AS 2021 152
Verordnung
über die Krankenversicherung
(KVV)
Änderung vom 24. Februar 2021
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 30b Abs. 1 Bst. a und abis
Das BFS gibt folgenden Datenempfängern folgende Daten weiter:
dem BAG: die Daten nach Artikel 30, sofern diese zur Beurteilung der Tarife (Art. 43, 46 Abs. 4 und 47 KVG), für die Betriebsvergleiche zwischen Spitälern (Art. 49 Abs. 8 KVG), zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Art. 32, 58, 58h und 59 KVG) und für die Veröffentlichung der Daten (Art. 59a Abs. 3 KVG) erforderlich sind;
abis. der Eidgenössischen Qualitätskommission: die zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 58c KVG erforderlichen Daten;
Art. 37d Abs. 1
Die Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen berät das EDI bei der Bezeichnung der Leistungen nach Artikel 33, bei der Ausarbeitung der Bestimmungen nach den Artikeln 36 Absatz 1, 77k und 104a Absatz 4 sowie bei der Beurteilung von Grundsatzfragen in der Krankenversicherung unter Berücksichtigung der ethischen Aspekte bei der Leistungsbezeichnung.
Art. 37e Abs. 1
Die Eidgenössische Arzneimittelkommission berät das BAG bei der Erstellung der Spezialitätenliste nach Artikel 34. Sie berät das EDI, in ihrem Bereich, bei der Ausarbeitung der Bestimmungen nach den Artikeln 36 Absatz 1, 75, 77k und 104a 2021-0600 AS 2021 152 Absatz 4. Sie berät das EDI zudem bei der Zuordnung von Wirkstoffen und Arzneimitteln zu einer pharmazeutischen Kostengruppe (PCG) der Liste nach Artikel 4 der Verordnung vom 19. Oktober 20162 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung sowie bei der Festlegung der standardisierten Tagesdosen, wenn Arzneimittel neu oder für eine zusätzliche Indikation in die Spezialitätenliste aufgenommen werden.
Art. 37f Abs. 1
Die Eidgenössische Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände berät das EDI bei der Erstellung der Analysenliste nach Artikel 34, bei der Beurteilung und Festsetzung der Vergütung von Mitteln und Gegenständen nach Artikel 33 Buchstabe e sowie bei der Ausarbeitung der Bestimmungen nach den Artikeln 36 Absatz 1, 75, 77k und 104a Absatz 4, die ihren Bereich betreffen.
Art. 45a Bst. e, 51 Bst. e, 52 Bst. e, 52a Bst. e, 52b Bst. e, 52c Bst. e und 53 Bst. c
Aufgehoben
Art. 77 Qualitätsverträge
Die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer müssen die Qualitätsverträge an die Ziele des Bundesrates nach Artikel 58 KVG und die Empfehlungen der Eidgenössischen Qualitätskommission nach Artikel 58c Absatz 1 Buchstaben c und h KVG anpassen.
Sie müssen die Qualitätsverträge veröffentlichen.
Art. 77a Eidgenössische Qualitätskommission
Der Bundesrat wählt das Präsidium und die weiteren Mitglieder der Eidgenössischen Qualitätskommission.
Die Kommission besteht aus 15 Mitgliedern; davon vertreten:
vier Personen die Leistungserbringer, wobei eine Person die Spitäler, eine Person die Ärzteschaft und eine Person die Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner vertritt;
zwei Personen die Kantone;
zwei Personen die Versicherer;
zwei Personen die Versicherten und die Patientenorganisationen;
fünf Personen die Wissenschaft.
Die Mitglieder der Kommission müssen über eine grosse Fachkompetenz im Bereich der Qualität der Leistungserbringung, ein grosses Wissen im Qualitätsmanagement sowie gute Kenntnisse des schweizerischen Gesundheits- und Sozialversicherungssystems verfügen.
Für die Beratung von Themen, die nicht in der Kommission vertretene Kreise betreffen, müssen entsprechende Expertinnen und Experten beigezogen werden.
Das Sekretariat der Kommission untersteht fachlich dem Präsidium der Kommission und administrativ dem BAG.
Die Kommission erstellt jährlich einen Bericht zuhanden des Bundesrates und veröffentlicht diesen in geeigneter Form.
Sie veröffentlicht ihre Reglemente und Berichte sowie die Dokumente, die mit den ihr nach Artikel 58c KVG zugewiesenen Aufgaben zusammenhängen.
Art. 77b Daten der Kantone, der Leistungserbringer und der Versicherer
Die Kantone, die Leistungserbringer und die Versicherer müssen die Daten korrekt, vollständig, fristgerecht und auf eigene Kosten liefern.
Sie müssen die Daten in verschlüsselter Form elektronisch übermitteln.
Stellen die Dritten bei der Erfüllung der Aufgaben, mit denen sie nach Artikel 58c Absatz 1 Buchstaben e und f KVG beauftragt wurden, Mängel in der Datenlieferung fest, so setzen sie dem Kanton, dem Leistungserbringer oder dem Versicherer eine Nachfrist zur Lieferung korrekter und vollständiger Daten und informieren gleichzeitig die Eidgenössische Qualitätskommission.
Art. 77c Aufbewahrung, Löschung und Vernichtung der Daten
Für die Aufbewahrung, die Löschung und die Vernichtung der Daten durch die Dritten nach Artikel 77b Absatz 3 gilt Artikel 31a sinngemäss.
Die Dritten informieren die Datenlieferanten nach Artikel 77b Absatz 1 und die Eidgenössische Qualitätskommission über die Löschung und die Vernichtung der Daten.
