AS 2020 5869

Asylverordnung 2
über Finanzierungsfragen
(Asylverordnung 2, AsylV 2)

Änderung vom 18. November 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Asylverordnung 2 vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:

Art. 41 Abs. 5 und 6

Während einer vorübergehenden Stilllegung eines Zentrums des Bundes oder eines besonderen Zentrums des Bundes wird im ersten Halbjahr der ganze und im zweiten Halbjahr der halbe Pauschalbeitrag nach den Absätzen1 und 2 ausgerichtet.

Für Liegenschaften, welche wegen nicht ausreichender Unterbringungsstrukturen nur vorübergehend als Zentren des Bundes oder als besonderes Zentrum des Bundes genutzt werden, wird der Pauschalbeitrag nach den Absätzen1 und 2 ausschliesslich während der Betriebsdauer ausgerichtet.

II

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. November 2020 Für die im Jahre 2019 vorübergehend stillgelegten Zentren des Bundes und besonderen Zentren des Bundes wird der volle Pauschalbeitrag nach Artikel 41 Absätze 1 und 2 für die Dauer der Stilllegung bis längstens am 31. Dezember 2020 vergütet. Für Zentren des Bundes und besondere Zentren des Bundes, die im Jahre 2020 vorübergehend stillgelegt wurden, gilt Artikel 41 Absatz 5

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2021 in Kraft.

18. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr