AS 2021 131

Verordnung
über die Sicherheit von Maschinen
(Maschinenverordnung, MaschV)

Änderung vom 17. Februar 2021

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Maschinenverordnung vom 2. April 20081 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2bis und 3

Es gelten die Begriffe nach Artikel 2 der EU-Maschinenrichtlinie und nach Artikel 3 Nummern 8–13 der Verordnung (EU) 2019/10202 (EU-Marktüberwachungsverordnung). Zudem gelten die Entsprechungen von Ausdrücken nach Anhang 1 Ziffer 1.

Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie und der EU-Marktüberwachungsverordnung verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach Anhang 1

Ziffer 2 .

Art. 2 Abs. 1 und 3

Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:

a. sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen sowie, sofern für diese Maschinen in der EU-Maschinenrichtlinie3 spezifische Umweltvorschriften bestehen, die Umwelt nicht gefährden;

Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, Fassung gemäss ABl. L 169 vom 25.6.2019, S.1.

Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.

2021-0521 AS 2021 131

  1. die Anforderungen nach den folgenden Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie erfüllt sind: Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a–e und Absätze 2 und 3 sowie Artikel 12 und 13; und

  2. ein Wirtschaftsakteur nach Artikel 4 Absatz 2 der EU-Marktüberwachungsverordnung4 die Pflichten nach Artikel 4a erfüllt.

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 3 Fussnote (Betrifft nur den französischen und italienischen Text)

Art. 4a Pflichten der Wirtschaftsakteure

Die Pflichten folgender Wirtschaftsakteure ergeben sich unbeschadet der Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie5 aus den Bestimmungen der EU-Marktüberwachungsverordnung6:

  1. Hersteller: aus Artikel 5 der EU-Maschinenrichtlinie sowie Artikel 4 Absätze 3 und 4 der EU-Marktüberwachungsverordnung;

  2. Bevollmächtigter: aus Artikel 5 der EU-Maschinenrichtlinie sowie Artikel 4 Absätze 3 und 4 und Artikel 5 der EU-Marktüberwachungsverordnung;

  3. Importeur, Händler und Fulfilment-Dienstleister: aus Artikel 4 Absätze 3 und 4 der EU-Marktüberwachungsverordnung.

Art. 5 Abs. 2 Fussnote (Betrifft nur den französischen und italienischen Text)

Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2bis.

Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.

Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2bis.

II

Anhang 1 wird wie folgt geändert:

Ziff. 1 Einleitungssatz und Ergänzen der Tabellen a., b. und c.

1. Die nachstehenden Ausdrücke der EU-Maschinenrichtlinie7 und der EU- Marktüberwachungsverordnung8 sowie der vorliegenden Verordnung entsprechen sich wie folgt:

a. Deutsche Ausdrücke Einführer Importeur Union Schweiz

b. Französische Ausdrücke Union Suisse

c. Italienische Ausdrücke Unione Svizzera

Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.

Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2bis.

Ziff. 2

Der Eintrag Richtlinie 73/23/EWG wird ersetzt durch:

Richtlinie 2014/35/EU: Richtlinie 2014/35/EU des Eu- Verordnung über elektrische ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Feb- Niederspannungserzeugnisse ruar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften (NEV; SR 734.26) der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357.

III

Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2021 in Kraft.

17. Februar 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr