AS 2020 6121
Energieverordnung
(EnV)
Änderung vom 25. November 2020
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Energieverordnung vom1. November 20171 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Sachüberschrift, Abs. 2 Einleitungssatz sowie Bst. d und e Pflichten
Von diesen Pflichten ausgenommen sind Produzentinnen und Produzenten, deren Anlagen:
gemäss der Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 20072 klassifiziert sind; oder
gemäss den Artikeln1 und 2 der Anlageschutzverordnung vom2. Mai 19903 geschützt sind.
Gliederungstitel nach Art. 6 3. Kapitel: Guichet unique, nationales Interesse und baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen 1. Abschnitt: Guichet unique Gliederungstitel nach Art. 9
3. Abschnitt: Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen
Art. 9a
Bauten und Anlagen zur Abklärung der Standorteignung von Windenergieanlagen dürfen für eine Dauer von maximal 18 Monaten ohne Baubewilligung errichtet oder geändert werden.
Die Kantone können ein Meldeverfahren vorsehen.
Gliederungstitel vor Art. 69 10. Kapitel: Untersuchung der Wirkungen, Geodaten und Datenbearbeitung
Art. 69a Räumliche Übersicht der Elektrizitätsproduktionsanlagen
Die Vollzugsstelle dokumentiert gemäss den Vorgaben des BFE sämtliche registrierten Elektrizitätsproduktionsanlagen in Form von Geodaten und stellt die Geodaten dem BFE zu.
Das BFE erstellt und publiziert eine Gesamtsicht, die insbesondere folgende Angaben zu den einzelnen Elektrizitätsproduktionsanlagen enthält:
Standort;
Technologie;
Anlagenkategorie;
Leistung;
Inbetriebnahmedatum.
Wird eine Elektrizitätsproduktionsanlage erweitert, so enthält die Gesamtsicht zudem die Angaben zu Anlagenkategorie, Leistung und Inbetriebnahmedatum der Erweiterung.
Bei Photovoltaikanlagen publiziert das BFE zudem Angaben zur Ausrichtung und Neigung der Module, soweit diese Angaben bei der Vollzugsstelle vorhanden sind.
Art. 76 Berichterstattung
Die Vollzugsstelle übermittelt dem BFE die für die Finanzberichterstattung der Bundesverwaltung notwendigen Angaben jeweils bis zum 6. Januar des Folgejahrs.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2021 in Kraft.
25. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |