AS 2020 6343

Verordnung des UVEK
über die Fischerei im Bodensee-Obersee

Änderung vom 30. November 2020

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
verordnet:

I

Die Verordnung des UVEK vom 9. Oktober 19971 über die Fischerei im Bodensee- Obersee wird wie folgt geändert:

Art. 2c Sachüberschrift, Abs. 3, 4 und 5 Berufsfischerei: Ausbildungspatent und Fortbildungspatent

Das Ausbildungspatent wird für die Dauer der Ausbildung ausgestellt.

Das Fortbildungspatent berechtigt zur Ausübung der Bodenseefischerei im Umfang eines Hochseepatents. Eine Stellvertretung ist nicht möglich.

Das Fortbildungspatent kann für die Dauer der Fortbildung erteilt werden:

  1. Fischwirtinnen und Fischwirten, die nach mindestens zweijähriger Berufserfahrung zur Fortbildung zum Fischwirtschaftsmeister angemeldet sind;

  2. Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung Fischwirt erfüllen und zur Fortbildung zum Fischwirtschaftsmeister angemeldet sind.

Art. 10 Abs. 3 und 6

Freitreibende Schwebsätze dürfen vom 30. April, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr, verwendet werden

Vom 30. April bis 31. Mai sowie vom1. Oktober bis 15. Oktober dürfen die Netze frühestens um 15.00 Uhr, vom1. Juni bis 30. September frühestens um 16.00 Uhr gesetzt werden.

Art. 11 Abs. 3 und 7

Verankerte Schwebsätze dürfen vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 30. April, 12.00 Uhr, verwendet werden.

Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a dürfen vom 10. Januar bis zum 31. März zwei Netze mit mindestens 38 mm und drei Netze mit mindestens 40 mm Maschenweite sowie vom1. April bis 30. April fünf Netze mit mindestens 38mm Maschenweite verwendet werden.

Art. 14 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 und Bst. d, sowie Abs. 2 Bst. a und c, sowie Abs.

Bst. a und b, sowie Abs. 7 und 7bis

Für am Boden aufstehende Netze (Bodennetze) gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmasse:

  1. Maschenweite: 3. für den Fang von Hechten und Zandern und anderen grosswüchsigen Fischen (Grossfischnetze): mindestens 50 mm;

  2. Netzhöhe höchstens 2 m, für Grossfischnetze höchstens 4 m.

Bodennetze dürfen wie folgt verwendet werden:

  1. Barschnetze: vom 10. Februar, 12.00 Uhr, bis 20. April, 12.00 Uhr, und vom 10. Mai, 12.00 Uhr, bis 14. November, 12.00 Uhr; vom 10. Mai, 12.00 Uhr, bis 30. September, 12.00 Uhr, dürfen die Barschnetze bis zu einer Wassertiefe von maximal 20 m gesetzt werden;

  2. Grossfischnetze: vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 14. November, 12.00 Uhr.

Pro Patent dürfen gleichzeitig höchstens verwendet werden:

  1. sechs Barsch- und sechs Felchennetze;

  2. acht Grossfischnetze.

Abweichend von Absatz 2 Buchstabe c dürfen vom1. April, 12.00 Uhr, bis 31. Mai, 12.00 Uhr, die acht Grossfischnetze nur ohne Gefährdung ausgewiesener Zanderlaichplätze und vom 15. November, 12.00 Uhr, bis 10. Januar, 12.00 Uhr, nur im Hohen See gesetzt werden.

Aufgehoben

Aufgehoben

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2021 in Kraft.

30. November 2020 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Simonetta Sommaruga