AS 2021 267

AS 2021
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Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung

Satzung vom 19. Oktober 1953

der Internationalen Organisation für Migrationen

SR 0.142.01; AS 1989 2488

Änderungen der Satzung An seiner in Genf am 28. Oktober 2020 abgehaltenen vierten ausserordentlichen Tagung hat der Rat mittels seiner Resolution Nr. 1385 gestützt auf die Bestimmungen des Artikels 25 der Satzung die im Anhang aufgeführten Änderungen beschlossen. Die geänderte Satzung ist gemäss Art. 25 Abs. 2 am 28. Oktober 2020 in Kraft getreten.

Übersetzung Der Rat, unter Hinweis auf den Antrag des Generaldirektors, zwei stellvertretende Generaldirektoren zu ernennen und die Satzung der IOM entsprechend zu ändern, der zunächst allen Mitgliedstaaten am 24. Mai 2019 mitgeteilt und dann in drei informellen Konsultationen mit den Mitgliedstaaten im Oktober und November 2019 geprüft wurde, eingedenk seiner Resolution Nr. 1383 vom 29. November 2019, mit der er beschloss, eine Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz des Ratspräsidenten zu schaffen, die Empfehlungen zum Antrag des Generaldirektors formulieren und in einer ausserordentlichen Sitzung vorlegen soll zur Prüfung und Beschlussfassung durch den Rat, in Erwägung dessen, dass die genannte Arbeitsgruppe im Rahmen von sechs Sitzungen den vom Generaldirektor vorgelegten konsolidierten Antrag, der im Dokument WG/1383/2020/1 vom 8. Januar 2020 wiedergegeben wird, geprüft hat, unter Berücksichtigung, dass die Arbeitsgruppe aufgrund der ausserordentlichen Situation, die sich durch die Covid-19-Pandemie ergeben hatte, ihre Arbeiten über das in der Resolution Nr. 1383 ursprünglich festgelegte Datum hinaus fortführen musste, nach Kenntnisnahme des Antrags des Präsidenten in seinem Schreiben vom 15. Juni 2020, geändert am 2. Oktober 2020, worauf der Generaldirektor aufgefordert wurde, seinen Antrag anzupassen, nach Prüfung des Dokuments mit dem Titel Angepasster Antrag des Generaldirektors zur Ernennung von zwei stellvertretenden Generaldirektoren und entsprechende Änderungen der Satzung der IOM, wiedergegeben unter dem Aktenzeichen C/Sp/4/4 und datiert am 12. Oktober 2020,

2021-0990 AS 2021 267

in der Erkenntnis, dass die in der Satzung der IOM vorzunehmenden Änderungen mit den am 24. Mai 2020 mitgeteilten Änderungen übereinstimmen, nach Kenntnisnahme des Dokuments mit dem Titel In Anwendung der Resolution Nr. 1383 geschaffene Arbeitsgruppe: Zusammenfassung der Tätigkeit durch den Präsidenten und Empfehlungen zur Anpassung des Antrags des Generaldirektors (C/Sp/4/3 vom 14. Oktober 2020), in der Überzeugung, dass die Struktur der obersten Leitung der Organisation gestärkt werden muss, indem zwei Posten eines stellvertretenden Generaldirektors geschaffen werden, wobei einer für operative Aufgaben und der andere für die Geschäftsführung und für Reformen zuständig ist, im Bewusstsein, dass eine Stärkung der Struktur der obersten Leitung der Organisation durch die Schaffung von zwei Posten eines stellvertretenden Generaldirektors, deren Inhaber ernannt werden, Satzungsänderungen erfordert, unter Bestätigung, dass die Bestimmung von Artikel 25 Absatz 1 der Satzung, wonach der Wortlaut von Änderungsvorschlägen zur Satzung vom Generaldirektor den Regierungen der Mitgliedstaaten spätestens drei Monate vor ihrer Prüfung durch den Rat mitgeteilt werden muss, ordnungsgemäss eingehalten wurde, unter Hinweis darauf, dass in Anwendung von Artikel 25 Absatz 2 der Satzung die in Anhang IV des Dokuments C/Sp/4/4 vom 12. Oktober 2020 wiedergegebenen Satzungsänderungen zu dem Zeitpunkt in Kraft treten, an dem die vorliegende Resolution von zwei Dritteln der Mitglieder des Rates angenommen worden ist, verabschiedet die im Anhang zu dieser Resolution aufgeführten Satzungsänderungen, deren englischer, spanischer und französischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Anhang

Liste der Satzungsänderungen

Art. 12

Die Verwaltung besteht aus einem Generaldirektor, zwei stellvertretenden Generaldirektoren sowie aus dem vom Rat bestellten Personal.

Art. 13 Abs. 1

1. Der Generaldirektor wird vom Rat mit Zweidrittelmehrheit gewählt; er kann für eine zweite Amtszeit wiedergewählt werden. Die Amtszeit des Generaldirektors beträgt in der Regel fünf Jahre, kann jedoch in Ausnahmefällen kürzer sein, wenn der Rat dies mit Zweidrittelmehrheit beschliesst. Der Generaldirektor ist aufgrund eines Vertrags tätig, der vom Rat genehmigt und im Namen der Organisation vom Ratspräsidenten unterzeichnet wird.

Art. 15 Abs. 1 und 2

1. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen der Generaldirektor, die stellvertretenden Generaldirektoren und das Personal weder von einem Staat noch von einer sonstigen Stelle ausserhalb der Organisation Weisungen einholen oder annehmen. Sie müssen sich jeder Handlung enthalten, die mit ihrer Stellung als internationale Funktionäre unvereinbar ist. 2. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, den ausschliesslich internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten des Generaldirektors, der stellvertretenden Generaldirektoren sowie des Personals zu würdigen und jede Beeinflussung in der Ausübung ihrer Aufgabe zu unterlassen.

Art. 16

Der Generaldirektor wohnt allen Tagungen des Rates und der Nebenorgane bei oder lässt sich durch einen stellvertretenden Generaldirektor oder einen anderen durch ihn bezeichneten Funktionär vertreten. Der Generaldirektor oder sein Vertreter kann sich an der Aussprache beteiligen, hat jedoch kein Stimmrecht.

Art. 23 Abs. 2

2. Die Vertreter der Mitgliedstaaten, der Generaldirektor, die stellvertretenden Generaldirektoren und das Personal der Verwaltung geniessen ebenfalls die zur ungehinderten Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation erforderlichen Vorrechte und Immunitäten.

Geltungsbereich am 28. April 2021, Nachtrag1 Vertragsstaaten Annahme Inkrafttreten Grenada 28. Juni 2018 28. Juni 2018 Laos 29. Juni 2018 29. Juni 2018 Palau 29. Juni 2018 29. Juni 2018 Usbekistan 27. November 2018 1. Januar 2019

Diese Veröffentlichung ergänzt die früheren in AS 1991 722; 2012 1653; 2014 1155; 2017 3607; 2018 2391. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht (https://fedlex.admin.ch/de/Treaty).