AS 2020 5861
Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE)
Änderung vom 25. November 2020
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der Fassung gemäss Änderung vom 22. März 20192 wird wie folgt geändert:
Art. 71a Abs. 1 Bst. a
Folgende Personen erhalten einen ihrer jeweiligen Rechtsstellung entsprechenden besonderen Ausweis:
a. Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit einer Bewilligung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einer Grenzzone der Schweiz nach Artikel 35 AIG (Ausweis G);
Art. 71b Abs. 1 Bst. d und 4
Die Kantone erteilen gemäss den Weisungen des SEM folgenden Personen nicht biometrische Ausländerausweise:
d. den Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, die in einem Staat Wohnsitz haben, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen nach Anhang 3 gebunden ist (Schengen-Staat), und die vom Geltungsbereich des Abkommens vom 25. Februar 20193 über die erworbenen Rechte erfasst werden.
Der Ausweis für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, die in einem Schengen-Staat Wohnsitz haben und die
AS 2020 5853 5865 vom Geltungsbereich des Abkommens vom 25. Februar 2019 über die erworbenen Rechte erfasst werden, enthält die Anmerkung, dass der Ausweis gemäss diesem Abkommen ausgestellt worden ist.
Art. 71d Abs. 1ter
Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, die nicht in einem Schengen-Staat ihren Wohnsitz haben und die vom Geltungsbereich des Abkommens vom 25. Februar 20194 über die erworbenen Rechte erfasst werden, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung, dass der Ausweis gemäss diesem Abkommen ausgestellt worden ist.
II
Die Anhänge1 und 2 werden gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt in Kraft am Tag, ab dem aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union das Abkommen vom 21. Juni 19995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Verhältnis zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich nicht mehr gilt, frühestens aber am1. Januar 2021.
25. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang 1
Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen
Ziff. 7 –9
7. Die Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für Personen nach Artikel 19b werden insgesamt auf 1400 festgesetzt: 1. Januar–31. März1. April–30. Juni1. Juli–30. September 1. Oktober–31. Dezember 350 350 350 350 8. Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 und werden quartalsweise freigegeben. 9. Aufgehoben
Anhang 2
Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen
Ziff. 7 –9
7. Die Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für Personen nach Artikel 20b werden insgesamt auf 2100 festgesetzt: 1. Januar–31. März1. April–30. Juni1. Juli–30. September 1. Oktober–31. Dezember 525 525 525 525 8. Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 und werden quartalsweise freigegeben. 9. Aufgehoben