600

% 2,5 100 750

% 3 120 900

% 3,5 140 1050

% 4 160 1200

% 4,5 180 1350 100 % 5 200 1500 2. Tarifliste für die Betreuung durch Tageseltern

% 0,5 20 113

% 1 40 225

%1,5 60 338

% 2 80 450

% 2,5 100 563

% 3 120 675

% 3,5 140 788

% 4 160 900 90% 4,5 180 1013 100 % 5 200 1125 3. Tarifliste für die Betreuung durch Privatpersonen

% 0,5 20 75

% 1 40 150

%1,5 60 225

% 2 80 300

% 2,5 100 375

% 3 120 450

% 3,5 140 525

% 4 160 600

% 4,5 180 675 100 % 5 200 750 Liegen die Betreuungsquoten, wöchentlichen Betreuungstage oder monatlichen Stunden zwischen den in den Ziffern 1–3 genannten Werten, so wird auf den tieferen Wert abgerundet.