AS 2020 5759

Verordnung
über Informationssysteme
im Bereich der Landwirtschaft
(ISLV)

Änderung vom 11. November 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 23. Oktober 20131 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

Art. 27 Abs. 2 und 3

Das BLW kann für Studien- und Forschungszwecke sowie für das Monitoring und die Evaluation nach Artikel 185 Absätze 1bis und 1ter LwG Daten gemäss den Artikeln2, 6 Buchstaben a–d, 10 und 14 dieser Verordnung an inländische Hochschulen und ihre Forschungsanstalten weitergeben. An Dritte ist die Weitergabe möglich, wenn diese im Auftrag des BLW handeln.

Aufgehoben

II

Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2021 in Kraft.

11. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang

(Ziff. II) Änderung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 16. Juni 20062 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

Anhang 1 Ziff. 10.2 und 10.3 10.2 Gesuch um Einrichtung einer Abrufmöglichkeit für Dritte (Art. 27 Abs. 9):

  1. einmalige Pauschale für die Behandlung des ersten Gesuchs 1900

  2. einmalige Pauschale für die Behandlung jedes weiteren Folgegesuchs 700 10.3 Einrichtung und Betrieb des Datenabrufs und Aufbereitung der Daten (Art. 27 Abs. 9):

  3. einmalige Pauschale für die Einrichtung des Datenabrufs 500

  4. jährliche Pauschale zur Deckung der Betriebskosten des Datenabrufs 200

  5. jährliche Pauschale zur Deckung der Kosten für die periodische Aufbereitung der Daten, abhängig von der Anzahl Personen, die ihr Einverständnis zum Datenabruf gegeben haben 600–3200