AS 2021 310
Bundesbeschluss
zur Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot»
vom 19. Juni 20201
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung2, nach Prüfung der am 15. September 20173 eingereichten Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot»,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. März 20194,
beschliesst:
I
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 10a Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts
Niemand darf sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten verhüllen, die öffentlich zugänglich sind oder an denen grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen angeboten werden; das Verbot gilt nicht für Sakralstätten.
Niemand darf eine Person zwingen, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu verhüllen.
Das Gesetz sieht Ausnahmen vor. Diese umfassen ausschliesslich Gründe der Gesundheit, der Sicherheit, der klimatischen Bedingungen und des einheimischen Brauchtums.
2021-1701 AS 2021 310 Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot». BB AS 2021 310
II
Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:
Art. 197 Ziff. 125
12. Übergangsbestimmung zu Art. 10a (Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts) Die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 10a ist innert zweier Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände zu erarbeiten.
Ergebnis der Volksabstimmung und Inkrafttreten
Diese Verfassungsänderung ist von Volk und Ständen am7. März 20216 angenommen worden.
Sie ist auf Grund von Artikel 15 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19767 über die politischen Rechte am7. März 2021 in Kraft getreten.
31. Mai 2021 Bundeskanzlei
Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.