AS 2021 237
Verordnung der ETH Zürich
über die Zulassungsbeschränkungen für den Bachelor-
Studiengang Humanmedizin der ETH Zürich
(Zulassungsbeschränkungsverordnung Medizin der ETH Zürich)
Änderung vom 15. April 2021
Die Schulleitung der ETH Zürich
verordnet:
I
Die Zulassungsbeschränkungsverordnung Medizin der ETH Zürich vom 14. November 20171 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Grundsätzlich zugelassene Ausländerinnen und Ausländer
Studienanwärterinnen und -anwärter mit ausländischer Staatsangehörigkeit können nur dann zum Bachelor-Studiengang Humanmedizin und damit zum Eignungstest nach Artikel 8 zugelassen werden, wenn sie einer der folgenden Kategorien angehören:
Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein;
Personen, die in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein niedergelassen sind;
Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz: 1. die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind, 2. deren Ehefrau, Ehemann, eingetragene Partnerin oder eigetragener Partner: – in der Schweiz niedergelassen ist oder – seit mindestens fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz hat und ununterbrochen eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Hauptaufenthaltszweck «Erwerbstätigkeit» besitzt, 3. die seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Hauptaufenthaltszweck «Erwerbstätigkeit» besitzen, oder 2021-1216 AS 2021 237 Zulassungsbeschränkungsverordnung Medizin der ETH Zürich AS 2021 237 4. die einen der Vorbildungsausweise nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a–bbis der Zulassungsverordnung ETH Zürich vom 30. November 20102 besitzen;
Personen, die seit mindestens zwei Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und deren Eltern: 1. in der Schweiz niedergelassen sind, oder 2. seit mindestens fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz haben und ununterbrochen eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Hauptaufenthaltszweck «Erwerbstätigkeit» besitzen;
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, von Island oder Norwegen, die in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit dem Vermerk «Erwerbstätigkeit» besitzen und eine mindestens einjährige berufliche Tätigkeit in einem Medizinalberuf nach Artikel 2 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20063 nachweisen können;
Kinder, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, von Island, Norwegen oder des Fürstentums Liechtenstein, wenn sie in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Vermerk «Familiennachzug» als Familienmitglied einer Bürgerin oder eines Bürgers der EU/EFTA besitzen;
Kinder, deren Eltern in der Schweiz Diplomatenstatus geniessen und die eine Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten des Typs «B», «C» oder «D blau» besitzen;
Flüchtlinge, die von der Schweiz anerkannt sind.
Die Dokumente nach Absatz 1, die den rechtlichen Status für die Zugangsberechtigung zum Medizinstudium belegen, müssen spätestens bis zum letzten Tag der Anmeldefrist für das Medizinstudium (Art. 6 Abs. 1) vorgelegt werden. Gegebenenfalls müssen auch die Mindestdauern nach Absatz 1 Buchstabe c, d oder e bis zu diesem Datum erfüllt sein.
Art. 3 Einleitungssatz
Die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Humanmedizin ist nur möglich für Studienanwärterinnen und -anwärter, die einen der folgenden Vorbildungsausweise besitzen:
Art. 4 Einleitungssatz
Die Zulassung zum Eignungstest nach Artikel 8 und damit zum Bachelor-Studiengang Humanmedizin ist ausgeschlossen für Personen, die für die Zulassung zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich:
Zulassungsbeschränkungsverordnung Medizin der ETH Zürich AS 2021 237
Art. 7
Aufgehoben
II
Diese Verordnung tritt am1. Juni 2021 in Kraft.
15. April 2021 Im Namen der Schulleitung der ETH Zürich Der Präsident: Joël Mesot Die Generalsekretärin: Katharina Poiger Ruloff Zulassungsbeschränkungsverordnung Medizin der ETH Zürich AS 2021 237