AS 2020 5443
Verordnung
über die Anpassung der Leistungen der
Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung
(MV-Anpassungsverordnung)
vom 25. November 2020
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 28 Absatz 4, 40 Absatz 3, 43 und 49 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über die Militärversicherung (MVG),
verordnet:
Art. 1 Erhöhung der Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG
Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2018 und früher werden um 1,5 % erhöht.
Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2019 werden um 0,8 % erhöht.
Art. 2 Spruchjahr und Höhe der Anpassung
Spruchjahr und Höhe der Anpassung bestimmen sich nach Artikel 24 der Verordnung vom 10. November 19932 über die Militärversicherung.
Art. 3 Indexstand
Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen und nach Artikel 1 zu erhöhenden Renten gilt der Nominallohnzuwachs bis zum Stand des Nominallohnindexes von 2448 Punkten (Juni 1939 = 100) als ausgeglichen.
Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen Renten nach Artikel 43 Absatz 2 MVG beträgt die als ausgeglichen geltende Teuerung 100,5 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100).
Für den Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt die als ausgeglichen geltende Teuerung 100,5 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100).
Art. 4 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die MV-Anpassungsverordnung vom 31. Oktober 20183 wird aufgehoben.
Die Verordnung vom 10. November 19934 über die Militärversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 15 Abs. 1
Der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes für die Ermittlung des Taggeldes und nach Artikel 40 Absatz 3 des Gesetzes für die Ermittlung der Invalidenrente beträgt 156 560 Franken.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2021 in Kraft.
25. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |