AS 2020 5849

Verordnung
über Härtefallmassnahmen für Unternehmen
im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie
(Covid-19-Härtefallverordnung)

Änderung vom 18. Dezember 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Covid-19-Härtefallverordnung vom 25. November 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 2a Unternehmen mit klar abgrenzbaren Tätigkeitsbereichen

Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche mittels Spartenrechnung klar abgegrenzt werden, können beantragen, dass die Anforderungen nach den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstaben b und c, 4 Absatz 1 Buchstabe c, 5, 5a und 8 je Sparte separat beurteilt werden.

Art. 3 Abs. 1 Bst. b

Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton belegt, dass:

b. es im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens 50 000 Franken erzielt hat;

Art. 5a Ungedeckte Fixkosten

Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton bestätigt, dass aus dem Umsatzrückgang am Jahresende ein Anteil an ungedeckten Fixkosten resultiert, der seine Überlebensfähigkeit gefährdet.

Art. 6 Bst. a Einleitungssatz

Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton bestätigt, dass es:

a. keine Dividenden oder Tantiemen beschliesst oder ausschüttet oder Kapitaleinlagen rückerstattet und keine Darlehen an seine Eigentümer vergibt:

Art. 11 Abs. 3

Der Bund kann bei den Kantonen jederzeit stichprobenweise Kontrollen durchführen.

Art. 15 Abs. 1 und 3

Der Beitrag des Bundes nach Artikel 12 Absatz 1 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 wird zu zwei Dritteln nach dem kantonalen BIP im Jahr 2016 und zu einem Drittel nach der Wohnbevölkerung im Jahr 2019 auf die Kantone aufgeteilt. Die prozentuale Aufteilung auf die einzelnen Kantone wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Sie ist im Anhang aufgeführt.

Das WBF teilt die Mittel nach Absatz 2 Buchstabe a den Kantonen, die Bedarf nach Absatz 2 Buchstabe b gemeldet haben, nach der Aufteilung gemäss Absatz 1 zu und passt den Vertrag nach Artikel 16 bei Bedarf gemeinsam mit dem betreffenden Kanton an.

Art. 16 Vertrag

Beansprucht ein Kanton Beiträge des Bundes, so schliesst er mit dem SECO bis spätestens am 30. September 2021 einen Vertrag ab.

Der Vertrag hält insbesondere fest:

  1. die rechtlichen Grundlagen auf Bundes- und Kantonsebene;

  2. die Härtefallmassnahmen des Kantons;

  3. die Pflichten des Kantons;

  4. die finanzielle Beteiligung des Bundes an den kantonalen Massnahmen.

Art. 17 Abs. 1

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text

Art. 18 Abs. 1bis

Der Kanton stellt dem SECO auf Anfrage für jede geleistete Unterstützung alle Belege zur Verfügung. Mindestens die Belege zum Gründungszeitpunkt und zum Umsatz des Unternehmens und zur Bestätigung, dass sich das Unternehmen nicht in einem Konkurs- oder Liquidationsverfahren befindet, dürfen nicht auf blosser Selbstdeklaration beruhen.

Art. 19 Nachträgliche Kürzung und Rückforderung

Der finanzielle Rahmen nach Artikel 15 kann nachträglich gekürzt werden, wenn der Kanton die Anforderungen nach dieser Verordnung oder dem Vertrag nach

Artikel 16 nicht einhält.

Der Bund kann geleistete Zahlungen von einem Kanton zurückfordern, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Anforderungen dieser Verordnung oder des Vertrags nach Artikel 16 nicht eingehalten worden sind.

II

18. Dezember 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Dringliche Veröffentlichung vom 18. Dez. 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).