AS 2021 254
Verordnung
betreffend die Aufsicht über die soziale
Krankenversicherung
(Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, KVAV)
Änderung vom 14. April 2021
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. November 20151 wird wie folgt geändert:
Art. 26 Freiwilliger Abbau von Reserven
Der Versicherer kann seine Reserven abbauen, sofern er am Ende des folgenden Kalenderjahres auch mit dem Abbau über geschätzte Reserven gemäss Artikel 12 Absatz 3 verfügt, die über der Mindesthöhe nach Artikel 11 Absatz 1 liegen.
Der Abbau erfolgt während eines oder mehrerer Jahre. Der Versicherer erstellt einen entsprechenden Abbauplan. Die Aufsichtsbehörde prüft jährlich, ob die Voraussetzungen für den Abbau noch gegeben sind.
Der Abbauplan muss vorsehen, dass der Versicherer die Prämien knapp kalkuliert; dabei muss das Verhältnis zwischen Prämien und erwarteten Kosten im gesamten örtlichen Tätigkeitsgebiet des Versicherers einheitlich sein.
Kann mit der knappen Kalkulation nach Absatz 3 nicht verhindert werden, dass die Prämien zu übermässigen Reserven im Sinne von Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe d KVAG führen, so kann der Abbauplan einen Ausgleich für die Versicherten vorsehen. Der Ausgleichsbetrag wird nach einem angemessenen, vom Versicherer bestimmten Schlüssel auf die Versicherten im örtlichen Tätigkeitsbereich des Versicherers verteilt.
Der Versicherer zieht den Ausgleichsbetrag von der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Prämie ab und weist ihn auf der Prämienrechnung gesondert aus.
2021-1202 AS 2021 254 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung AS 2021 254
Art. 30a Deutlich höhere Prämieneinnahmen
Die Prämieneinnahmen liegen deutlich über den kumulierten Kosten, wenn der Unterschied zwischen dem erwarteten Verhältnis zwischen Kosten und Prämieneinnahmen und dem effektiven Verhältnis zwischen Kosten und Prämieneinnahmen die Standardabweichung überschreitet.
Die Standardabweichung wird für jeden Versicherer und Kanton gemäss der im Anhang festgelegten Formel berechnet.
Art. 30b Für den Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen massgebender Versichertenbestand
Der Versicherer kann die zu hohen Prämieneinnahmen in einem Kanton ausgleichen, wenn sein Versichertenbestand in diesem Kanton über dem im Sinne von Artikel 91 Absatz 1 KVV2 definierten sehr kleinen Bestand liegt.
Art. 50 Abs. 1
Der Geschäftsbericht richtet sich nach den Bestimmungen der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung «Swiss GAAP FER»3. Er setzt sich aus dem Jahresbericht und der Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Geldflussrechnung, Eigenkapitalnachweis und Anhang) zusammen. Das BAG legt die anwendbare Fassung der Swiss GAAP FER fest.
II
Diese Verordnung erhält neu einen Anhang gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am1. Juni 2021 in Kraft.
14. April 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Die Empfehlungen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei: Verlag SKV, Hans-Huber-Strasse 4, 8002 Zürich; www.verlagskv.ch.
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Anhang
Berechnungsformel für die Standardabweichung4
Die Berechnungsformel für die Standardabweichung wird nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) in der AS nicht veröffentlicht. Sie kann unter www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung eingesehen werden.
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