AS 2020 789
Verordnung
über die Zulassung zur
Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne
Änderung vom 20. Februar 2020
Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL)
verordnet:
I
Die Verordnung vom 8. Mai 19951 über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Vizepräsident bzw. Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten» ersetzt durch «Vizepräsidentin oder Vizepräsident für Ausbildung».
Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und Abs. 3
Die Inhaberinnen und Inhaber eines Vorbildungsausweises der Sekundarstufe II eines ausländischen Staates werden in den Sektionen der ETHL ohne Prüfung zum ersten Studiensemester zugelassen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
b. Die Inhaberin oder der Inhaber muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie oder er hat bei den Abschlussprüfungen einen allgemeinen Notendurchschnitt von mindestens 80 Prozent der Höchstnote erreicht.
Die Schulleitung der ETHL bestimmt die Kriterien der Gleichwertigkeit für die einzelnen Länder, insbesondere für diejenigen, die keine Ausweise ausstellen, die eine wissenschaftliche Ausrichtung gemäss Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 bescheinigen, oder deren Abschlüsse keinen allgemeinen Notendurchschnitt gemäss Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 vorsehen; sie veröffentlicht die Kriterien auf der Internetseite der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen2.
www.swissuniversities.ch > Themen > Studium > Zulassung zu den universitären Hochschulen > Länder
Art. 6 Abs. 1 und 2
Die oder der Bildungsbeauftragte legt die Prüfungsfächer der reduzierten Aufnahmeprüfung im Einzelfall fest. Sie oder er berücksichtigt dabei die Vorbildung, insbesondere in den Fächern der Gruppe1 der Aufnahmeprüfung gemäss Artikel 8 Absatz 1, die Sprachkenntnisse des Kandidaten oder der Kandidatin sowie die besonderen Anforderungen der angestrebten Studienrichtung. Die reduzierte Aufnahmeprüfung wird in französischer Sprache abgelegt.
Aufgehoben
Art. 8 Abs. 1 und 4
Die umfassende Aufnahmeprüfung ist in den folgenden zehn Fächern abzulegen:
Koeffizienten
Gruppe1: 1. Mathematik I 10 2. Mathematik II 8 3. Physik 6 4. Informatik und wissenschaftliches Rechnen (IWR) 4 5. Chemie 3
Gruppe 2: 6. Biologie 1 7. Französisch 1 8. Deutsch, Italienisch, Englisch oder Spanisch (wahlweise) 1 9. Geschichte 1 10. Geografie 1 4 Aufgehoben
Art. 11 Abs. 1bis, 2, 4 und 5
Die Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelortitels einer universitären Hochschule der Schweiz werden zum entsprechenden Masterstudium an der ETHL zugelassen, gegebenenfalls über den Erwerb zusätzlicher Krediteinheiten gemäss Absatz 4.
Die Schule entscheidet über eine Zulassung zu einem anderen Masterstudium.
Die Schule kann von den Studierenden aus anderen Hochschulen verlangen, dass sie eine Gleichwertigkeitsprüfung ablegen oder vor Beginn oder spätestens bis Ende des ersten Jahres des Masterstudiums zusätzliche Krediteinheiten erwerben. Zudem kann sie verlangen, dass ihr Bachelorstudium minimale Qualitätsanforderungen bezüglich der Studienpläne, der Studieninhalte oder der Mindestnote erfüllt, und gegebenenfalls ein Praktikum anordnen.
Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 14a
6. Abschnitt: Vorbereitungskurs für spezielle Mathematik
Art. 14a
Zum Vorbereitungskurs für spezielle Mathematik zugelassen werden die Inhaberinnen und Inhaber eines schweizerischen Ausweises, der ihnen die prüfungsfreie Zulassung zum Bachelorstudium ermöglicht. Das in diesem Kurs erreichte Ergebnis hat lediglich indikativen Wert und ist ohne Folgen für das Recht, ein Bachelorstudium aufzunehmen.
Die Inhaber und Inhaberinnen eines Ausweises, der keine prüfungsfreie Zulassung zum Bachelorstudium ermöglicht, können aufgrund der vorgelegten Dokumente oder nach einem bestandenen Eignungstest zum Vorbereitungskurs für spezielle Mathematik zugelassen werden. Bestehen sie die Abschlussprüfung des Kurses, so werden sie für die Fächer der Gruppe1 nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a von der Aufnahmeprüfung befreit; ein Nichtbestehen des Kurses gilt als nicht bestandene Aufnahmeprüfung.
Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c, 2 Einleitungssatz und 3
Die oder der Bildungsbeauftragte entscheidet im Rahmen der Artikel 1–14a und aufgrund der vorgelegten Dokumente insbesondere über:
c. die Zulassung zum Vorbereitungskurs für spezielle Mathematik.
Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für Ausbildung entscheidet im Rahmen der Artikel 1–14a und aufgrund der vorgelegten Dokumente insbesondere über:
Über die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines Ausweises, der die prüfungsfreie Zulassung zum Bachelorstudium ermöglicht, und von ausländischen, nicht in der Schweiz wohnhaften Kandidatinnen und Kandidaten, die einen ausländischen Maturitätsausweis besitzen, entscheidet die oder der Bildungsbeauftragte zudem nach der jeweiligen Auslastung, die insbesondere durch die verfügbaren Lehrkräfte und Studienplätze bestimmt wird.
Art. 22 Abs. 1
Die Leistungen werden mit Noten von 1–6 bewertet; verlangt wird ein Mindestdurchschnitt von 4. Es sind Viertelnoten zulässig. Die Note 0 wird nur erteilt, falls die oder der Studierende ohne ausreichende Begründung nicht zur Prüfung erschienen ist oder zur Prüfung erschienen ist, aber ein leeres Blatt abgegeben hat.
Art. 25
Aufgehoben Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Mai 2006 Aufgehoben
II
Diese Verordnung tritt am1. April 2020 in Kraft.
20. Februar 2020 Im Namen der Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne: Der Präsident: Martin Vetterli Die Leiterin des Rechtsdienstes: Françoise Chardonnens