AS 2020 5443

Verordnung
über die Anpassung der Leistungen der
Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung
(MV-Anpassungsverordnung)

vom 25. November 2020

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 28 Absatz 4, 40 Absatz 3, 43 und 49 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über die Militärversicherung (MVG),
verordnet:

Art. 2 Spruchjahr und Höhe der Anpassung

Spruchjahr und Höhe der Anpassung bestimmen sich nach Artikel 24 der Verordnung vom 10. November 19932 über die Militärversicherung.

Art. 3 Indexstand

Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen und nach Artikel 1 zu erhöhenden Renten gilt der Nominallohnzuwachs bis zum Stand des Nominallohnindexes von 2448 Punkten (Juni 1939 = 100) als ausgeglichen.

Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen Renten nach Artikel 43 Absatz 2 MVG beträgt die als ausgeglichen geltende Teuerung 100,5 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100).

Für den Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt die als ausgeglichen geltende Teuerung 100,5 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100).

SR 833.12

Art. 4 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die MV-Anpassungsverordnung vom 31. Oktober 20183 wird aufgehoben.

Die Verordnung vom 10. November 19934 über die Militärversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 15 Abs. 1

Der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes für die Ermittlung des Taggeldes und nach Artikel 40 Absatz 3 des Gesetzes für die Ermittlung der Invalidenrente beträgt 156 560 Franken.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2021 in Kraft.

25. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr