AS 2020 5529
Verordnung
über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse,
Obst und Gartenbauerzeugnissen
(VEAGOG)
Änderung vom 11. November 2020
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 3 Bst. a
In Abweichung von Absatz 2 kann das BLW Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr freigeben:
a. wenn das Angebot an Schweizer Obst oder Schweizer Gemüse den Bedarf der Verarbeitungsindustrie für die Herstellung von Produkten der Tarifnummern 0710/0713, 0811/0813, 2001/2009, 2202 und 2208/2209 sowie der Kapitel 16, 19 und 21 nicht decken kann;
Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. a
Das BLW verteilt die nach Artikel 5 Absatz 1 für die Einfuhr freigegebenen Zollkontingentsteilmengen wie folgt:
a. bei Tomaten, Salatgurken, Setzzwiebeln, Witloof-Zichorien und Äpfeln: gemäss den Marktanteilen der Berechtigten; der Marktanteil einer oder eines Berechtigten ist ihr oder sein prozentualer Anteil an der Summe aus den Einfuhrmengen zum KZA und zum AKZA und den rechtmässig geltend gemachten Inlandleistungen aller Berechtigten im Vorjahr; die Berechtigten können ihre Inlandleistung innerhalb der vom BLW festgelegten Frist anmelden;
Art. 16 Zuteilung der Anteile an den Zollkontingenten Nummer 20 und 21
Die Anteile an den Zollkontingenten Nummer 20 und 21 werden nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zugeteilt.
Art. 17
Aufgehoben
Art. 18a Abs. 2
Das Zollkontingent wird in folgenden Teilmengen für die Einfuhr freigegeben:
Zollkontingentsteilmenge Periode für die Einfuhr zum KZA
000 Pflanzen 2. Februar bis 31. Dezember
000 Pflanzen 2. März bis 31. Dezember
000 Pflanzen 3. November bis 31. Dezember
000 Pflanzen 30. November bis 31. Dezember
Art. 24a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. November 2020
In Abweichung von Artikel 16 erfolgt die Zuteilung der Anteile am Zollkontingent Nummer 21 für die Kontingentsperiode 2021 in Form der Versteigerung.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2021 in Kraft.
11. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |