AS 2020 863

Verordnung 2
über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
(COVID-19)
(COVID-19-Verordnung 2)

Änderung vom 20. März 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die COVID-19-Verordnung2 vom 13. März 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 7a Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln

Postanbieterinnen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Postverordnung vom 29. August 20122 sind ermächtigt, der Bevölkerung online bestellte Lebensmittel und Gegenstände für den täglichen Bedarf an sieben Tagen pro Woche in allen Landesteilen zuzustellen.

Eine Ausnahmebewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) für Sonntagsarbeit und eine Ausnahmebewilligung vom Sonntagsfahrverbot für entsprechende Versorgungsfahrten sind dafür nicht erforderlich, vorausgesetzt die Postanbieterin ist bei der Eidgenössischen Postkommission gemeldet.

In Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19583 sind die Postanbieterinnen für Fahrten nach Absatz 1 zudem von der Einhaltung von Fahrverboten und anderen Verkehrsbeschränkungen, insbesondere in Innenstädten und Fussgängerzonen, befreit.

Art. 7b Grundversorgung durch die Post

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann auf begründeten Antrag der Post die lokale, regionale oder überregionale vorübergehende Einschränkung oder die vorübergehende punktuelle Einstellung von Diensten der Grundversorgung in den Bereichen Postdienst und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs gemäss Postgesetz genehmigen. Der Waren- und Zahlungsverkehr gemäss Postgesetz muss wenn immer möglich aufrechterhalten werden.

Art. 7c Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum

Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, sind verboten.

Bei Versammlungen von bis zu 5 Personen ist gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.

Die Polizei und weitere durch die Kantone ermächtigte Vollzugsorgane sorgen für die Einhaltung der Vorgaben im öffentlichen Raum.

Art. 7d Präventionsmassnahmen auf Baustellen und in der Industrie

Die Arbeitgeber im Bauhaupt- und -nebengewerbe und in der Industrie sind verpflichtet, die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit betreffend Hygiene und sozialer Distanz einzuhalten. Hierzu sind namentlich die Anzahl der anwesenden Personen auf Baustellen oder in Betrieben entsprechend zu limitieren, die Baustellen- und Betriebsorganisation anzupassen und Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen in Pausenräumen und Kantinen zu verhindern.

In Anwendung der Gesundheitsschutzbestimmungen von Artikel 6 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19644 obliegt der Vollzug von Absatz 1 den Vollzugsbehörden des Arbeitsgesetzes und des Bundesgesetzes vom 20. März 19815 über die Unfallversicherung.

Die zuständigen kantonalen Behörden können einzelne Betriebe oder Baustellen schliessen, falls die Pflichten nach Absatz 1 nicht eingehalten werden.

Art. 10a Abs. 2–4

Gesundheitseinrichtungen nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe m, insbesondere Spitäler und Kliniken, Arztpraxen und Zahnarztpraxen, ist es verboten, nicht dringend angezeigte medizinische Untersuchungen, Behandlungen und Therapien (Eingriffe) durchzuführen.

Als nicht dringend angezeigt gelten namentlich Eingriffe, die:

  1. zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden können, ohne dass bei der betroffenen Person Nachteile zu erwarten sind, die über geringe physische und psychische Beschwerden und Beeinträchtigungen hinausgehen; oder

  2. überwiegend oder vollständig ästhetischen Zwecken, der Steigerung der Leistungsfähigkeit oder dem Wohlbefinden dienen.

Gesundheitseinrichtungen dürfen gesetzliche, aus Gründen der Arbeitssicherheit vorgeschriebene Eingriffe bei Personen vornehmen, die insbesondere in der Gesundheitsversorgung, im Bevölkerungs- und Zivilschutz sowie in Behörden und Organisationen für Rettung sowie für öffentliche Sicherheit und Ordnung tätig sind oder hierzu vorgesehen sind.

Art. 10c Pflicht der Arbeitgeber

Arbeitgeber ermöglichen ihren besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus zu erledigen. Sie treffen zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen.

Können Arbeitstätigkeiten aufgrund der Art der Tätigkeit oder mangels realisierbarer Massnahmen nur am üblichen Arbeitsort erbracht werden, so sind die Arbeitgeber verpflichtet, mit geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen die Einhaltung der Empfehlungen des Bundes betreffend Hygiene und sozialer Distanz sicherzustellen.

Istes bei besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach

Artikel 10b Absatz 2 nicht möglich, im Rahmen der Absätze1 und 2 ihre Arbeitsverpflichtungen zu erledigen, so werden sie vom Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung

beurlaubt.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer machen ihre besondere Gefährdung durch eine persönliche Erklärung geltend. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen.

Gliederungstitel vor Art. 10d

6. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 10d Abs. 2 und 3

Mit Busse wird bestraft, wer gegen das Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum nach Artikel 7c verstösst.

Verstösse gegen das Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum nach Artikel 7c können im Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 20166 mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken geahndet werden.

Art. 12 Abs. 6

Die Massnahmen nach den Artikeln 5–9 gelten bis am 19. April 2020.

II

20. März 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Dringliche Veröffentlichung vom 20. März 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).