AS 2020 5517
Verordnung
über die sozialen Begleitmassnahmen
in der Landwirtschaft
(SBMV)
Änderung vom 11. November 2020
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 26. November 20031 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 79 Absatz 2, 80 Absätze2 und 3, 81 Absatz 1, 86a Absatz 2, 166 Absatz 4 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 (LwG),
Art. 1 Abs. 2
Eine finanzielle Bedrängnis liegt vor, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller vorübergehend ausser Stande ist, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Es muss eine verzinsliche Ausgangsverschuldung von mehr als 50 Prozent des Ertragswertes vorliegen.
Art. 4 Abs. 3
Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern muss eine der beiden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen.
Art. 5 Vermögen
Übersteigt das veranlagte steuerbare Vermögen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers 600 000 Franken, so wird kein Betriebshilfedarlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b gewährt.
Bauland ist zum ortsüblichen Verkehrswert anzurechnen, ausgenommen landwirtschaftlich genutzte Hofparzellen.
Art. 6 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 8
Aufgehoben
Art. 9 Abs. 3 und 4
Bei Gesuchen bis zum Grenzbetrag nach Artikel 10 Absatz 2 übermittelt der Kanton gleichzeitig mit der Eröffnung der Verfügung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller dem BLW die sachdienlichen Daten elektronisch. Die kantonale Verfügung muss dem BLW nicht eröffnet werden.
Bei Gesuchen über dem Grenzbetrag unterbreitet der Kanton seinen Entscheid dem BLW. Er übermittelt die sachdienlichen Daten elektronisch. Er eröffnet der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Entscheid nach der Genehmigung durch das BLW.
Art. 10 Abs. 1
Die Genehmigungsfrist von 30 Tagen beginnt am Tag der elektronischen Übermittlung der vollständigen Akten ans BLW.
Art. 12 Abs. 2
Soweit die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer kein bestehendes Grundpfandrecht auf den Kanton übertragen kann, ist der Kanton befugt, zusammen mit dem Entscheid über die Darlehensgewährung die Errichtung einer Grundpfandverschreibung oder eines Register-Schuldbriefes zu verfügen. Eine solche Verfügung gilt als Ausweis für das Grundbuchamt zur Eintragung der Grundpfandverschreibung oder des Register-Schuldbriefes im Grundbuch.
Art. 15 Gewinnbringende Veräusserung
Wird der Betrieb oder ein Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so ist der noch nicht zurückbezahlte Teil des Darlehens zurückzuzahlen.
DerGewinn entspricht der Differenz zwischen dem Veräusserungs- und dem Anrechnungswert abzüglich Realersatz, Steuern und öffentlich-rechtlicher Abgaben. Das BLW legt die Anrechnungswerte fest.
Art. 18a Oberaufsicht
Das BLW übt die Oberaufsicht aus. Es kann Kontrollen vor Ort durchführen.
Stellt das BLW im Rahmen seiner Oberaufsicht Verletzungen von Rechtsvorschriften, zu Unrecht gewährte Betriebshilfedarlehen oder andere Widerrufsgründe fest, so kann es verfügen, dass der Kanton ihm den zu Unrecht gewährten Betrag zurückerstattet.
Gliederungstitel vor Art. 28
2. Abschnitt: Umschulungsbeihilfen
Art. 28 Grundbuchanmerkung
Wurden Umschulungsbeihilfen nach Artikel 86a LwG gewährt, so erfolgt bei der Aufgabe des Betriebes eine Anmerkung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch, welche untersagt, dass die der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller verbleibende Fläche sowie das Gebäude Bestandteile eines Betriebes gemäss der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19983 bilden.
Die Anmerkung gilt ab Aufgabe des Betriebes für die Dauer von 20 Jahren. Die Kosten trägt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller. Eine Löschung dieser Eigentumsbeschränkung innerhalb dieser Frist kann nur mit Zustimmung des BLW erfolgen.
Art. 29 Rückzahlung von Beihilfen
Erfolgt die Aufgabe der Bewirtschaftung des Betriebes einer Gesuchstellerin oder eines Gesuchstellers nicht spätestens zwei Jahre nach Auszahlung der letzten Beihilfen, so müssen die Beihilfen innerhalb von zwei Jahren voll zurückbezahlt werden. Es werden 1000 Franken Verwaltungskosten verrechnet.
Wird eine Umschulung abgebrochen, so sind die bezogenen Beihilfen zurückzuzahlen, sofern der Betrieb weitergeführt wird. Zusätzlich werden Verwaltungskosten in der Höhe von 1000 Franken erhoben. Bei einer unverschuldeten finanziellen Notlage kann das BLW auf die erforderliche Rückzahlung teilweise oder ganz verzichten.
Wer nach Erhalt von Umschulungsbeihilfen und der Betriebsaufgabe innerhalb von
Jahren seit der letzten Auszahlung erneut einen Betrieb übernimmt und nach der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20134 Beiträge erhält, muss die Umschulungsbeihilfen zurückzahlen. Die Frist für die Rückzahlung und die Verwaltungskosten richten sich nach Absatz 1. Der zu bezahlende Betrag wird von den Direktzahlungen abgezogen.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2021 in Kraft.
11. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |