AS 2020 723

Ausführungsbestimmungen des UVEK
zur Verordnung über die Anforderungen
an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern
(AB-VASm)

Änderung vom 19. Februar 2020

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
verordnet:

I

Die Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 28. August 20171 zur Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern werden wie folgt geändert:

Art. 1

Diese Ausführungsbestimmungen gelten für Motoren, die für den Antrieb von Schiffen oder Generatoren auf Schiffen verwendet werden, sowie für Abgasnachbehandlungssysteme solcher Motoren (Art. 13 und 15 VASm).

Art. 3 Pflicht zur Abgasnachuntersuchung und zur Kontrolle an Motoren mit Partikelfilter-System

An Motoren und Abgasnachbehandlungssystemen von zugelassenen Schiffen sind in regelmässigen Zeitabständen Abgasnachuntersuchungen und Kontrollen durchzuführen.

Art. 4 Sachüberschrift und Abs. 1 Umfang der Abgasnachuntersuchung an Fremdzündungs- und Selbstzündungsmotoren und deren Abgasnachbehandlungs-systemen

Der Mindestumfang der Abgasnachuntersuchung an Fremdzündungs- und Selbstzündungsmotoren und deren Abgasnachbehandlungssystemen richtet sich nach den Vorgaben in Anhang 1 Ziffer 6. Sofern vom Hersteller zur Gewährleistung einer einwandfreien Wartung zusätzliche oder abweichende Vorgaben über den Umfang und die Periodizität der Abgasnachuntersuchung vorliegen, sind diese zu berücksichtigen.

Art. 9 Abs. 2

Im Rahmen der Abgasnachkontrolle können an Motoren und an Abgasnachbehandlungssystemen Abgasmessungen durchgeführt werden.

II

Der Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Ausführungsbestimmungen treten am1. April 2020 in Kraft.

19. Februar 2020 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Simonetta Sommaruga

Anhang 1

(Art. 4 Abs. 1 und 12 Abs. 1) Abgaswartungsdokument

Ziff. 6 .2.3

6.2.3 Abgasanlage Zustand, Dichtheit Abgasturbolader/Abgasanlage, Abgasrückführung, Additivbeigabe