Art. 77d Auswahlverfahren bei der Übertragung von Aufgaben mit Abgeltung
Stehen für die Übertragung einer Aufgabe mehrere geeignete Personen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung zur Auswahl, so führt die Eidgenössische Qualitätskommission ein transparentes, objektives und unparteiisches Auswahlverfahren durch.
Die Ausschreibungsunterlagen enthalten insbesondere:
die Teilnahmebedingungen;
die Eignungskriterien, die insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung der Anbieterin betreffen können;
die Zuschlagskriterien.
Steht für die Übertragung einer Aufgabe nur eine geeignete Person oder Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung zur Verfügung, so kann die Aufgabe ohne Ausschreibung übertragen werden.
Art. 77e Finanzhilfen
Die Eidgenössische Qualitätskommission gewährt Finanzhilfen nach Artikel 58e Absatz 1 KVG an nationale oder regionale Projekte zur Qualitätsentwicklung, wenn diese:
einen Beitrag an die Qualitätsentwicklung im Rahmen der Ziele nach Artikel 58 KVG leisten;
aufgrund von nachgewiesenem Handlungsbedarf ausgelöst wurden;
nach wissenschaftlichen Methoden und anerkannten Standards oder Leitlinien durchgeführt werden;
nicht zu Wettbewerbsverzerrung führen oder führen können.
Die Gesuche um Finanzhilfen müssen eine umfassende Beurteilung der beabsichtigten Qualitätsentwicklung ermöglichen. Sie müssen insbesondere enthalten:
Angaben über die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller;
eine Projektbeschreibung mit Angaben zum Ziel, zum Handlungsbedarf, zum Vorgehen und zu den erwarteten Wirkungen;
die Modalitäten zur Überprüfung der Zielerreichung;
den Zeitplan für die Durchführung des Projekts;
einen Kostenvoranschlag;
Unterlagen, welche die Eigenfinanzierung ausweisen, mit einer Begründung, warum eine Realisierung des Projekts ohne finanzielle Unterstützung nicht möglich ist.
Die Eidgenössische Qualitätskommission erlässt Richtlinien über die Angaben und Unterlagen zu den Gesuchen nach Absatz 2.
Nach Projektabschluss ist der Eidgenössischen Qualitätskommission ein Bericht über die Ergebnisse des Projekts vorzulegen.
Art. 77f Leistungsvereinbarungen bei Abgeltungen und Finanzhilfen
Die Leistungsvereinbarungen nach den Artikeln 58d Absatz 2 und 58e Absatz 2 KVG regeln insbesondere:
die zu erfüllenden Aufgaben;
die zu erreichenden Ziele;
das methodische Vorgehen;
die Bearbeitung, die Sicherheit und die Aufbewahrung der Daten;
die Modalitäten der Überprüfung der Zielerreichung;
die Höhe und die Dauer der finanziellen Beteiligung des Bundes;
die Zahlungsmodalitäten;
die Folgen der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung der Aufgaben;
die periodische Berichterstattung;
die periodische Vorlage von Budgetierung und Rechnungslegung;
die Anforderungen an den Bericht nach Artikel 77e Absatz 4.
Art. 77g Berechnung der Finanzierungsanteile der Kantone und der Versicherer
Für die Ermittlung der Wohnbevölkerung nach Artikel 58f Absatz 4 KVG sind die Zahlen der letzten Erhebung der Bevölkerungsstatistik des BFS über die ständige mittlere Wohnbevölkerung massgebend.
Die Anzahl der Versicherten nach Artikel 58f Absatz 5 KVG bestimmt sich nach den Versichertenbeständen am1. Januar.
Das BAG berechnet die Anteile der Kantone und der Versicherer.
Art. 77h Einforderung der Beiträge
Das BAG fordert die Beiträge jeweils bis 30. April des Beitragsjahres bei den Kantonen und den Versicherern ein.
Versicherer und Kantone, die den geschuldeten Beitrag nicht fristgerecht entrichten, schulden einen Verzugszins von fünf Prozent pro Jahr.
Art. 77i Abrechnung
Das BAG erstellt die Abrechnung für den Beitrag des Bundes, der Kantone und der Versicherer jeweils auf den 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres. Ergibt sich in der Abrechnung eine Über- oder Unterdeckung, so wird der entsprechende Betrag pro Kanton und Versicherer auf das nächste Beitragsjahr übertragen.
Art. 77j Bussen und Sanktionen
Finanzielle Mittel aus Bussen und Sanktionen eines kantonalen Schiedsgerichts wegen Nichteinhaltung der Massnahmen nach den Artikeln 58a und 58h KVG werden für die Finanzierung der Kosten nach Artikel 58f Absatz 1 KVG verwendet.
Das kantonale Schiedsgericht leitet die finanziellen Mittel aus Bussen und Sanktionen jeweils auf den1. Januar des Folgejahres dem BAG weiter.
Art. 77k Qualitätssicherung
Das EDI setzt nach Anhören der zuständigen Kommission die Massnahmen nach
Artikel 58h Absatz 1 KVG fest.
Art. 135
Aufgehoben
II
Anhang 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19983 wird wie folgt geändert:
Ziff. 1 .1
Folgende ausserparlamentarische Kommission wird neu aufgenommen:
Zuständiges Ausserparlamentarische Kommission Departement EDI Eidgenössische Qualitätskommission
III
Diese Verordnung tritt am1. April 2021 in Kraft.
24. Februar 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |