AS 2020 5765

Abkommen vom 19. März 1993 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz zur Festlegung der rechtlichen Stellung des Komitees in der Schweiz

Abkommen vom 19. März 1993

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz zur Festlegung der rechtlichen Stellung des Komitees in der Schweiz

SR 0.192.122.50; AS 1993 1504

Protokoll zur Änderung des Abkommens Abgeschlossen am 27. November 2020 In Kraft getreten am1. Januar 2021

Übersetzung Der Schweizerische Bundesrat (nachfolgend «Bundesrat» genannt) einerseits und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (nachfolgend «IKRK» genannt) andererseits vom Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 19. März 1993 zwischen dem Bundesrat und dem IKRK zur Festlegung der rechtlichen Stellung des Komitees in der Schweiz abzuschliessen, und angesichts der Notwendigkeit, dieses Abkommen im Hinblick auf die Entwicklung der Kommunikationstechnologien zu präzisieren, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

Am Ende von Artikel 4 wird folgender Satz angefügt: «Diese Unverletzbarkeit erstreckt sich auf die Archive, Dokumente und Daten des IKRK sowie auf die Dokumente und Daten, die dem IKRK im Rahmen seines humanitären Auftrags anvertraut werden oder für die das IKRK verantwortlich ist, unabhängig von ihrer Form (physisch oder digital), einschliesslich Datenbanken, und unabhängig von der natürlichen oder juristischen Person, die im Namen des IKRK darüber verfügt, sie hostet oder bearbeitet.»

Art. 2

Es wird ein neuer Artikel 4a eingefügt: «Art. 4a Nichtoffenlegungsprivileg Der Bund verpflichtet sich, die ihm vom IKRK übermittelten Dokumente und Mitteilungen sowie den Inhalt seiner Mitteilungen an das IKRK, einschliesslich der damit verbundenen Berichte und Arbeitsdokumente, vertraulich zu behandeln. Dies bedeutet, dass ihr Inhalt nur dem beabsichtigten Empfänger offenbart und ihre Offenlegung oder ihre Verwendung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des IKRK gestattet werden darf.»

Art. 3

Artikel 6 Absatz 2 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:

«2. Das IKRK ist von indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Es ist insbesondere für alle Bezüge von Gegenständen und Dienstleistungen in der Schweiz von steuerpflichtigen Personen sowie für alle Bezüge von Dienstleistungen, die der Bezugsteuer unterliegen, von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit, wenn sie ausschliesslich für den eigenen amtlichen Gebrauch bestimmt sind.»

Art. 4

Artikel 6 Absatz 4 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:

«4. Die MWST-Befreiung wird auf Antrag des IKRK durch Steuerentlastung an der Quelle gewährt, ausnahmsweise auf dem Wege der Rückerstattung gemäss der schweizerischen Gesetzgebung.»

Art. 5

Artikel 9 Absatz 4 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:

«4. Das IKRK hat das Recht, alle ihm angemessen erscheinenden Kommunikationsmittel zu benutzen und seine Mitteilungen zu kodieren, zu chiffrieren oder zu verschlüsseln. Das IKRK hat insbesondere das Recht, alle Arten von Kommunikationsgeräten in seinen Räumlichkeiten zu installieren und mobile Geräte, einschliesslich Satelliten- und Geolokalisierungsgeräte, innerhalb des Staatsgebiets zu benutzen. Anlagen, Kommunikationseinrichtungen und mobile Geräte sind so zu installieren und zu betreiben, dass weder Personen noch Sachen gefährdet und der Fernmeldeverkehr und der Rundfunk nicht gestört werden. Die gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Funkfrequenzspektrums, insbesondere die vorherige Einholung technischer Genehmigungen für bestimmte Anlagen, Kommunikationseinrichtungen und mobile Geräte, bleiben vorbehalten.»

Art. 6

In Artikel 11 werden die Buchstaben c, d und e mit folgendem Wortlaut angefügt: «c) Immunität von der Festnahme oder von Haft für die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen;

  1. Befreiung von der Pflicht, in Straf-, Zivil- und Verwaltungsverfahren Zeugenaussagen über Angelegenheiten, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, oder über Informationen zu machen, von denen sie im Rahmen ihrer Aufgaben Kenntnis erlangt haben, oder auf andere Weise einen Beitrag dazu zu leisten, auch nach Beendigung ihres Auftrags;

  2. Immunität von der Beschlagnahme und der Inspektion ihres amtlichen Gepäcks.»

Art. 7

Artikel 12 Buchstabe e wird aufgehoben.

e) Aufgehoben

Art. 8

Es wird ein neuer Artikel 12a eingefügt: «Art. 12a Soziale Sicherheit 1. Mitarbeiter des IKRK, die unmittelbar vor Beginn ihrer Tätigkeit für das IKRK dem schweizerischen Sozialversicherungssystem angeschlossen waren, bleiben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit für das IKRK obligatorisch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Erwerbsersatzordnung und der obligatorischen beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge versichert, unabhängig von ihrem Einsatzort in der Schweiz oder im Ausland. 2. Mitarbeiter des IKRK, die unmittelbar vor Beginn ihrer Tätigkeit für das IKRK nicht dem Schweizer Sozialversicherungssystem angeschlossen waren, sind unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit für das IKRK nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die Erwerbsersatzordnung unterstellt, unabhängig von ihrem Einsatzort in der Schweiz oder im Ausland. Sie sind durch das Vorsorgesystem des IKRK gedeckt. Sie unterstehen der obligatorischen beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)1 in Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 BVG und sind bei der Pensionskasse des IKRK versichert. 3. Alle Mitarbeiter des IKRK, die am Hauptsitz des IKRK tätig sind, unterstehen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit der schweizerischen Gesetz- gebung über die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung. Sofern sie durch das IKRK gegen die Risiken von Krankheit und Unfall versichert sind, sind sie der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung nicht mehr unterstellt, sobald sie im Auftrag des IKRK ins Ausland versetzt werden, auch wenn sie ihren Wohnsitz in der Schweiz beibehalten. Das gleiche gilt auch für nicht erwerbstätige Familienmitglieder, die Mitarbeiter des IKRK ins Ausland begleiten. 4. Personen, die im Sinne von Artikel 20 der Gaststaatverordnung vom 7. Dezember 20072 berechtigt sind, Mitarbeiter des IKRK zu begleiten, kommen nicht in den Genuss der in den Absätzen1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Sozialversicherungsregelungen.»

Art. 9

Das vorliegende Protokoll tritt am1. Januar 2021 in Kraft.

Geschehen in Bern, am 27. November 2020, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.

Für Für den Schweizerischen Bundesrat: das Internationale Komitee vom Roten Kreuz: Ignazio Cassis Peter Maurer