AS 2020 6243
Verordnung
über die Adressierungselemente
im Fernmeldebereich
(AEFV)
Änderung vom 18. November 2020
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom6. Oktober 19971 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 12b, 28 Absätze2, 3, 4 und 6, 28a Absatz 4, 59 Absatz 3,
und 64 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19972 (FMG), Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden folgende Ausdrücke ersetzt:
«Kommunikationsparameter» durch «Adressierungselement», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen;
«Rufnummer» durch «Nummer»;
«Teilnehmerinnen und Teilnehmer» durch «Kundinnen und Kunden»;
«Antrag» durch «Gesuch», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 2 Abs. 1 und 2
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) erstellt die Nummerierungspläne und erlässt die Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente.
Es kann zur Sicherstellung von genügend Adressierungselementen oder aufgrund internationaler Normen und Empfehlungen die Nummerierungspläne und die Vor- schriften über die Verwaltung der Adressierungselemente ändern. Es berücksichtigt dabei die Auswirkungen der Änderung auf die Inhaberinnen der Adressierungselemente.
Art. 4 Abs. 5
Stellt eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller, bei der oder dem die Zuteilung eines Adressierungselements wegen Nichtbezahlens der fälligen Verwaltungsgebühren nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d widerrufen wurde, ein neues Zuteilungsgesuch, so kann das BAKOM vor der Zuteilung Folgendes verlangen:
die Bezahlung der ausstehenden Gebühren;
die Vorauszahlung der einmaligen Verwaltungsgebühr für die Zuteilung des Adressierungselements sowie der geschuldeten Verwaltungsgebühren für die Verwaltung bis Ende des laufenden Jahres.
Art. 9 Abs. 2
Art. 13 Verfahren und Bedingungen der Übertragung
Wird die Verwaltung von Adressierungselementen aufgrund eines Ausschreibungs- oder eines Einladungsverfahrens (Art. 28a Abs. 2 FMG) einem Dritten (Beauftragten) übertragen, so bewertet und gewichtet das BAKOM die Angebote insbesondere nach folgenden Kriterien:
Preis, Angemessenheit und Qualität der Dienste;
Qualifikationen und Eigenschaften der Bewerberin;
Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und der Bekämpfung der Cyberkriminalität;
Gewährleistung des Schutzes kritischer Infrastrukturen; und
Beteiligung der betroffenen Gemeinschaft an der Verwaltung der übertragenen Ressourcen.
Die Bewerberinnen dürfen weder die Unterlagen ihrer Konkurrentinnen und Konkurrenten einsehen noch zu ihren Angeboten und anderen eingereichten Dokumenten Stellung nehmen.
Die Verfügungen müssen die Geschäftsgeheimnisse der Bewerberinnen wahren.
Art. 13k Abs. 3
Das BAKOM kann die Aufgabe der Verwaltung und die Zuteilung der betreffenden Adressierungselemente selber übernehmen oder direkt einer anderen Beauftragten übertragen.
Art. 17 Abs. 2
Die Kennzahlen werden nur zugeteilt, wenn keine anderen Lösungen zur Erreichung der in Absatz 1 erwähnten Ziele vorhanden sind oder wenn diese Lösungen für die Anbieterin von Fernmeldediensten oder ihre Kundinnen und Kunden unzumutbare Konsequenzen hätten.
Art. 18 Abs. 2
Art. 19 Abs. 1
Nummern für Kundinnen und Kunden werden in Blöcken von 10 000 einzelnen aufeinander folgenden Nummern zugeteilt.
Art. 23 Abs. 1, 2 Bst. b und 3
Jede Inhaberin eines Nummernblocks kann Nummern daraus ihrerseits an registrierte Anbieterinnen nach Artikel 4 FMG zum Erbringen von Fernmeldediensten weiter zuteilen.
Sie muss dafür sorgen, dass die Empfängerinnen der Nummern:
b. Nummern nicht ohne ihre Einwilligung weiteren Anbieterinnen zuteilen;
Aufgehoben
Art. 23a Abs. 3
Art. 23b Nutzungsüberwachung
Teilt die Inhaberin eines Nummernblocks zur Erbringung von mobilen Fernmeldediensten Nummern daraus für Prepaid-Anwendungen zu, so muss sie überwachen, ob diese Nummern genutzt werden.
Werden innerhalb von 24 Monaten keine Verbindungen von und zu einer solchen Nummer hergestellt, so muss sie die Nummer ausser Betrieb nehmen und spätestens zwölf Monate nach der Ausserbetriebnahme für die Zuteilung an neue Kundinnen und Kunden bereitstellen.
Art. 23c Massnahmen des SECO bei UWG-Verletzung
Hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) den begründeten Verdacht, dass mit Hilfe einer Nummer aus einem Nummernblock wiederholt gegen Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19863 gegen den unlauteren Wettbewerb verstossen wurde, so kann es die Anbieterin, der das BAKOM den Nummernblock zugeteilt hat, oder die Anbieterin, zu der die Nummer portiert wurde, anweisen:
eingehende Verbindungen auf die Nummer umgehend zu sperren;
dem SECO die folgenden Angaben über die Nummerninhaberin oder den Nummerninhaber mitzuteilen: 1. den Namen oder die Firma, 2. die Wohnadresse oder das Rechtsdomizil, 3. bei einem Sitz oder Wohnsitz im Ausland: eine Schweizer Korrespondenzadresse;
anschliessend die Sperrung wieder aufzuheben.
Teilt die Anbieterin dem SECO die Angaben umgehend mit, so sperrt sie die Nummer nicht.
