AS 2020 849
Verordnung
über den Stillstand der Fristen in Zivil- und
Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz
im Zusammenhang mit dem Coronavirus
(COVID-19)
vom 20. März 2020
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1,
verordnet:
Art. 1 Stillstand der Fristen
Soweit nach dem anwendbaren Verfahrensrecht des Bundes oder des Kantons gesetzliche oder von den Behörden oder Gerichten angeordnete Fristen über die Ostertage stillstehen, beginnt dieser Stillstand mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung und dauert bis und mit dem 19. April 2020.
Die Wirkungen des Stillstands richten sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht.
Der Stillstand gilt auch für behördlich oder gerichtlich angeordnete Fristen mit einem bestimmten Enddatum zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und dem 19. April 2020.
Art. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 21. März 2020 um 00.00 Uhr in Kraft und gilt bis zum 19. April 2020.2 20. März 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr SR 173.110.4
Dringliche Veröffentlichung vom 20. März 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19). O