Art. 24a Abs. 2
Art. 24e Abs. 2 und 2bis
Art. 24f In- und Ausserbetriebnahme
Die Fernmeldedienstanbieterin, bei der eine einzeln zugeteilte Nummer in Betrieb genommen wird, muss dem BAKOM das Datum der Inbetriebnahme melden. Wird eine einzeln zugeteilte Nummer nicht spätestens 180 Tage nach der Zuteilung in Betrieb genommen, so gilt dies als Verzicht auf die Zuteilung und die Nummer kann vom BAKOM sofort neu zugeteilt werden. Auf begründetes Gesuch hin kann das BAKOM diese Frist verlängern.
Die Fernmeldedienstanbieterin, bei der eine einzeln zugeteilte Nummer ausser Betrieb genommen wird, muss dem BAKOM das Datum der Ausserbetriebnahme melden. Wird eine einzeln zugeteilte Nummer nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Ausserbetriebnahme wieder in Betrieb genommen, so gilt dies als Verzicht auf die Zuteilung und die Nummer kann vom BAKOM neu zugeteilt werden. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Ausserbetriebnahmen nach Artikel 11 Absatz 2.
Art. 28 Notrufdienste
Für die folgenden Notrufdienste stehen Kurznummern zur Verfügung:
a europäische Notrufnummer;
Polizeinotruf;
Feuerwehrnotruf;
Sanitätsnotruf;
telefonische Hilfe für Erwachsene;
telefonische Hilfe für Kinder und Jugendliche;
Vergiftungsnotruf.
Die Notrufdienste sind von Organisationen zu betreiben, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind.
Art. 29 Luftrettungsdienste
Das BAKOM kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Dienstleistungen von allgemeinem Nutzen im Bereich Luftrettungsdienste anbieten will, die das unverzügliche Eingreifen von Fachleuten vor Ort erfordern.
Art. 31a Abs. 1
Das BAKOM kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Auskunftsdienste über die schweizerischen Kundenverzeichnisse des öffentlichen Telefondienstes anbieten will.
Art. 32 Verzeichnis und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität
Der Zugang zum Verzeichnis und zum Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung vom 9. März 20074 über Fernmeldedienste muss über Kurznummern sichergestellt sein.
Art. 33 Freie Wahl der Anbieterin für nationale und internationale Verbindungen
Das BAKOM kann einer Anbieterin von Fernmeldediensten auf Gesuch Kurznummern für die freie Wahl der Anbieterin für nationale und internationale Verbindungen zuteilen.
Art. 34 Abs. 1
Die Inhaberinnen von Kurznummern müssen dem BAKOM auf Ende jedes Kalenderjahrs die Anzahl Anrufe pro Jahr bekannt geben. Ausgenommen sind die Inhaberinnen von Kurznummern für die freie Wahl der Dienstanbieterin nach Artikel 33.
Gliederungstitel vor Art. 37
4. Kapitel: Weitere Adressierungselemente
Art. 38 Abs. 1
Das BAKOM teilt der Gesuchstellerin den beantragten PRMD-Namen zu, sofern dieser Name in der Schweiz noch nicht zugeteilt wurde.
Art. 39 Abs. 1 und 4 Bst. b
Das BAKOM teilt der Gesuchstellerin den beantragten RDN-Namen zu, sofern dieser Name in der Schweiz noch nicht zugeteilt wurde.
Wenn sie ein First level DSA betreiben möchte, ist sie verpflichtet:
b. die ihr zu diesem Zweck von den Betreiberinnen von First level DSA oder Second level DSA übergebenen Abfrage- und Antwortmeldungen unverändert zu übertragen;
Art. 47 Abs. 2bis
Es kann einem Organ nach Artikel 47 Absatz 1 FMG zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen der Sicherheitskommunikation einen MNC zuteilen; werden für diese Aufgaben mehrere Teilnetze aufgebaut, so ist der MNC für diese gemeinsam zu nutzen.
Art. 47a
Art. 47d Zuteilung von Rufzeichen und Kennungen für den Hochsee- und Rheinfunk
Auf Gesuch teilt das BAKOM ein Rufzeichen und Kennungen für die Benutzung von Funkanlagen nach Artikel 36 Absätze1 und 2 der Verordnung vom 18. November 20205 über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VNF) auf Hochsee- und Rheinschiffen zu.
Art. 47e Zuteilung von Rufzeichen für den Flugfunk
Auf Gesuch teilt das BAKOM ein Rufzeichen für die Benutzung von Funkanlagen nach Artikel 36 Absatz 3 VNF6 zur Teilnahme am Flugfunk zu.
Art. 47f Zuteilung von Rufzeichen für den Amateurfunk
Auf Gesuch teilt das BAKOM natürlichen Personen und Amateurfunkvereinen ein Rufzeichen nach Artikel 19 und Anhang 42 des Radioreglements vom 17. November 19957 und Artikel 44 VNF8 zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zu.
Natürliche Personen, die beim BAKOM ein Amateurfunkrufzeichen beantragen, müssen eines der folgenden Fähigkeitszeugnisse besitzen:
Fähigkeitszeugnis für den Amateurfunk;
Radiotelegrafistenausweis;
Radiotelefonistenausweis für den Amateurfunk;
Einsteigerausweis für Funkamateurinnen und Funkamateure.
Das BAKOM kann Amateurfunkvereinen auf Gesuch hin für höchstens ein Jahr ein Spezialrufzeichen erteilen.
Art. 53
Art. 54 Abs. 2
Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben.
II
Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2021 in Kraft.
18. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang
(Art. 1) Begriffe und Abkürzungen Der folgende Eintrag wird aufgehoben: CUG Interlock Code (Closed User Group Interlock Code): Parameter des Signalisierungssystems Nr. 7 nach den ITU-T-Empfehlungen der Reihe Q.700